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Strafbefehl ohne Übersetzung

Die Wiedereinsetzung regelt das schon

Ein Blatt Papier, auf dem "Strafbefehl" steht
Die Einspruchsfrist beträgt bei einem Strafbefehl nur zwei Wochen © Amir / Adobe Stock

Für Strafurteile sieht die StPO zwar zwingend eine Übersetzung vor, für Strafbefehle aber nicht. Das ist laut dem LG Trier Absicht. Trotzdem stünden ausländische Beschuldigte nicht schutzlos da, wenn es an den Sprachkenntnissen fehle.

§ 37 Abs. 3 StPO, der für die Zustellung eines Urteils gegen nicht deutschsprachige Beschuldigte auch die Zustellung einer Übersetzung vorschreibt, ist laut dem LG Trier nicht ohne Weiteres auf Strafbefehle anwendbar. Damit beginne die Einspruchsfrist zwar schon mit der Zustellung eines deutschen Strafbefehls – eine Widereinsetzung in den vorigen Stand komme aber weiterhin in Betracht, sofern der Beschuldigte aufgrund seiner Sprachkenntnisse unverschuldet keine Kenntnis davon erlangt habe (Beschluss vom 14.09.2026 – 5 Qs 98/26).

Ein polnischer Lkw-Fahrer soll mit seinem Gespann in eine Leitplanke gefahren und einen Sachschaden von etwa 5.000 Euro verursacht haben. Polizeibeamtinnen und -beamte vermerkten nach dem Unfall, dass der Mann "etwas der deutschen Sprache mächtig" und eine Kommunikation "weitestgehend möglich" sei. Er habe zwar erklärt, alles verstanden zu haben – man zweifele allerdings daran, dass dies wirklich der Fall war. Als der Kraftfahrer am nächsten Tag auf der Wache erschien, wurde er daher vorsorglich mit einem Formular in polnischer Sprache belehrt. 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Daun daraufhin einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dieser wurde dem Beschuldigten zugestellt, allerdings ohne eine Übersetzung ins Polnische. Knapp zwei Monate später legte eine Verteidigerin Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihre Begründung: Der Strafbefehl sei aufgrund der fehlenden Übersetzung nicht wirksam zugestellt worden. Die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 410 Abs. 1 StPO) habe daher noch nicht zu laufen begonnen. Sie selbst habe den Strafbefehl bei der Akteneinsicht übersehen und ihren Mandanten daher erst verspätet über diesen aufgeklärt. Das AG gab dem jedoch nicht statt. 

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat nun das LG Trier entschieden: Zwar sei der Einspruch gegen den Strafbefehl tatsächlich verfristet, es gebe aber noch eine andere Lösung.

Wiedereinsetzung wegen fehlender Übersetzung

Das Argument der Verteidigerin gehe nicht auf, da die entsprechende Vorschrift des § 37 Abs. 3 StPO nicht auf Strafbefehle anwendbar sei. Die Norm schreibe nur für die Zustellung von Strafurteilen vor, dass auch eine Übersetzung zugestellt werden müsse. Der Gesetzgeber habe das bewusst auf Urteile beschränkt, da es nur dort bei Rechtsmitteln auf die Urteilsgründe ankomme. Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl brauche keine eigene Begründung und setze daher auch keine umfassende Kenntnis über die angefochtene Entscheidung voraus.

Dafür spreche außerdem, dass der Gesetzgeber in § 187 Abs. 2 S. 1 GVG – auf den § 37 Abs. 2 StPO sogar verweise – auch für Strafbefehle klargestellt habe, dass es für die Ausübung strafprozessualer Rechte einer Übersetzung bedürfe. Von einer ungewollten Regelungslücke könne daher keine Rede sein, der Wortlaut weise absichtlich nur "Strafurteile" aus. 

Beschuldigte ohne deutsche Sprachkenntnisse stünden aber nicht automatisch schutzlos da. Gerade in diesem Fall könne die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abhelfen, sofern die Säumnis auf einer unverschuldeten fehlenden Kenntnisnahme von dem Strafbefehl beruhe. In diesem Fall glaubte die 5. Strafkammer dem Vortrag der Verteidigerin, wonach diese ihren Mandanten erst verspätet über den Strafbefehl unterrichtet habe. Gerade wegen der fehlenden Übersetzung habe dieser nicht vorher davon wissen können. Dies stehe im Einklang mit § 187 Abs. 2 GVG sowie der einschlägigen EU-Dolmetscher-Richtlinie (RL 2010/64/EU), die gerade den Schutz sprachunkundiger Beschuldigter bezweckten.

Für die einwöchige Wiedereinsetzungsfrist komme es dabei auch nicht darauf an, ob die Verteidigerin schon im Rahmen der Akteneinsicht auf den Strafbefehl aufmerksam geworden sei. Entscheidend sei nur, wann der Beschuldigte selbst Kenntnis erlangt habe.