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Reform der Haftentschädigung

Es geht nicht nur ums Geld

Blick in eine JVA-Zelle
Kost und Logis werden künftig nicht mehr abgezogen – doch es bleiben Fragen. © Adobe Stock / lettas

Das Justizministerium will unschuldig Inhaftierte künftig besser entschädigen und beruft sich dazu auch auf eine kriminologische Studie. Sebastian Sobota hat nachgesehen, wie viel davon tatsächlich umgesetzt wird.

Ein paar Tage Untersuchungshaft, doch am Ende wird das Verfahren eingestellt. Oder viele Jahre im Gefängnis, bis ein Wiederaufnahmeverfahren zum Freispruch führt. In beiden Fällen zahlt der Staat bislang dieselbe Tagespauschale von 75 Euro – nicht viel, aber immerhin das Dreifache der Entschädigung, die vor 2020 galt. Zudem erhält sie nur, wer die Ansprüche auch fristgerecht geltend macht. Wer darüber hinaus Ersatz für Vermögensschäden verlangt, braucht regelmäßig einen langen Atem.

Eine Reform des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG) hatte sich bereits die Ampel-Koalition vorgenommen, das Vorhaben fiel in der letzten Legislaturperiode jedoch der Diskontinuität anheim. Nun unternimmt das Bundesjustizministerium einen zweiten Anlauf, um die Rechte von Betroffenen zu stärken.

Was bringt die Reform?

Die Begründung des Entwurfs stützt sich in Teilen ausdrücklich auf eine Studie der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ) aus dem Jahr 2017. Darin wurden strukturelle Schwächen des Verfahrens anhand von 29 besonders schwerwiegenden Fällen identifiziert, in denen es nach rechtskräftiger Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren zu einem Freispruch kam.

Zunächst das Erfreuliche: Die Reform greift eine Reihe der empirischen Befunde auf. Dazu gehört die erneute Erhöhung der Tagespauschale auf 100 Euro, ab dem 183. Hafttag auf 150 Euro. Ohne automatische Anpassung an die Inflation dürfte dies allerdings nicht die letzte Anhebung gewesen sein. Zu begrüßen ist insbesondere, dass ersparte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in der Haftanstalt künftig nicht mehr abgezogen werden dürfen. Diese Praxis hatten Betroffene in der Studie als "Taschenspielertrick" empfunden, der deutlich mache, dass das erlittene Unrecht nicht wirklich anerkannt wurde. Hinzu kommen deutlich längere Fristen, die Befragte bislang als unangemessen kurz kritisiert hatten. Abgesehen von diesen Verbesserungen bleiben aber Fragen.

Ein falscher Maßstab

Bisher war jeder Tag bei der Entschädigung gleich viel wert, was die Betroffenen mit längerer Haftdauer als unfair empfanden. Gegen die nun vorgesehene Staffelung als solche ist daher wenig einzuwenden, auch wenn ihre Höhe aus fiskalischen Gründen hinter dem Gesetzentwurf der vergangenen Legislatur zurückbleibt. Doch woher genau kommt der 183. Tag? Die Begründung verweist auf das Recht der Untersuchungshaft, wo die Fortdauer nach sechs Monaten besonders geprüft werden muss (§ 121 Abs. 1 StPO).

Die Übertragung überzeugt aber weder normativ noch tatsächlich. Die Sechsmonatsfrist ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Strafrechtspflege und dem Freiheitsrecht einer dringend tatverdächtigen Person. Die strafprozessuale Wertung bildet also nicht die Tiefe des Eingriffs ab, um die es bei der Entschädigung für eine zu Unrecht erlittene Haft geht. Im materiellen Strafrecht gilt eine Freiheitsberaubung bereits dann als besonders schwer, wenn das Opfer länger als eine Woche festgehalten wird (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB). 

Sicherlich weicht staatlicher Strafvollzug vom Regeltatbild ab, doch der Vergleich zeigt, dass der Gesetzgeber auch eine deutlich kürzere Freiheitsentziehung für gravierend halten kann. Ohnehin drohen die desozialisierenden Folgen wie beispielsweise der Verlust von Arbeitsplatz oder Wohnung nicht erst nach sechs Monaten.

Betroffene als Bittsteller

Grundsätzlicher ist ein anderer Punkt. Die vorgesehenen Erleichterungen ändern nichts daran, dass die Entschädigung eine Holschuld bleibt. Betroffene müssen ihre Ansprüche fristgemäß anmelden und notfalls einklagen. In der Studie beschrieben sich mehrere von ihnen in der Rolle eines Bittstellers wider Willen. Denn es sei Aufgabe des Staates, den von ihm verursachten Schaden wiedergutzumachen.

Zumindest die immaterielle Entschädigung könnte er unschwer von Amts wegen leisten. Die Höhe folgt einer einfachen Rechnung: Hafttage mal Pauschale. Die Entschädigungspflicht steht mit der rechtskräftigen Grundentscheidung fest, die Dauer der Haft ist aktenkundig. Warum die Betroffenen dafür zusätzlich einen Antrag stellen müssen, leuchtet nicht ein.

Teils jahrelanges Warten auf Entschädigung

Die Begründung des nun vorliegenden Gesetzentwurfs betont das öffentliche Interesse an einer zügigen Abwicklung der Entschädigungsverfahren. Bemerkenswert ist, dass der Entwurf dafür nach wie vor allein die Betroffenen in die Pflicht nimmt. Für das Verfahren selbst sieht er dagegen keine Beschleunigung vor. Dabei dauerte es in der Studie durchschnittlich 15 Monate, bis die Entschädigung feststand, in einem Fall über sieben Jahre. Verzinst werden die Ansprüche erst ab Rechtshängigkeit. 

Die Monate im Betragsverfahren bleiben also zinslos. Bei der Kostenfestsetzung im Straf- oder Zivilverfahren laufen die Zinsen schon ab Antragstellung. Eine entsprechende Regelung im Entschädigungsrecht könnte die Wartezeit wenigstens ansatzweise ausgleichen und nebenbei einen fiskalischen Anreiz schaffen, die Verfahren bei den Landesjustizverwaltungen zügiger zu bearbeiten.

Der blinde Fleck

Am deutlichsten wird die Lücke bei der Rehabilitierung, die sich in der KrimZ-Studie neben der materiellen Entschädigung als ebenso großes Defizit erwies. Dabei geht es, kurz gesagt, um Hilfe zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die gerade nach langen Haftzeiten für Betroffene enorm wichtig ist. Der Entwurf bleibt in dieser Hinsicht selbst hinter dem zurück, was das Ministerium 2022 in seinem eigenen Eckpunktepapier zur Diskussion gestellt hatte. Er übergeht zudem einen Teil des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder. Als diese 2017 eine Überarbeitung des Entschädigungsrechts anmahnten, betonten sie gerade die Bedeutung von Nachsorge und Wiedereingliederung.

Der Entwurf zitiert diesen Beschluss einleitend zwar, hält ein verpflichtendes Übergangsmanagement dennoch für verzichtbar, weil zum Zeitpunkt der Entlassung vielfach noch nicht feststehe, ob die Haft zu Unrecht erfolgt sei. Diese Ungewissheit erklärt aber nicht, warum ein institutionelles Hilfsangebot nicht an die rechtskräftige Grundentscheidung anknüpfen kann. Ebenso wenig trägt der Verweis auf die vorhandene Betreuung im Strafvollzug: Zu Unrecht Inhaftierte werden nicht selten – etwa aufgrund einer Wiederaufnahme – vorzeitig ohne Vorbereitung entlassen. Das Übergangsmanagement läuft für diese Gruppe faktisch leer, obwohl sie in besonderem Maße auf Unterstützung angewiesen ist.

Auch beim Zugang zu psychologischer Hilfe lohnt ein Seitenblick. Opfer von Gewalttaten haben im sozialen Entschädigungsrecht seit 2024 Anspruch auf sogenannte Schnelle Hilfen, insbesondere auf eine kurzfristige Behandlung in einer Traumaambulanz, ohne dass ihr Anspruch abschließend geprüft sein muss. Für Menschen, deren Schädigung unmittelbar auf staatliches Handeln zurückgeht, existiert nichts Vergleichbares.

Was Geld nicht ersetzen kann

Ein Befund aus der Studie verdient zum Schluss besondere Erwähnung: Neben oder vereinzelt sogar anstelle einer finanziellen Entschädigung wünschte sich ein Großteil der Betroffenen, dass ihre zu Unrecht erfolgte Inhaftierung vom Staat anerkannt wird, jemand von einer übergeordneten Stelle also Verantwortung übernimmt und idealerweise Anteilnahme oder Reue zeigt. 

Über Zuständigkeit und Form lässt sich streiten, doch von allen Maßnahmen, die in dieser Reform zur Debatte stehen, wäre eine offizielle Entschuldigung die mit Abstand billigste. Sie würde den Staat keinen Cent kosten – nur ein bisschen Überwindung.

Transparenzhinweis: Der Autor ist seit 2025 stellvertretender Direktor der Kriminologischen Zentralstelle (KrimZ), die 2017 die Studie "Rehabilitation und Entschädigung nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und erfolgreicher Wiederaufnahme" von Anika Hoffmann und Fredericke Leuschner vorgelegt hat. An der Studie war der Autor nicht beteiligt. Am 5. August 2026 hat die KrimZ auch eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben.