Auch ohne Rohmessdaten bleibt Blitzer-Messung verwertbar

Zitiervorschlag
Auch ohne Rohmessdaten bleibt Blitzer-Messung verwertbar. beck-aktuell, 17.08.2026 (abgerufen am: 17.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204011)
Wer geblitzt wird, möchte die Messung überprüfen können. Doch viele Messgeräte speichern die Rohdaten der Messung gar nicht. Macht das die Messung unverwertbar? Der BGH hat die Hoffnung vieler Temposünder nun gedämpft.
Der BGH hat entschieden, dass die fehlende Speicherung der Rohmessdaten bei einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren weder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt noch ein Beweisverwertungsverbot begründet (Beschluss vom 02.07.2026 – 4 StR 235/25).
Ein Autofahrer war vom AG St. Ingbert zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt worden, nachdem er außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten hatte. Die Messung erfolgte mit einem geeichten PoliScan-FM-1-Gerät. Dieses speichert die Rohdaten, auf deren Grundlage der Messwert berechnet wird, nicht. Eine spätere technische Überprüfung der Messwertbildung anhand dieser Daten war deshalb nicht möglich.
Der Betroffene beanstandete die Verwertung des Messergebnisses. Ohne Rohmessdaten könne die Verteidigung die Geschwindigkeitsmessung nicht wirksam kontrollieren. Zudem verhindere die Zulassungspraxis der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gezielt eine solche Überprüfung. Das OLG Saarbrücken wollte dieser Argumentation gestützt auf eine Entscheidung des VerfGH Saarland aus dem Jahr 2019 folgen, sah sich aber durch die Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte gehindert und legte die Rechtsfrage dem BGH vor.
Kein Anspruch auf Beweise, die nie entstanden sind
Der 4. Strafsenat verneinte einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Zwar müsse die Verteidigung Zugang zu vorhandenem verfahrensbezogenem Material erhalten. Daraus folge aber kein Anspruch darauf, dass Behörden oder Hersteller Beweismittel erst schaffen. Die Rohmessdaten seien hier nie gespeichert worden und hätten deshalb weder den Ermittlungsbehörden noch dem Gericht vorgelegen. Eine Wissensasymmetrie zulasten des Betroffenen bestehe damit gerade nicht.
Auch die gerichtliche Sachaufklärung verlangt nach Ansicht des BGH keine andere Bewertung. Standardisierte Messverfahren dienten dazu, Verkehrsordnungswidrigkeiten effizient und zugleich verlässlich zu ahnden. Werde ein zugelassenes und geeichtes Messgerät entsprechend den Vorgaben eingesetzt, dürfe das Tatgericht grundsätzlich von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgehen. Erst konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler verpflichteten zu weiterer Aufklärung.
Eine Pflicht, Rohmessdaten allein für eine theoretisch mögliche spätere Kontrolle vorzuhalten, würde das System standardisierter Messverfahren unterlaufen und sei weder rechtsstaatlich geboten noch mit einer funktionsfähigen Rechtspflege vereinbar. Wer eine Geschwindigkeitsmessung angreifen wolle, müsse deshalb weiterhin konkrete Hinweise auf einen Messfehler vorbringen. Allein der Umstand, dass Rohmessdaten nicht gespeichert wurden, reicht dafür nach Ansicht des BGH nicht aus.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Beschluss vom 02.07.2026
- 4 StR 235/25
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Auch ohne Rohmessdaten bleibt Blitzer-Messung verwertbar. beck-aktuell, 17.08.2026 (abgerufen am: 17.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204011)



