Unpässlich
Wenn die Hauptverhandlung aus Sicht des Angeklagten aus dem Ruder läuft und eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch erster Klasse, dann kann sich je nach Lage der Dinge und Bereitschaft, für einen gewissen Zeitraum die Vor- und Nachteile des Strafvollzugs zu genießen, anbieten, die Flucht, nein, nicht außer Landes, sondern in die Verhandlungsunfähigkeit anzutreten.