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EGMR zum "Joker"-Mordfall

Es gibt kein Prozessrecht auf privates Elterngespräch

Das Cover eines DC Comics zeigt gezeichnet den grinsenden Bösewicht Joker.
Der Batman-Gegenspieler Joker war das Vorbild des 15-jährigen Täters. © eric / Adobe Stock

Nur weil einem jugendlichen Straftäter kein privates Gespräch mit seiner Mutter ermöglicht wurde, darf sein Geständnis trotzdem verwertet werden. So entschied der EGMR im Falle des damals fünfzehnjährigen "Joker"-Mörders, der bei der polizeilichen Vernehmung zunächst gestanden hatte.

Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK diktiert, dass Jugendliche Angeklagte zu jeder Zeit die Möglichkeit haben müssen, ihr Verfahren und ihre Verfahrensrechte zu überblicken und zu verstehen. Der EGMR stellte nun klar: Ein grundsätzliches Recht auf ein privates Elterngespräch besteht nicht. Ob ein Geständnis ausnahmsweise nicht verwertet werden kann, sei an den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (Urteil vom 21.04.2026 – 25914/21).

Mit 23 Messerstichen tötete ein Fünfzehnjähriger im März 2018 eine Mitschülerin, die zuvor in ihn verliebt gewesen war. Der Jugendliche identifizierte sich mit der Comicfigur "Joker" – einem gewalttätigen Psychopathen und Gegenspieler von Batman – und hatte auch sein äußeres Erscheinungsbild mit grünen Haaren und Spielkarten an diesem ausgerichtet. Sein Tatmotiv: Er habe den Gedanken an die Tötung eines Menschen "spannend" gefunden und sich gefragt, wie sich eine solche Tat wohl "anfühle". Das LG Berlin verurteilte ihn wegen Mordes zu neun Jahren Haft, die Revision hatte der BGH zuletzt verworfen.

Nachdem das BVerfG seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, wandten sich die Vertreter des Jungen an den EGMR. Der Grund: Für das Geständnis, das er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung abgegeben habe, bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Er sei nicht umfassend über seine Rechte – insbesondere nicht über sein Recht, zuvor im Privaten mit seiner Mutter zu sprechen – unterrichtet und daher in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden. Die Richterinnen und Richter wiesen das nun zurück. Ein grundsätzliches Elternkonsultationsrecht bestehe hier nicht.

Mehrfach auf Gegenwart der Mutter verzichtet

Vier Tage nach der Tat sei der Jugendliche - gemeinsam mit seiner Mutter – auf die Polizeiwache gebracht und dort befragt worden. Dabei habe man ihn über sein Aussageverweigerungsrecht sowie sein Recht auf einen Verteidiger belehrt – verbal und über ein entsprechendes Formular, das er vor der Mitnahme unterschrieben habe. Auch über das Recht seiner Mutter, bei der Vernehmung anwesend zu sein, sei er aufgeklärt worden. 

Als der Fünfzehnjährige abgeführt wurde, habe seine Mutter ihm noch hinterhergerufen: "Wenn du es getan hast, möchte ich, dass du es sagst! Die Mutter von [Opfer] verdient die Wahrheit!", worauf ihr Sohn nicht geantwortet habe. Auf der Polizeistation sei er erneut mittels eines Formulars für Erwachsene sowie verbal belehrt und aufgeklärt worden. Der Angeschuldigte habe mehrfach deutlich gemacht, die Informationen verstanden zu haben und angekündigt, aussagen zu wollen. In der dreistündigen Vernehmung gestand er nun, die Tat begangen zu haben. Die Anwesenheit seiner Mutter, die ihm mehrfach angeboten worden sei, habe er abgelehnt, weil es für ihn "zu beschämend" gewesen sei. Vor der Abführung in Untersuchungshaft hätten Mutter und Sohn sodann unter Aufsicht eines Polizeibeamten kurz sprechen können. 

Verteidigung pocht auf Beweisverwertungsverbot

Erst im Rahmen des Strafprozesses änderte sich der Standpunkt des Angeklagten. Seine Verteidigung machte geltend, dass die Einlassung während der Beschuldigtenvernehmung nicht verwertet werden dürfe. Das zentrale Argument: Der Jugendliche sei nicht ordnungsgemäß über sein Recht zur Elternkonsultation – konkret zu einem privaten Gespräch mit seiner Mutter – aufgeklärt worden. Das LG Berlin ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten und stützte das Strafurteil vor allem auf diese erste Einlassung, da die zweite Einlassung im Rahmen des Strafprozesses eher prozesstaktischer Natur und daher unglaubwürdig sei.

Auf die Revision der Verteidigung erkannte der BGH darin keine Rechtsfehler, insbesondere bestehe nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) kein grundsätzliches Recht auf Konsultation der Eltern. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an. Nun entschied auch der EGMR auf dieser Linie und verneinte eine Verletzung des Art. 6 EMRK.

Elternkonsultation ist nicht verpflichtend

Der EGMR stellte zunächst klar, worauf es gemäß Art. 6 EMRK beim Umgang mit jugendlichen Angeklagten ankomme. So müssten diese in einer Art und Weise am Verfahren beteiligt werden, die ihrem Alter, ihrer Reife sowie ihren intellektuellen und emotionalen Fähigkeiten entspreche. Die Behörden müssten alles unternehmen, damit der Jugendliche das Verfahren als Beteiligter verstehe. Es müsse klar sein, worum es im Ganzen gehe, was für ihn auf dem Spiel stehe und welche Konsequenzen drohen könnten. Auch die jeweiligen prozessualen Rechte seien klarzustellen, wobei Gefühle von Einschüchterung und Hemmung proaktiv reduziert werden müssten.

Zu diesen Maßnahmen gehöre zwar auch ein gewisses Recht der Eltern auf Anwesenheit in den frühen Ermittlungsstadien. Ein garantiertes Recht auf private Elternkonsultation gebe es allerdings nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass hier "alle hinreichenden Schritte" unternommen wurden, um den Jugendlichen über seine Situation und seine gesetzlichen Rechte aufzuklären. Insbesondere sei er mehrfach auf die mögliche Anwesenheit seiner Mutter sowie darauf hingewiesen worden, dass er seine Meinung jederzeit ändern könne. Das JGG sehe ein Elternkonsultationsrecht nicht vor und ein solches sei von den hohen Gerichten in Deutschland auch noch nicht anerkannt worden. Lediglich einige untere Gerichte wie das OLG Celle oder das LG Saarbrücken hätten ein solches bisher befürwortet.

Übereinstimmend mit dem BGH führte das Gericht sodann aus, dass selbst das Bestehen eines gewissen Konsultationsrechts nicht bedeuten würde, dass eine Einlassung in Gänze unverwertbar würde. Dies sei auch dann eine Frage des Einzelfalls, die sich vor allem an der Schwere des begangenen Delikts bemesse. Vor dem Hintergrund der Mordanschuldigungen lasse sich ein ausreichend schwerwiegender Rechtsverstoß hier auch hypothetisch nicht erkennen.