"Das ist eine deutliche Kritik am BVerwG"

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos; Prof. Dr. Wolfgang Schulz: "Das ist eine deutliche Kritik am BVerwG". beck-aktuell, 24.04.2026 (abgerufen am: 25.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196921)
Das BVerwG hat den Rundfunkbeitrag an Programmvielfalt geknüpft – doch wie justiziabel ist das überhaupt? Nach einer Entscheidung des VGH Mannheim ordnet Medienrechtler Wolfgang Schulz die neue Rechtsprechung ein. Und erklärt, warum Gerichte hier an systemische Grenzen stoßen könnten.
beck-aktuell: Der VGH Mannheim musste die neue Rechtsprechung des BVerwG zum Zusammenhang zwischen Rundfunkbeitrag und -qualität am Dienstag erstmals praktisch anwenden. Dabei hat er im Ergebnis entschieden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht verfehlte und sieben Klägerinnen und Kläger ihren Rundfunkbeitrag weiter zahlen müssten. Gleichzeitig klang es in der Verhandlung und auch in der Pressemitteilung des VGH so, als sei der Senat nicht ganz d‘accord mit dem BVerwG. Herr Professor Schulz, ist das für Sie eine Entscheidung "auf Linie" oder eher eine kleinlaute Rebellion?
Prof. Dr. Wolfgang Schulz: Ich sehe da schon eine gewisse Kritik, die daraus leuchtet. Zwar haben wir bislang nur die Pressemitteilung, doch es wird schon deutlich: Das Gericht geht offenbar davon aus, dass eine Beurteilung der Vielfalt des Gesamtprogramms eigentlich nichts ist, was ein Gericht sinnvollerweise leisten kann, sondern etwas, das in andere Arenen gehört.
Ein weiterer Punkt, den ich bemerkenswert finde, ist das Argument der Zumutbarkeit. Der VGH sagt sinngemäß, es sei dem Rechtsschutz suchenden Bürger nicht zuzumuten, mit großen, kostspieligen Gutachten das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überprüfen zu müssen.
Hohe Hürden aus Leipzig
beck-aktuell: Treten wir einen Schritt zurück: Die Entscheidung des BVerwG vom Oktober 2025 hat damals viel Aufmerksamkeit erregt. Das Gericht entschied, dass die Beitragspflicht entfallen könne, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag, ein ausgewogenes Programm zu gestalten, insgesamt nicht mehr nachkomme. Die Hürde für ein Entfallen der Beitragspflicht liegt damit aber sehr hoch, oder nicht?
Schulz: Ja, ganz eindeutig. Das BVerwG hat einen strengen Maßstab formuliert, der aus mehreren Elementen besteht. Erstens geht es um das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nicht um einzelne Sendungen. Zweitens muss es sich um eine grobe Verfehlung der Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit handeln. Und drittens muss dies über einen längeren Zeitraum der Fall sein.
Das, was Kritiker häufig machen – sich einzelne Tagesschau-Sendungen herauszupicken und deren Rahmung zu kritisieren –, reicht dafür bei Weitem nicht aus.
"Gerichte sind dafür nicht die richtigen Akteure"
beck-aktuell: Der VGH verweist in seiner Pressemitteilung auch auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG und betont, dass die Aufsichtsgremien mit ihrer binnenpluralistischen Organisation am besten geeignet seien, Vielfalt und Ausgewogenheit zu sichern. Ist das eine Abkehr vom BVerwG?
Schulz: Diese Aussage ist schon eine deutliche Kritik an dem, was das BVerwG sagt. Zwar nimmt der VGH selbst eine gewisse Bewertung der Vielfalt vor, zumindest dem Pressekommuniqué nach. Diese Bewertung bleibt aber sehr grob und bezieht sich vor allem auf formale Kriterien wie Genrevielfalt. Die eigentlichen Vorwürfe – etwa zur Rahmung bestimmter Themen oder zum Fehlen bestimmter Akteure – wurden wohl nicht vertieft geprüft.
Mein Eindruck ist, dass der zentrale Punkt aus Leipzig, nämlich dass Gerichte selbst über die Einhaltung des Programmauftrags im Hinblick auf Vielfalt entscheiden können, in Mannheim nicht geteilt wird.
beck-aktuell: Das BVerwG hatte ausdrücklich gefordert, zur Beurteilung der Programmvielfalt in der Regel ein wissenschaftliches Gutachten einzuholen. Der VGH hat das nun abgelehnt. Zu entscheiden, ohne sich externe Expertise zu holen – ist das am Ende die schlechteste aller Lösungen?
Schulz: Vor dem Hintergrund dessen, was das BVerwG formuliert hat, hätte man tatsächlich deutlich tiefer einsteigen müssen. Zugleich kann ich das Gericht sehr gut verstehen. Als ich die Leipziger Entscheidung gelesen habe, war ich ehrlich gesagt baff und habe mich gefragt: Wie soll das eigentlich gemessen werden? Ich arbeite in einem Institut, das seit über 70 Jahren empirische Medienforschung betreibt – und selbst mir ist nicht klar, wie man eine belastbare Indikatorik entwickeln soll.
Ein Gesamtangebot aus Fernsehen, Hörfunk und Online über längere Zeiträume auf grobe Verzerrungen zu untersuchen, ist extrem schwierig. Das dann auch noch einzelnen Bürgerinnen und Bürgern aufzubürden, ist eine sehr hohe Hürde.
"Keine allgemeine Journalismus-Qualitätskontrolle durch Gerichte"
beck-aktuell: Das BVerwG hat die Instanzgerichte damit in ein Dilemma gebracht. Hinzu kommt ein demokratietheoretisches Problem: Sollen Gerichte journalistische Arbeit kontrollieren, auch wenn ein gesetzlicher Auftrag besteht?
Schulz: Ja, hier gibt es ein grundlegendes Spannungsverhältnis, das auch wissenschaftlich noch längst nicht ausreichend geklärt ist. Auf der einen Seite steht die verfassungsrechtlich geschützte Programmautonomie der Redaktionen – also die Freiheit, Themen auszuwählen, Schwerpunkte zu setzen und sie zu rahmen. Auf der anderen Seite stehen die gesetzlichen Anforderungen an Ausgewogenheit und Vielfalt.
Schon diese beiden Ebenen sauber voneinander zu trennen, ist eine enorme Aufgabe. Erst danach könnte man überhaupt überlegen, nach welchen Kriterien man Abweichungen – und dann sogar grobe Abweichungen – messen will.
beck-aktuell: Hinzu kommt die Pressefreiheit als konfligierendes Grundrecht. Eine vertiefte gerichtliche Prüfung würde diese ja zwangsläufig berühren.
Schulz: Ganz genau, das meinte ich. Es kann nicht darum gehen, dass Gerichte eine allgemeine Journalismus-Qualitätskontrolle durchführen. Zulässig ist allenfalls eine Prüfung an den sehr spezifischen gesetzlichen Maßstäben von Vielfalt und Ausgewogenheit.
Aber selbst bei diesen Maßstäben gibt es fundamentale Probleme der Maßstabsbildung und der Messung. Deshalb kann ich den Grundgedanken des BVerwG zwar nachvollziehen – auch als Reaktion auf gesellschaftliche Kritik. Die praktische Umsetzung ist jedoch schwer bis unmöglich. Das hat sich in diesem ersten Verfahren sehr deutlich gezeigt.
"Systemische Kontrolle ist sinnvoller als empirische Messung"
beck-aktuell: Ein weiterer Angriffspunkt der Klägerinnen und Kläger war die angeblich mangelnde Wirtschaftlichkeit des Rundfunks, etwa überhöhte Gehälter und Pensionen. Was hält der VGH von diesem Argument?
Schulz: Kurz gesagt: gar nichts. Und das überrascht auch nicht. Das bestehende System zur Finanzkontrolle ist extrem engmaschig – mit Bedarfsanmeldungen, der KEF, Wirtschaftsprüfungen und sogar der Kontrolle durch die EU-Kommission im Beihilfenrecht. Eine zusätzliche individuelle gerichtliche Finanzkontrolle würde das System sprengen. Dafür gibt es auch keine tragfähige rechtliche Grundlage. Insofern ist es völlig nachvollziehbar, dass der VGH diesen Ansatz zurückgewiesen hat.
beck-aktuell: Wohin wird sich diese Rechtsprechung entwickeln? Wird das Thema wieder in Leipzig oder vielleicht sogar in Karlsruhe landen?
Schulz: Beides ist denkbar. Ich vermute allerdings, dass sich letztlich die Argumentation durchsetzt, die nun auch der VGH andeutet: Die Kontrolle des Systems ist notwendig, aber sie muss über funktionierende Aufsichts- und Gremienstrukturen erfolgen. Es gibt inzwischen neue Gremien und Berichtspflichten, etwa gegenüber dem neu eingerichteten Medienrat. Diese systemische Kontrolle ist sinnvoller als eine empirische Messung von Programmvielfalt.
Sollte das BVerfG sich mit der Frage befassen, wird es meines Erachtens eher darauf abstellen, ob ein effektives Kontrollsystem existiert – und nicht auf eine gerichtliche Messung des Programms selbst.
beck-aktuell: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Professor Schulz!
Die Fragen stellte Dr. Maximilian Amos.
Das Gespräch in voller Länge hören Sie in Folge 93 von Gerechtigkeit & Loseblatt, dem Podcast von NJW und beck-aktuell.
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos; Prof. Dr. Wolfgang Schulz: "Das ist eine deutliche Kritik am BVerwG". beck-aktuell, 24.04.2026 (abgerufen am: 25.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196921)




