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Streit um Millionen-Schadensersatz

Stiftung Warentest haftet für falsches Testurteil

Stiftung Warentest Zeichen auf der Zentrale in Berlin
Stiftung Warentest Zentrale in Berlin © Adobe Stock / Tobias Arhelger

Das OLG Frankfurt am Main hat klargestellt, dass die Stiftung Warentest für ihre Tests haftet, wenn sie möglichen Fehlern eines beauftragten Prüfinstituts nicht nachgeht. Doch das hat Grenzen, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Martin W. Huff gelesen hat.

Die Stiftung Warentext haftet für einen fehlerhaften Test, der geeignet ist, dem betroffenen Unternehmen erheblichen Reputationsschaden beizubringen, bestätigte das OLG Frankfurt a. M. mit seiner Entscheidung vom Donnerstag im Grundsatz (Urteil vom 23.04.2026 – 16 U 38/25). Damit ist der Weg geebnet für einen der wenigen erfolgreichen Prozesse gegen Testurteile.

Gleichzeitig stellte der Senat klar, dass die Stiftung nicht "fiktiv" für die Fehler eines von ihr beauftragten Prüfinstituts haften müsse, wenn ihr keine eigenen Fehler nachzuweisen seien. Vielmehr gelten auch nach dem Frankfurter Urteil die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Sorgfaltsgrundsätze weiter, dass eine Haftung nur in Betracht kommt, wenn der Stiftung eigene Fehler nachgewiesen werden können.

Das OLG Frankfurt a. M. hat die Stiftung Warentest damit in der Auseinandersetzung mit einem Hersteller von Rauchmeldern dem Grunde nach verurteilt. Sie haftet dem betroffenen Unternehmen damit für den entstandenen Schaden. Über dessen konkrete Höhe wird indes weiter gestritten.

Prüfinstitut wandte falsche DIN-Normen an 

"Einer alarmiert zu spät" – so lautete das Ergebnis im "test"-Heft der Stiftung Warentest 1/2021 zu Rauchwarnmeldern. Bei Testbränden habe der getestete Rauchwarnmelder der Firma Pyrexx zu spät ausgelöst, lautete das Testurteil und vergab die Note "mangelhaft".

Für den Hersteller aus Berlin war dies ein schwerer Schlag. Das Unternehmen war sich sicher, dass die Stiftung bzw. das belgische Prüfinstitut hier falsche Normen bei der Prüfung angewendet haben. Und tatsächlich: Das Prüfinstitut hatte andere – belgische – Normen zugrundgelegt statt der deutschen DIN-Normen, wie sich nach Vorlage der Originalprüfberichte herausstellte. Im Rahmen einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung des Herstellers und der Stiftung Warentest widerrief die Stiftung schließlich ihr test-Urteil und machte dies 2024 auch öffentlich. 

Pyrexx gab sich damit aber nicht zufrieden und verklagte die Stiftung Warentest auf über 7 Millionen Euro Schadenersatz. Im Rahmen einer sogenannten Fiktivhaftung müsse die Stiftung für die Fehler des belgischen Prüfinstituts einstehen und nicht nur für eventuelle eigene Fehler, argumentierte das Unternehmen. Diese Ansicht ging dabei deutlich über die bisherigen Anforderungen der BGH-Rechtsprechung an Warentests hinaus. Die Stiftung vertrat dagegen die Auffassung, dass sie für den Fehler des Prüfinstituts nicht einstehen müsse, da ihr keine Verletzung eigener Pflichten vorgeworfen werden könne. 

Testurteil kann Vertrauen der Verbraucher erschüttern

Doch dies sahen das LG und jetzt auch das OLG in Frankfurt a.M. anders. Die Stiftung Warentest hätte auf Bedenken des Herstellers, die vor der Veröffentlichung geäußert worden waren, reagieren und die Testabläufe des von ihr beauftragten Prüfinstituts selbst prüfen müssen, befanden die Richterinnen und Richter aus der Main-Metropole.

Denn die Stiftung habe mit dem Testurteil "mangelhaft" in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen und der Hersteller könne deshalb Schadensersatz verlangen. Die Bewertung sei geeignet, seinem Ruf zu schaden und das Vertrauen in seine Produkte zu schmälern. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrundeliegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden, befanden die Gerichte und stützten sich dabei auch auf einen Gutachter. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN-Vorschriften das Testfeuer – entgegen der Handhabung des Prüfinstituts – nicht als gültig bewertet werden dürfen.

Die Stiftung habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten, stellte das OLG weiterhin klar. Auf die vom Hersteller geäußerten Bedenken hin habe die Stiftung "stichhaltige Anhaltspunkte" gehabt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Tests hätten wecken müssen, so der Senat. Die abweichenden Prüfergebnisse der vom Hersteller beauftragten Prüfinstitute hätten die Stiftung "aufhorchen lassen" und jedenfalls veranlassen müssen, bei dem von ihr beauftragten Institut nachzufragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätten die Mitarbeiter der Stiftung entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut – entgegen den einschlägigen Vorschriften – gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertete, die die Grenzkurve nach unten unterschritten.

Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte der Senat, wie sich aus den beck-aktuell.Heute im Recht vorliegenden Urteilsgründen ergibt, dass er eine Ausweitung in Form einer sogenannten Fiktivhaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen – wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom LG vorgenommen wurde – nicht für sachgerecht hält.

Wie sehr dürfen Warentester auf Fachprüfer vertrauen?

Jetzt wird in dem Verfahren weiter über die Höhe des Schadensersatzes gestritten werden. Denn die Stiftung Warentest hält die bisher geltend gemachten 7,7 Millionen Euro für deutlich überzogen. Wie sich schon aus dem Urteil des LG ergibt, muss die konkrete Schadenshöhe wahrscheinlich durch ein umfangreiches Gutachten ermittelt werden. 

Hinterher ist man immer schlauer, so könnte man sagen, wenn man sich die Auseinandersetzung aus der jetzigen Perspektive betrachtet. Dass Warentests, die mittlerweile ja nicht mehr nur die Stiftung Warentest und Ökotest – sondern zum Beispiel nahezu täglich auch die Bild-Redaktion – veröffentlichen, enorme Auswirkungen auf den Absatz der Waren haben, ist unbestritten.

Wer solche Tests veröffentlicht, der muss zwei Voraussetzungen erfüllen: Er muss, wenn er die Tests nicht selbst vornimmt – was der Regelfall ist – das Institut sorgfältig auswählen. Und derjenige, der solche Tests veröffentlicht, muss Zweifeln an dem Testergebnis sorgfältig nachgehen. Dies gerade dann, wenn solche Zweifel vor der Veröffentlichung des Tests geäußert werden. Wenn man aber die beiden Urteile des LG und des OLG im Volltext liest, ist es weiterhin durchaus zweifelhaft, was die Stiftung vor der Veröffentlichung wirklich hätte erkennen können. Man merkt hier den Entscheidungen durchaus an, dass gerade bei der Stiftung Warentest, auch aufgrund ihrer Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, sehr hohe Anforderungen an die Tests gestellt werden. Noch im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das OLG Köln etwa keinen Anlass gesehen, die Veröffentlichung des Ergebnisses zu untersagen, erst später stellten sich die besonderen Probleme mit dem Prüfbericht heraus. 

Wichtig ist aber auch, dass das OLG eine fiktive Haftung abgelehnt hat. Dies wäre für diejenigen, die Tests veröffentlicht, sehr gefährlich geworden, hätte es die Veröffentlichung von Testergebnissen doch sehr riskant gemacht.