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Korrupter Korruptionsermittler

Land Hessen erhält 5,7 Millionen Euro nicht zurück

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Ein Staatsanwalt generierte mit Gutachten über ein Unternehmenskonstrukt Einnahmen für sich aus der Staatskasse. Als das aufflog, wurden er und ein Geschäftspartner verurteilt. Das Land Hessen verlangte viel Geld zurück – vergeblich.

Mehrere Millionen Euro will sich das Land Hessen nach einem Korruptionsskandal vom Geschäftspartner eines Frankfurter Oberstaatsanwalts zurückholen. Doch das LG Frankfurt a.M. sieht keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer (Urteil vom 27.05.2026 – 2-04 O 628/23), Der Fall ist besonders brisant, weil der verurteilte Staatsanwalt selbst gegen Korruption ermittelte – als Leiter einer Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen.

Das hielt ihn aber nicht davon ab, gemeinsam mit einem Freund und Unternehmer eine GmbH zu gründen, die Aufträge an verschiedene Gutachter erteilte. Die Gutachten wurden in Strafverfahren gegen Ärzte, etwa wegen Abrechnungsbetrügereien, verwendet. Die Vergütungen an die GmbH für diese Gutachten zahlte – nach förmlicher Freigabe durch den Oberstaatsanwalt – die Staatskasse. Auch die Gutachtenaufträge erhielt die GmbH – wie zuvor mit dem Geschäftspartner vereinbart – von dem Oberstaatsanwalt. Formal trat dieser nach außen nicht für die GmbH auf. Über eine stille Beteiligung ließ er sich aber über mehrere Jahre Gewinnanteile auszahlen.

Kein Schutzgesetz verletzt

Nachdem diese Machenschaften ans Licht gekommen waren, wurde der Oberstaatsanwalt wegen Bestechlichkeit und Untreue verurteilt. Gegen seinen Unternehmenspartner wurde wegen Bestechung ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt. Im Wege einer Zivilklage forderte das Land Hessen in der Folge Schadensersatz von dem verurteilten Unternehmer. 5,7 Millionen Euro machte es für Vergütungen geltend, die es für die Gutachten in Strafverfahren gegen Ärzte an die GmbH gezahlt hatte.

Doch das LG sieht keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Landes. Ein solcher lasse sich nicht daraus herleiten, dass der Freund des Staatsanwaltes eine Bestechung begangen habe, urteilte die Kammer. Der Straftatbestand der Bestechung habe nämlich den Zweck, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität öffentlicher Ämter zu schützen. Die Vermögensinteressen des Staates solle er hingegen nicht sichern. Korruptionsstrafnormen seien daher keine Schutzgesetze für eine zivilrechtliche Haftung.

Anders sei das bei Untreuetaten. Der Geschäftspartner des Staatsanwalts habe aber keine Untreue begangen. Auch habe er nicht zu den Untreuetaten des Oberstaatsanwaltes Hilfe geleistet. Für das LG scheitert eine solche Beihilfe daran, dass der Unternehmer juristischer Laie ist. Daher habe er nicht erkannt, dass der Oberstaatsanwalt möglicherweise eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen des Landes Hessen verletzte. Denn er habe nicht gewusst, dass der Oberstaatsanwalt als Leiter der Zentralstelle die Vergütungen an die GmbH jeweils formal freigeben musste.

Mangels Schadens keine sittenwidrige Schädigung

Das Land könne die gezahlten Sachverständigenvergütungen auch nicht wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zurückverlangen. Es habe einen Schaden nicht hinreichend dargetan. Schließlich, so das LG, seien die eingeholten Gutachten in den Strafverfahren tatsächlich verwendet worden. Dass sie inhaltlich unrichtig seien, habe das Land nicht eingewandt.

"So verwerflich das zwischen dem Beklagten und dem Oberstaatsanwalt ausgehandelte Konstrukt auch erscheint und so sehr das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes verletzt worden ist, kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des klagenden Landes geschlossen werden", erklärten die Richterinnen und Richter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung angefochten werden.