Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf

Zitiervorschlag
Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf. beck-aktuell, 29.05.2026 (abgerufen am: 29.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198961)
Nur weil ein Formular "Kaufvertrag" heißt, ist es noch lange keiner: Das bestätigte das LG Frankenthal im Fall einer Kundin, die eine Einbauküche zunächst bestellt und dies später bereut hatte.
Was die wesentlichen Kaufvertragsbestandteile, die sogenannten essentialia negotii sind, lernen Jurastudierende bereits im ersten Semester: Kaufpreis, Kaufgegenstand und Vertragspartner müssen genau bestimmt sein – fehlt auch nur eine dieser Komponenten, gibt es keinen wirksamen Vertrag. Dass dieses Basiswissen seine Relevanz über das Studium hinaus behält, zeigt ein Schadensersatzstreit zwischen einem Möbelhaus und einer Kundin, den Richterinnen und Richter des LG Frankenthal zu entscheiden hatten.
Die Frau hatte einen Küchenaktionstag des Möbelhauses besucht und Interesse an einer dort angebotenen Einbauküche bekundet. Sie unterzeichnete noch vor Ort ein Formular mit der Bezeichnung "Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche". In dem Vertrag wurden jedoch weder die Elektroteile, die mit der Küche mitverkauft werden sollten, konkret bestimmt, noch wurde der genaue Kaufpreis für die Einbauküche genannt, sondern lediglich auf bestehende Preislisten verwiesen.
Die Frau weigerte sich anschließend, die Küche gegen einen Kaufpreis von 12.000 Euro abzunehmen, sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin ein Viertel des angeblichen Kaufpreises als Schadensersatz von der Frau und zog vor Gericht.
Kein konkreter Kaufpreis, kein Kaufvertrag
Nachdem die Klage in erster Instanz schon vom AG Neustadt abgewiesen wurde, gab nun auch das LG Frankenthal der Kundin Recht (Hinweisbeschluss vom 08.05.2026, Az. 2 S 132/24). Dem Möbelhaus stehe kein Schadensersatz zu, weil bereits kein wirksamer Kaufvertrag über die Küche vorgelegen habe: es fehle an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile.
Die Bezeichnung "Miele-Set" sei für eine genaue Bestimmung der zu verkaufenden Elektrogegenstände nicht ausreichend, sondern viel zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis sei der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach noch bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.
Zwar müsse nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden, betonten die Richterinnen und Richter. Der Vertrag müsse den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und dürfe keine erheblichen Lücken aufweisen.
Das Möbelhaus nahm seine Berufung nach entsprechendem Hinweis des LG Frankenthal zurück. Das Urteil der Vorinstanz ist somit rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- LG Frankenthal
- Beschluss vom 08.05.2026
- 2 S 132/24
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Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf. beck-aktuell, 29.05.2026 (abgerufen am: 29.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198961)



