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Wertloser Urlaub

Schadensersatz nach turbulentem Flug

Fliegendes Flugzeug
Das Montrealer Abkommen schützt die Rechte von Fluggästen © muratart / Adobe Stock

Heftige Turbulenzen auf dem Flug nach Mauritius, zwei gebrochene Halswirbel und die Reise endet mit Schmerzen im Hotelbett. Für den ins Wasser gefallenen Urlaub bekommt ein Mann nicht nur Schadensersatz, sondern auch Schmerzensgeld.

Ein Mann buchte eine Pauschalreise für sich und seine Frau nach Mauritius. Auf dem Hinflug geriet das Flugzeug in so heftige Turbulenzen, dass Gegenstände durch das Flugzeug flogen und einige Passagiere aus ihren Sitzen geschleudert wurden. Der Mann stieß dabei heftig mit seinem Kopf an die Decke des Flugzeugs. Das Ehepaar verbrachte die erste Nacht seines Urlaubs im Krankenhaus und wurde erst am nächsten Tag in das gebuchte Hotel gebracht.

Vor Gericht gab der Mann an, er habe sich durch die Turbulenzen zwei Halswirbel gebrochen und eine Platzwunde sowie Prellungen erlitten. In seinem Urlaub habe er unter starken Schmerzen gelitten und den Großteil seiner Zeit im Bett gebracht. Den Weg zu den Mahlzeiten habe er nicht selbstständig bestreiten können; Mitarbeitende des Hotels hätten ihn mit einem Elektrowagen fahren müssen. Beim Aufstehen, der Körperpflege und dem Toilettengang sei er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen gewesen und das, obwohl seine Frau sich auf dem Flug selbst einen Brustwirbel angebrochen habe. 

Nach der Rückkehr von Mauritius ließ sich der Urlauber in einem deutschen Krankenhaus untersuchen. Die Ärzte hätten die Frakturen bestätigt und festgestellt, dass dem Mann eine Lähmung drohe und er sich sogar in Lebensgefahr befinde. Nach einer sofortigen Operation habe der Mann noch acht Tage im Krankenhaus verbringen müssen. Neben den anhaltenden physischen Schmerzen leide er bis heute an der Erinnerung an das Geschehen im Flugzeug und die Todesängste der anderen Passagiere.

"Urlaub hatte keinen Wert mehr"

Die Reiserechtskammer des LG Frankfurt am Main hat dem Mann nun Schadensersatz auf der Grundlage des Montrealer Abkommens zugesprochen (Urteil vom 11.06.2026 - 2-24 O 527/23). Dieses internationale Abkommen regele unter anderen die Haftung von Fluggesellschaften bei Tod, Verletzungen von Passagieren oder Verlust, Beschädigung und Verspätung von Gepäck. Der von dem Mann verklagte Reiseveranstalter sei als Pauschalreiseveranstalter ein vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Montrealer Abkommens und hafte daher für die Verletzungen der Urlauber, so die Frankfurter Richterinnen und Richter. 

Das Montrealer Abkommen gewähre dem Paar eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollständigen Reisepreises von 5.800 Euro. Aufgrund der schweren Verletzungen und der Schmerzen habe der Urlaub für das Ehepaar überhaupt keinen Wert mehr gehabt. Das gemeinsame Erholen und Verbringen von Urlaubszeit sei nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.

Das Paar müsse sich hier auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil es zum Zeitpunkt der Turbulenzen im Flugzeug nicht angeschnallt gewesen sein. Laut einer Zeugin seien die Anschnallzeichen erst nach dem Einsetzen der Turbulenzen angegangen.

Neben der Erstattung des vollständigen Reisepreise stehe dem Urlauber aufgrund der Schwere seiner Verletzungen und seinen andauernden Schmerzen auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.