Karlsruhe bestätigt Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie

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Karlsruhe bestätigt Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie. beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196326)
Nach den Corona‑Ausbrüchen in deutschen Schlachthöfen verschärfte Vorgaben für die Fleischindustrie bleiben bestehen. Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit im Kerngeschäft zurückgewiesen.
Die in der Corona‑Pandemie verschärften Regeln zur Beschäftigung von Arbeitskräften in der Fleischindustrie sind verfassungsgemäß. Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das sogenannte Fremdpersonal‑ und Kooperationsverbot im Fleischerei-Kerngeschäft, also im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung, zurückgewiesen und damit die Vorgaben des Gesetzgebers bestätigt (Beschluss vom 27.01.2026 - 1 BvR 2637/21).
Geklagt hatte ein Unternehmen, das sich auf die Zerlegung von Schweineköpfen spezialisiert hat. Es wandte sich gegen Regelungen, nach denen seit 2021 Werkverträge im Bereich Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung verboten sind. Seit April 2024 ist in diesen Kernbereichen der Fleischverarbeitung auch Leiharbeit vollständig untersagt. Zudem dürfen entsprechende Betriebe nur noch von einem einzigen Inhaber geführt werden.
Das BVerfG entschied, dass das Verbot von Werkverträgen mit der Berufsfreiheit vereinbar sei. Zwar greife die Regelung in Art. 12 GG ein; der Eingriff sei jedoch von nur mittlerem Gewicht und durch "hochrangige Belange des Arbeits‑ und Gesundheitsschutzes" gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe nachvollziehbar auf jahrelange Missstände in der Branche reagiert, insbesondere auf unklare Verantwortlichkeiten bei hohem Einsatz von Fremdpersonal und eine erhöhte Zahl von Arbeitsunfällen.
Kein Anspruch auf Einnahmen ohne Pflichtenübernahme
Die Richterinnen und Richter verwiesen dabei ausdrücklich auf Erkenntnisse aus Arbeitsschutzkontrollen, Betriebsprüfungen und Studien, die vor allem während und vor der Corona-Pandemie massive Defizite in der Fleischwirtschaft offenbart hatten. Dass viele der dokumentierten Missstände aus Nordrhein‑Westfalen stammten, stehe bundesweiten Regelungen nicht entgegen. Der Gesetzgeber dürfe regionale Erkenntnisse zum Anlass für bundesweite Eingriffe nehmen und sei nicht verpflichtet, nur gegen die "schlimmsten Fälle" vorzugehen.
Soweit sich die Beschwerde auch gegen das Verbot von Leiharbeit und das Kooperationsverbot richtete, verwarf das BVerfG sie bereits als unzulässig. Das Unternehmen habe seine unmittelbare Betroffenheit insoweit nicht ausreichend dargelegt. Die Karlsruher Richter und Richterinnen machten außerdem deutlich, dass Unternehmen keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf haben, wirtschaftliche Vorteile aus abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zu ziehen, ohne die damit verbundenen Pflichten zu übernehmen. Auch ein Anspruch auf Vertrauensschutz oder auf Amortisierung früherer Investitionen bestehe nicht.
Hintergrund der Regelungen waren massive Corona‑Ausbrüche in deutschen Schlachthöfen im Jahr 2020, durch die die oft prekären Arbeits‑ und Wohnbedingungen vor allem ausländischer Beschäftigter öffentlich bekannt wurden. Die damalige Bundesregierung hatte darauf mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz reagiert und die Personalstrukturen in der Fleischindustrie grundlegend neu geregelt.
Mit der Entscheidung des BVerfG steht nun fest: Die strikten Personalvorgaben im Kerngeschäft der Fleischwirtschaft bleiben bestehen.
- Redaktion beck-aktuell, js
- mit Material der dpa
- BVerfG
- Beschluss vom 27.01.2026
- 1 BvR 2637/21
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Karlsruhe bestätigt Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie. beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196326)



