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"Ausreichend" nicht ausreichend

Diplomjuristin nicht für Masterstudiengang zuzulassen

Eine junge Frau sitzt an einem Schreibtisch und schaut auf einen Laptop.
Mindestens ein "Befriedigend" hätte die Studentin gebraucht. © olezzo / Adobe Stock

Mit 5,28 Punkten im Ersten Staatsexamen wurde eine Bewerberin nicht für den MPA-Studiengang der HS Bund zugelassen. Zu Recht, wie das VG Köln nun entschied: Die vorgesehene Mindestnote "befriedigend" gelte für alle – auch für Diplomjuristinnen und -juristen.

Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung darf Bewerberinnen und Bewerber ablehnen, die die in ihrer Zulassungsordnung festgelegte Abschlussnote ("befriedigend") nicht erreicht haben. Auch aus der Berufsfreiheit lasse sich kein Ermessensspielraum dafür ableiten, abweichende Einzelfälle anders zu beurteilen, so das VG Köln (Beschluss vom 29.04.2026 – 6 L 979/26).

Mit 5,28 Punkten im Ersten Staatsexamen – und damit der Gesamtnote "ausreichend" – bewarb sich eine Diplomjuristin auf den Masterstudiengang Public Administration (MPA) der Hochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung (HS Bund). Diese ließ sie allerdings nicht zu, da die Zulassungsordnung eine Gesamtnote von mindestens "befriedigend" eines vorangegangenen Abschlusses forderte. Den Eilantrag auf vorläufige Zulassung hat das VG Köln nun abgelehnt.

Mindestnote bleibt hartes Kriterium

Die Diplomjuristin hatte geltend gemacht, dass die schematische Forderung einer Mindestabschlussnote gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Stattdessen sei eine "wertende Gesamtbetrachtung" unter Einbeziehung sonstiger Qualifikationen und ihrer Verwaltungserfahrung nötig gewesen. Dem erteilte die 6. Kammer nun eine Absage. 

Das Gericht stellte klar, dass die Zulassungsordnung für die Frage nach dem Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gerade kein Ermessen einräume. Ein berufsqualifizierender Abschluss, ein Abschluss eines akkreditierten Bachelorstudiengangs oder ein gleichwertiger Abschluss müsse kumulativ mit der Mindestnote vorliegen. Letztere Voraussetzung sei kein Verstoß gegen Art. 12 GG, weil sie einem wichtigen Gemeinschaftsgut diene: Der internationalen Akzeptanz und Reputation der Masterabschlüsse. 

Solange noch sachliche und nachvollziehbare Kriterien gälten, obliege die konkrete Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzungen dem weiten Spielraum der Hochschulen. Eine Mindestgesamtnote sei gerade ein solches Kriterium.

Keine Sonderbehandlung für juristische Abschlüsse

Dass die Notenvergabe im juristischen Bereich "strukturell restriktiv" sei (so die Bewerberin), ändere daran nichts. Eine Art komparative Notenanpassung würde nicht nur den Verwaltungsaufwand unzulässig erhöhen, sondern auch das Risiko willkürlicher Entscheidungen mit sich bringen, so das VG. Im Hochschulzulassungsrecht sei anerkannt, dass ein unterschiedliches Bewertungs- und Qualifikationsniveau gerade "unvermeidliche Folge" der Vielfalt der Hochschulen sei. 

Auch könne sie nicht geltend machen, dass ihr Diplom als "gleichwertiger Abschluss" etwa unabhängig von der Mindestgesamtnote berücksichtigt werden müsste. Abgesehen davon, dass die Mindestgesamtnote für alle aufgeführten – und damit auch "gleichwertige" – Abschlüsse gelte, falle das Erste Staatsexamen bereits in die ausdrücklich aufgeführte Kategorie der Hochschulabschlüsse. Damit helfe ihr hier auch nicht etwa die Bundesverordnung weiter, die die Inklusion gleichwertiger Qualifikationen vorschreibe (§ 4 MPAHS-BundV).