Wer kennt sich hier aus?

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Wer kennt sich hier aus?. beck-aktuell, 09.07.2026 (abgerufen am: 09.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201736)
Eine Heilpraktiker-Erlaubnis kann für das Gebiet der Chiropraktik kann man bekommen, sagt das BVerwG. Aber auch dort müsse man zuvor seine spezifischen Kenntnisse nachweisen.
Zwei Physiotherapeuten – einer aus Bayern, der andere aus Baden-Württemberg – haben vor dem BVerwG eine neue Entscheidung darüber erstritten, ob sie eine eigene Heilpraktiker-Erlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik bekommen. Diese sei ihnen zuvor fälschlich verwehrt worden, befanden die Leipziger Richterinnen und Richter (Urteil vom 09.07.2026 – 3 C 9.24).
Die Männer besitzen jeweils eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis und wollten nun eine Erlaubnis auch für die Chiropraktik. Im Fall aus Bayern lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Physiotherapeuten ab, ihm eine solche Erlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen. Der Mann klagte, scheiterte aber vor dem VGH München. Dieses meinte nun, die begehrte sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis könne schon deshalb nicht erteilt werden, weil hinsichtlich der Chiropraktik weder im Hinblick auf die zu behandelnden Krankheitsbilder noch hinsichtlich der anzuwendenden Behandlungstechniken ein fest umrissenes, abgrenzbares Berufsbild bestehe.
Keine Erlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung
Das BVerwG änderte das Urteil nun teilweise ab und verpflichtete das Land, über den Antrag des Physiotherapeuten neu zu entscheiden. Wie für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis erforderlich, sei das Gebiet der Chiropraktik hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert; es bestehe insoweit ein fest umrissenes Berufsbild. Ausbildung und Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik seien zwar gesetzlich nicht geregelt; aus den WHO-Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik aus dem Jahr 2006 ergäben sich aber hinreichend abgrenzbare Behandlungsfelder und Behandlungsmethoden. Diese stimmten im Wesentlichen mit den Tätigkeitsbeschreibungen der deutschen Berufsverbände und den Inhalten eines Studiengangs an einer staatlich anerkannten privaten Universität in Deutschland überein.
Der Physiotherapeut müsse sich allerdings, um die begehrte beschränkte Heilpraktikererlaubnis erhalten zu können, einer auf die Tätigkeit auf dem Gebiet der Chiropraktik bezogenen Kenntnisüberprüfung unterziehen.
Ebenso entschied das BVerwG den Fall aus Baden-Württemberg, in dem der Physiotherapeut mit seinem Antrag auf die sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis ebenso abgewiesen worden war. Hier hatte allerdings bereits der VGH Mannheim befunden, dass Gebiet der Chiropraktik sei auch ohne ausdrückliche spezialgesetzliche Normierung hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar. Dem schloss sich das BVerwG an (3 C 10.24). Der Mann ist jetzt nach Durchführung einer Kenntnisüberprüfung neu zu bescheiden.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BVerwG
- Urteil vom 09.07.2026
- 3 C 9.24; 3 C 10.24
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