Klausurtermine sind kein Wunschkonzert

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Klausurtermine sind kein Wunschkonzert. beck-aktuell, 06.07.2026 (abgerufen am: 06.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201371)
Referendare können die Klausuren ihres Verbesserungsversuchs nicht frei auf eine spätere Prüfungskampagne verschieben. Das VG Hamburg betont das organisatorische Ermessen des Prüfungsamts bei der Terminvergabe.
Wer den Verbesserungsversuch im zweiten Staatsexamen ablegen möchte, kann sich den Zeitpunkt der Klausuren nicht selbst aussuchen. Das VG Hamburg hat den Eilantrag eines Rechtsreferendars zurückgewiesen, der seine für Juni 2026 angesetzten Aufsichtsarbeiten auf Oktober 2026 verschieben wollte (Beschluss vom 05.06.2026 – 2 E 3570/26).
Der Referendar hatte geltend gemacht, die maßgebliche Prüfungsordnung enthalte keine Regelungen zu den Prüfungsterminen des Verbesserungsversuchs. Daraus leitete er ab, selbst wählen zu können, an welcher Klausurkampagne er teilnehmen wolle. Das Prüfungsamt hatte die Termine jedoch selbst festgelegt und weit im Voraus öffentlich bekanntgegeben.
Nach Auffassung des VG Hamburg ist der Antrag des Rechtsreferendars wegen § 44a VwGO bereits unzulässig. Die Festsetzung eines Prüfungstermins sei lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung innerhalb des Prüfungsverfahrens. Einwände dagegen könnten grundsätzlich erst zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die abschließende Prüfungsentscheidung geltend gemacht werden.
Ermessen bei Terminfestsetzung
Unabhängig davon hätte der Antrag nach Ansicht des Gerichts auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Grund: Die Länderübereinkunft über die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972 enthalte zwar eine Anmeldefrist für den Verbesserungsversuch, aber keine ausdrücklichen Regelungen zu den konkreten Klausurterminen. Aus dieser Regelungslücke folge jedoch kein Wahlrecht der Prüflinge.
Die Festlegung von Prüfungsterminen gehöre gerade nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Prüfungsverfahrens, die zwingend normativ geregelt werden müssten. Vielmehr obliege sie der Prüfungsbehörde im Rahmen ihres organisatorischen Gestaltungsspielraums. Selbst wenn die Prüfungsordnung insoweit unvollständig sein sollte, entstünde daraus kein Anspruch darauf, den Termin selbst bestimmen zu können.
Zudem habe das Prüfungsamt sein Ermessen durch die veröffentlichten Hinweise zur Durchführung des Verbesserungsversuchs gebunden. Die Klausurtermine für die einzelnen Kampagnen seien lange im Voraus bekannt gemacht worden. Für die Jahre 2026 und 2027 habe das Prüfungsamt die konkreten Prüfungstage bereits im Februar 2025 veröffentlicht.
Verbesserungsversuch als zweite Chance
Im Hinblick auf den Zweck des Verbesserungsversuchs schloss sich das Gericht der Rechtsprechung des (Beschluss vom 7. August 1984 – 5 B 1257/84) an. Danach solle der Verbesserungsversuch nicht dazu dienen, sich über einen längeren Zeitraum zusätzlich auf die Prüfung vorzubereiten. Er eröffne vielmehr denjenigen Kandidatinnen und Kandidaten eine weitere Chance, die ihr ursprüngliches Ergebnis nicht für eine zutreffende Abbildung ihres Leistungsstands am Ende des Referendariats hielten.
Vor diesem Hintergrund seien zeitliche Beschränkungen durch Anmeldefristen und festgelegte Prüfungskampagnen grundsätzlich zulässig. Der Normgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, überhaupt eine Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung anzubieten (, Beschluss vom 8.9.2010 – 7 ZB 10.505). Wenn er eine solche Möglichkeit eröffne, verfüge er über einen weiten Gestaltungsspielraum bei deren Ausgestaltung. Grenzen bestünden erst dort, wo Regelungen sachlich nicht mehr nachvollziehbar oder willkürlich seien. Anhaltspunkte hierfür sah das VG Hamburg nicht. Die Praxis des Prüfungsamts verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Anforderungen an ein faires Prüfungsverfahren.
Kein Härtefall
Auch einen besonderen Härtefall konnte das Gericht nicht erkennen. Zwar verwies es auf die Möglichkeit, Prüfungen in bestimmten Ausnahmefällen zu unterbrechen. Der Referendar habe jedoch keine Umstände vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die eine solche Sonderbehandlung rechtfertigen könnten.
Schließlich fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Sollte sich die Terminfestsetzung später als rechtswidrig erweisen, könne der Betroffene dies noch im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Prüfungsentscheidung rügen. Ein schwerer, irreversibler Nachteil, der einen sofortigen Eingriff des Gerichts erforderlich gemacht hätte, sei daher nicht ersichtlich gewesen.
- VG Hamburg
- Beschluss vom 05.06.2026
- 2 E 3570/26
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Dr. Jannina Schäffer: Klausurtermine sind kein Wunschkonzert. beck-aktuell, 06.07.2026 (abgerufen am: 06.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201371)




