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Nachteilsausgleich

Hustender Mitprüfling kein Grund für Platzwechsel

Mehrere Studierende sitzen hintereinander in einem Prüfungsraum, die Gesichter sind abgeschnitten.Sie haben Stifte in der Hand und schreiben auf einem Blatt Papier.
Vor hustenden Mitprüflingen kann einen Kandidaten mit ADHS auch der Nachteilsausgleich nicht schützen. © AimPix / Adobe Stock

Absolute Ruhe im Prüfungssaal bleibt ein Wunschtraum. Menschen erkälten sich und husten mal – auch während des zweiten Staatsexamens. Damit muss ein Kandidat mit ADHS klarkommen, entschied das VG Wiesbaden.

Das VG Wiesbaden lehnte den Eilantrag eines Prüflings im zweiten Examen ab, der wegen eines hustenden Mitprüflings auf einen anderen Sitzplatz umgesetzt werden wollte (Beschluss vom 13. Mai 2026 - Az. 7 L 975/26). Ein Anspruch darauf ergebe sich weder aus dem Gebot fairer Prüfungsbedingungen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG noch aus dem Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG

Der Prüfling nahm im Verbesserungsversuch an der im Mai 2026 laufenden Examenskampagne in Hessen teil. Der links neben ihm platzierte Mitprüfling fing sich im Laufe der Prüfungsphase eine Atemwegserkrankung ein und begann, während der Klausuren vermehrt zu husten. Für den Prüfling, der an ADHS leidet, war das nach eigener Aussage eine massive Ablenkung. Nachdem die Prüfungsaufsicht ihn trotz mehrfacher Bitten nicht umsetzte, beantragte der Prüfling beim VG Wiesbaden im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, für die noch ausstehenden Klausuren auf einen anderen Sitzplatz umgesetzt zu werden. Doch auch das VG Wiesbaden blieb hart.

Mit hustenden Mitprüflingen muss stets gerechnet werden

Die Richterinnen und Richter machten deutlich: Huster gehören zu unvermeidbaren Hintergrundgeräuschen in einer Prüfung. Ein Anspruch des Prüflings auf Umsetzung ergebe sich aus keiner der von ihm vorgetragenen Anspruchsgrundlagen. 

Das Gericht sah es als bestätigt an, dass das Husten des Mitprüflings noch kein Ausmaß erreicht habe, welches die üblicherweise zu erwartenden Lärmemissionen in einem gut belegten Prüfungssaal wesentlich überschreite. Gehustet werde zu allen Jahreszeiten, nicht nur im Winter, sodass mit diesem Störgeräusch auch stets gerechnet werden müsse. Außer dem einen Prüfling habe sich sonst niemand über das Husten beschwert, und auch die Prüfungsaufsicht habe beschrieben, dass der Mitprüfling lediglich "ab und zu etwas" huste. Für die Bewertung von Störungen gelte der Maßstab eines Durchschnittsprüflings – nicht der besonders empfindliche Einzelfall.

Auch ein Anspruch auf Schutz vor Infektion aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG greife hier nicht durch. Es sei nämlich nicht erwiesen, dass der hustende Mitprüfling an einer besonders gefährlichen oder infektiösen Atemwegserkrankung leide, außerdem könne sich der betroffene Prüfling ausreichend selbst vor möglichen Infektionen schützen, indem er beispielsweise eine FFP2-Maske trägt. 

Auch die Konzentrationsfähigkeit wird "abgeprüft"

Schließlich half dem Prüfling auch ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, abgeleitet vom Recht auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht weiter. Dass der Prüfling tatsächlich an ADHS leiden könnte, ergab sich für das Gericht noch aus einem ärztlichen Attest. Dass der Prüfling darüber hinaus jedoch unter einer besonders starken (Geräusch-) Empfindlichkeit leide, ergebe sich lediglich aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Ärztin, die laut dem Gericht ihrem Gesamtbild nach eher als "reine Gefälligkeitsbescheinigung" einzuordnen sei und die Richterinnen und Richter daher nicht zu überzeugen vermochte.

Vor allem aber betonten die Richterinnen und Richter einen Grundsatz: Der Nachteilsausgleich dürfe nicht dazu führen, dass grundlegende prüfungsrelevante Kompetenzen "wegkompensiert" werden. In juristischen Staatsprüfungen werde neben der bloßen Wissensabfrage auch gerade die Organisations- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit des zügigen Arbeitens unter Zeitdruck bewertet. 

Da die Konzentrationsfähigkeit also eine unmittelbar prüfungsrelevante Fähigkeit sei, komme hier kein Nachteilsausgleich in Betracht. Die ADHS-Erkrankung des Prüflings sei ein Dauerleiden und gehöre gerade zu seinem persönlichen Leistungsbild. Die Bewertung seiner juristischen Fähigkeiten könne nicht von seiner Krankheit getrennt betrachtet werden, sodass ein Nachteilsausgleich in Bezug auf Konzentrationsschwierigkeiten die Chancengleichheit für andere gerade verletzen würde.