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Zweites Staatsexamen

Keine Klausurkopien vor mündlicher Prüfung

Eine Frau blättert in auf einem Schreibtisch liegenden Akten.
Kann Akteneinsicht wirklich so schwer sein? © groviapoto / Adobe Stock

Ein Examenskandidat aus Bayern wollte bereits vor der mündlichen Prüfung digitale Kopien seiner Examensklausuren erhalten. Mit diesem Begehren scheiterte er nicht nur vor dem Landesjustizprüfungsamt.

Die Gerichte lehnten den anschließenden Antrag des Rechtsreferendars auf einstweiligen Rechtsschutz ab – der in zweiter Instanz entscheidende BayVGH, weil es an einem Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO gefehlt habe. Die Möglichkeit, kurzfristig in die Klausuren vor Ort Einsicht zu nehmen, genüge (Beschluss vom 03.06.2026 – 5 CE 26.1008). Ob Art. 15 DS-GVO einen weitergehenden Anspruch vermittelt, blieb im Verfahren offen. Der Jurist kündigte an, Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Der Kandidat hatte im Termin 2025/2 an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilgenommen und war nach Bestehen der schriftlichen Prüfungen zur mündlichen Prüfung am 8. Juni 2026 geladen worden. Nach den Hinweisen des Landesjustizprüfungsamts (LJPA) war eine Einsicht in die schriftlichen Arbeiten "ausschließlich am Tag der mündlichen Prüfung möglich".

LJPA: Klau­sur­ein­sicht or­ga­ni­sa­to­risch nicht mög­lich

Bereits kurz nach Bekanntgabe der Ergebnisse hatte der Kandidat unter Berufung auf Art. 15  Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 DS-GVO eine digitale Kopie seiner Klausuren samt Korrekturanmerkungen verlangt. Die Behörde hatte dies abgelehnt und auf ein Einsichtsrecht erst nach der mündlichen Prüfung verwiesen. Die Begründung des Justizprüfungsamtes: Es sei organisatorisch nicht möglich, allen Prüflingen vor der mündlichen Prüfung Einsicht zu gewähren. Lediglich Einzelpersonen Einsicht zu gewähren, verletze das Prinzip der Chancengleichheit.

Daraufhin hatte der Prüfling im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, ihm noch vor dem Prüfungstermin eine digitale Kopie zu überlassen. Das VG München hatte den Antrag abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund fehle. Der Referendar könne sich auch ohne Klausureinsicht auf die mündliche Prüfung vorbereiten. Gebe man die Klausuren heraus, führe dies zudem zu einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache.

Dagegen legte der Betroffene Beschwerde zum BayVGH ein. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 DS-GVO verlange eine unverzügliche Bearbeitung seines Antrags. Eine Klausureinsicht nach der mündlichen Prüfung nütze ihm nichts mehr. Die Einsicht in die Klausurkorrekturen könne ihm hingegen dabei helfen, Fehler nicht zu wiederholen.

Nach rich­ter­li­chem Hin­weis: LJPA lenkt ein

Am 2. Juni 2026 erteilte der BayVGH daraufhin einen richterlichen Hinweis an die Parteien, in dem er anregte, "dass das Landesjustizprüfungsamt Vorkehrungen für den Fall einer stattgebenden Entscheidung trifft". Das LJPA bot dem Prüfling daraufhin kurzfristig eine persönliche Akteneinsicht vor Ort am 3. oder 5. Juni 2026 zwischen 10.00 Uhr und 14.30 Uhr an. Diese Möglichkeit nahm der Mann nicht wahr.

Der BayVGH bestätigte daraufhin die Entscheidung der Vorinstanz. Maßgeblich sei § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach könne eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn sie "zur Abwendung wesentlicher Nachteile […] nötig erscheint". Der Antragsteller müsse daher eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft machen. Dies setze voraus, dass ihm ohne sofortige Regelung Nachteile drohten, die bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Zugleich betonte der Senat, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig sei. Sie komme nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn dies "zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint". 

An­fahrt von Dach­au nach Mün­chen zu­mut­bar

An diesen Voraussetzungen fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Entscheidend war, dass das Landesjustizprüfungsamt dem Kandidaten nach dem richterlichen Hinweis kurzfristig angeboten hatte, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu nehmen und diese abzufotografieren.

Dieses Angebot habe den geltend gemachten Anspruch funktional erfüllt. Der Zweck des Auskunftsbegehrens – insbesondere Kenntnis der Korrekturen und Vorbereitung auf die mündliche Prüfung – könne auch durch die Einsichtnahme vor Ort erreicht werden. Der Senat stellte ausdrücklich fest, dass das Informationsinteresse durch Einsicht in derselben Weise befriedigt werde wie durch die begehrte Übersendung digitaler Kopien. Ein darüber hinausgehender Mehrwert der begehrten digitalen Kopie sei daher nicht ersichtlich.

Der Referendar hatte eingewandt, ihm sei es "so kurzfristig zeitlich nicht mehr möglich", nach München zur Einsichtnahme zu kommen. Der BayVGH hielt diesen Vortrag für unsubstantiiert. Gerade angesichts der Tatsache, dass der Kandidat im Landkreis Dachau und damit in unmittelbarer Nähe zum Prüfungsort wohnte, habe er darlegen müssen, warum ihm die Einsichtnahme unzumutbar sein sollte.

Kei­ne we­sent­li­chen Nach­tei­le

Auch inhaltlich habe der Antragsteller keine wesentlichen Nachteile glaubhaft gemacht. Der Senat stellte darauf ab, dass der Kandidat bereits fast zwei Monate lang Kenntnis von seinen schriftlichen Ergebnissen gehabt habe und sich zudem seit den Klausuren über mehrere Monate auf die mündliche Prüfung vorbereiten konnte. Es erscheine daher fernliegend, dass gerade die wenigen Stunden, die er brauche, um nach München zu fahren, seine Vorbereitung erheblich beeinträchtigen könnten.

Zudem seien die von dem Mann verfolgten Zwecke durch Einsichtnahme erreichbar. Insbesondere das Vermeiden gleicher Fehler in der mündlichen Prüfung könnte durch die Einsichtnahme vor Ort vollständig erreicht werden. Ein weitergehender Bedarf speziell an einer digitalen Kopie sei nicht ersichtlich gewesen.

Dafür, dass das Informationsinteresse des Kandidaten bereits durch die Einsichtnahme hinreichend gewahrt sei, spreche auch, dass der Referendar selbst zuvor die Möglichkeit einer Einsichtnahme als Alternative erwogen hatte. Damit sei deutlich geworden, dass sein Informationsbedarf nicht zwingend eine digitale Kopie erfordere.

DS-GVO-An­spruch bleibt un­ge­klärt

Bemerkenswert ist, dass der BayVGH die materielle Rechtslage ausdrücklich offengelassen hat. Der Senat hat nicht entschieden, ob sich aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO ein Anspruch auf Übersendung von Kopien vor der mündlichen Prüfung ergibt. Das Gericht verneinte einen Anordnungsgrund und prüfte dann nicht mehr, ob möglicherweise ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Damit bleibt insbesondere ungeklärt, ob die in Art. 12 Abs. 3 DS-GVO normierte Verpflichtung zur "unverzüglichen" Auskunftserteilung die zeitliche Verzögerung bis nach der mündlichen Prüfung rechtfertigen kann.

Doch der Betroffene blieb hartnäckig. Im Rahmen einer Anhörungsrüge machte er zudem eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend. Auch damit hatte er vor dem BayVGH jedoch keinen Erfolg (Beschluss vom 05.06.2026 – 5 CE 26.1061). Der Senat verneinte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Insbesondere liege keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Ein gerichtlicher Hinweis auf eine mögliche stattgebende Entscheidung habe lediglich der Verfahrensorganisation gedient und keine inhaltliche Vorfestlegung enthalten. Zudem habe der Prüfling schon im Ausgangsverfahren darlegen müssen, warum ihm die angebotene Einsichtnahme unzumutbar sei. Neue Argumente in der Anhörungsrüge könnten einen Gehörsverstoß nicht begründen.

Hat die Geschichte damit ein Ende gefunden? Nicht ganz: Der Referendar erhielt nach eigenen Angaben am 8. Juni fünf Minuten vor seiner mündlichen Prüfung die Möglichkeit, einen Blick in seine Prüfungsakten zu werfen. Auch wenn ihm diese späte Einsichtnahme nichts mehr nützte, bestand er die mündliche Prüfung und ist damit jetzt Volljurist. Noch am Nachmittag des 8. Juni übersendete ihm das LJPA auch die begehrten Kopien per E-Mail.

Der Jurist kündigte gegenüber beck-aktuell an, Verfassungsbeschwerde einzureichen und auch prüfen zu lassen, ob ihm wegen der späten Einsichtnahme Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO zustehe.