Mehr Geld für Ex-Bürgermeister – aber nicht rückwirkend

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Mehr Geld für Ex-Bürgermeister – aber nicht rückwirkend. beck-aktuell, 13.07.2026 (abgerufen am: 14.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201901)
Wer als Bürgermeister ehrenamtlich tätig war, kann anschließend eine lebenslange Versorgung erhalten. Seit 2024 erhält diesen sogenannten Ehrensold auch, wer parallel noch im öffentlichen Dienst beschäftigt ist - allerdings nicht rückwirkend, so das VG Mainz.
Ein Mann war im öffentlichen Dienst beschäftigt. Bis August 2019 war er zudem ehrenamtlich als Ortsbürgermeister tätig. Seitdem er zum 1. Dezember 2024 in den Ruhestand getreten ist, erhält er seinen Ehrensold. Diese lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung erhalten unter anderem ehrenamtliche Kommunalpolitiker, nachdem sie aus dem Amt ausgeschieden sind.
Der Ex-Bürgermeister meint, der Ehrensold stehe ihm bereits für die Zeit ab September 2019 zu. Denn seit Ende 2024 das Gesetz geändert worden sei, ruhe der Ehrensoldanspruch für noch hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte nicht mehr. Damit hätte er nach der neuen Fassung schon ab September 2019 Ehrensold kriegen können. Dessen rückwirkende Auszahlung verlangte er vor Gericht.
Vor dem VG Mainz zog diese Argumentation nicht. Ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung werde frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Verfassungsrechtlich zu beanstanden sei das – anders als der ehemalige Ortsbürgermeister meine – nicht. Zwar gehe jede Stichtagsregelung mit gewissen Härten einher. Das mache sie – auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz – aber nicht gleich verfassungswidrig. Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen (Urteil vom 21.05.2026 – 1 K 335/25.MZ, rechtskräftig).
- Redaktion beck-aktuell, bw
- VG Mainz
- Urteil vom 21.05.2026
- 1 K 335/25.MZ
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