Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist nicht zu "links" und zu "progressiv"

Zitiervorschlag
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist nicht zu "links" und zu "progressiv". beck-aktuell, 21.04.2026 (abgerufen am: 25.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196666)
Ein erneuter Angriff auf den Rundfunkbeitrag ist gescheitert. Der VGH Baden-Württemberg konnte keine strukturellen Defizite bei Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms feststellen. In einem Punkt aber widersprach das Gericht dem BVerwG.
In sieben Klagen wandten sich Menschen gegen ihre Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Nach ihrer Auffassung verstößt der Rundfunkbeitrag gegen das verfassungsrechtlich Äquivalenzprinzip. Das Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfehle die Anforderungen an die Vielfalt und Ausgewogenheit; und das schon über einen längeren Zeitraum.
Die Unausgewogenheit in der Berichterstattung betreffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen wie die Corona-Pandemie, den Krieg in der Ukraine und die Berichterstattung über US-Präsident Donald Trump. Vor allem bevorzuge der Rundfunk einseitig "linke" Parteien und "progressive" Positionen.
Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Kläger bemängeln vor allem "überhöhte Vergütungen und Pensionen" und "weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter".
Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen Verfassungsrecht
Der VGH Baden-Württemberg hat alle sieben Berufungen zurückgewiesen und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt (Urteile vom 14. und 15. April 2026 - 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25 bis 2 S 2530/25).
Der Rundfunkbeitrag verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip. Ein solcher Verstoß liege nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24) nur dann vor, "wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird".
Man habe allerdings keine evidenten und regelmäßigen Defizite hinsichtlich der Vielfalt und der Ausgewogenheit des Programmes feststellen können, so die Mannheimer Richterinnen und Richter. Das Programm der Rundfunkanstalten biete umfangreiche Angebote in Fernsehen, Radio und den Mediatheken und decke dabei die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab.
Die angeführten Defizite in der politischen Ausrichtung des Angebots rechtfertigten keine andere Einschätzung, so das Gericht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG sei durch die binnenpluralistische Organisation der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms gewährleistet. Es sei die Aufgabe des Gesetzgebers, Mängel zu erkennen und - soweit erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern.
Gegen das BVerwG: Kein Gutachten notwendig
Entgegen der Rechtsprechung des BVerwG hält der VGH Baden-Württemberg es nicht für erforderlich, dass der Kläger im Verfahren zunächst ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehlt, vorzulegen hat. Diese Pflicht sei mit erheblichen Kosten verbunden und erwecke damit im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifende Bedenken.
Auch die Rüge hinsichtlich der Haushaltsführung der Rundfunkanstalten ist ohne Erfolg geblieben. Fragen der Rundfunkfinanzierung seien einer Beurteilung und Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Einzelne hätten demnach keine Möglichkeit, Einwendungen gegen ihre Beitragspflicht zu erheben. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- VGH Baden-Württemberg
- Urteil vom 14.04.2026
- 2 S 2523/25
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Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist nicht zu "links" und zu "progressiv". beck-aktuell, 21.04.2026 (abgerufen am: 25.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196666)



