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Ersatz notwendiger Auslagen

Anwalt bleibt auf Kosten für Privatgutachten sitzen

Produkthaftung 2026

Über 1.600 Aktenseiten ausgedruckt, ein teures Gutachten eines pensionierten Richters eingeholt – und am Ende bleibt der Verteidiger auf den Kosten sitzen. Wann Auslagen wirklich "notwendig" sind, zeigt das LG Nürnberg-Fürth mit überraschender Schärfe.

Wer Akten digital bekommt, kann sich den Ausdruck regelmäßig sparen – jedenfalls kostenrechtlich. Und auch ein Privatgutachten muss der Anwalt im Zweifel selber zahlen muss – erst recht, wenn es für den Ausgang des Prozesses kaum Relevanz hat. Das LG Nürnberg-Fürth hat im Beschwerdeverfahren die Linie bei der Erstattungsfähigkeit notwendiger Auslagen nach StPO und RVG nachgezogen – zulasten des freigesprochenen Angeklagten (Beschluss vom 15.04.2026 – 18 Qs 26/25).

Ausgangspunkt war ein Untreueverfahren gegen einen kommunalen Spitzenbeamten wegen der Höhergruppierung zweier städtischer Mitarbeiter. Nach dem Freispruch für den Oberbürgermeisters vor dem AG Nürnberg ging es ans Eingemachte: die Kostenfestsetzung. Der Verteidiger machte knapp 4.800 Euro geltend – darunter rund 265 Euro für 1.649 Seiten Ausdrucke sowie 1.448 Euro für ein arbeitsrechtliches Gutachten eines ehemaligen Vizepräsidenten des LAG Nürnberg. Die Staatskasse widersprach. Das AG gab beim Ausdruck zunächst recht, beim Gutachten nicht. Beide Seiten legten sofortige Beschwerde ein – mit Teilerfolg für die Staatskasse.

Eine CD ersetzt den Kopierer, ein Privatgutachten aber nicht die eigene Recherche

Das LG strich zunächst die Dokumentenpauschale. Entscheidend sei, ob der Ausdruck "zur sachgemäßen Bearbeitung geboten" war – und das war er hier nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte die Akte mehrfach als elektronische Kopie auf CD überlassen. Das genüge nach § 147 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 32f StPO. Wer dennoch alles ausdrucke, handele grundsätzlich auf eigenes Kostenrisiko – es sei denn, konkrete, nachprüfbare Umstände machten den Ausdruck ausnahmsweise erforderlich. Solche Umstände sah das LG hier nicht. Weder war die elektronische Akte unbrauchbar noch gab es belegbare Unstimmigkeiten. Der Hinweis auf "noch nicht vollständig konsolidierte digitale Arbeitsweisen" überzeugte die Kammer nicht.

Auch beim Gutachten blieb das LG streng. Kosten für private Ermittlungen oder Rechtsgutachten seien nur ausnahmsweise erstattungsfähig – etwa bei hochspezialisierten technischen Fragen oder erkennbaren Informationsdefiziten gegenüber der Staatsanwaltschaft. Hier ging es um öffentliches Tarifrecht: speziell, aber nicht entlegen. Ein Verteidiger müsse sich die nötigen Kenntnisse selbst erarbeiten können, so die Kammer unter Verweis auf § 3 Abs. 1 BRAO. Literatur und Kommentierungen stünden ausreichend zur Verfügung. Hinzu kam: Das Gutachten spielte im Verfahren praktisch keine Rolle. Es wurde weder in der Hauptverhandlung verwertet noch war es für den Freispruch entscheidungserheblich. Damit fehlte es auch ex post an Relevanz.

Unbeanstandet ließ das LG dagegen die angesetzte Höchst-Terminsgebühr in Höhe von 5.328 Euro. Bei Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG sei die gerichtliche Kontrolle zurückhaltend: Erst bei Ermessensausfall oder -überschreitung greife das Gericht ein. Innerhalb eines Toleranzrahmens von etwa 20% bleibe die anwaltliche Bestimmung regelmäßig bestehen. Dabei gelte: Überschreite der Anwalt die Grenzen, dürfe das Gericht die Gebühr neu festsetzen – auch nach unten. Ein Verbot der reformatio in peius bestehe insoweit nicht.