Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Sichere Lagerung von Cannabis

Vertrauen in die Familie reicht nicht

Cannabis-Pflanzen in einem Gewächshaus
Cannabis muss zu Hause gut gesichert werden. © aleksandar kamasi / Adobe Stock

Ein Familienvater darf sich für die Sicherung seines Cannabis-Vorrats nicht darauf verlassen, dass er in einem Umzugskarton in "seinem Zimmer" liegt. Vor allem dann nicht, wenn er das Rauschmittel im frei zugänglichen Wintergarten anbaut und der 19-jährige Sohn noch zu Hause wohnt.

Ein Besitzer von Cannabis genügt der Sicherungspflicht nach § 10 KCanG innerhalb seiner Wohnung nicht, wenn er nur auf die Einhaltung seiner Privatsphäre seitens der Haushaltsmitglieder vertraut. Der Familienvater, der über 60 Gramm Cannabis selbst angebaut und verwahrt hatte, wurde daher zur Zahlung eines Bußgelds verurteilt. Das BayObLG entschied außerdem, dass der Besitz der über die Schwelle des Erlaubten hinausgehende Menge nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden durfte, da das Strafverfahren in dieser Hinsicht bereits eingestellt worden war. Die Schwellenwerte der Ordnungswidrigkeits- bzw. Strafnorm seien insoweit strikt alternativ (Beschluss vom 17.03.2026 – 201 ObOWi 151/26).

Im Wintergarten seines Anwesens, das er mit seiner Ehefrau und seinem 19-jährigen Sohn bewohnte, hegte ein Familienvater einige Cannabispflanzen. Genug, um einen Ertrag von insgesamt 60,82 Gramm in einem nicht abgeschlossenen Schrank bzw. einem Umzugskarton im Keller aufzubewahren. 

Amtsgerichtlich wurde der Mann daraufhin zu zwei Bußgeldern von insgesamt 1.350 Euro verurteilt. Erstens wegen vorsätzlichen Besitzes von mehr als 50 Gramm Cannabis und zweitens, weil er vorsätzlich geeignete Sicherheitsvorkehrungen unterlassen hatte. Auf seine Rechtsbeschwerde hin bestätigte das BayObLG die Verhängung des Bußgeldes wegen Verletzung der Sicherungspflichten (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 KCanG). Da das Strafverfahren wegen des überschwelligen Besitzes (ab 60 Gramm gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KCanG) eingestellt worden war, bleibe für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit (50 bis 60 Gramm gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KCanG) allerdings kein Raum mehr. 

Familie darf keinen Zugriff haben

Die Zielrichtung der Sicherungspflicht nach § 10 KCanG sei hinreichend klar: Wer Cannabis besitze, müsse ein irgendwie aktives Verhalten an den Tag legen, um die Gefahr eines Zugriffs Dritter auf den "Stoff" zu mindern. Das bloße Vertrauen, die Mitbewohner würden die Privatsphäre eines von ihm benutzten Raumes respektieren, sei schon im Ansatz kein derartiges aktives Tun. Somit drang der Vater auch nicht damit durch, dass der "gesamten Familie klar gewesen" sei, dass sich das Cannabis in "seinem Zimmer" befinde. 

In der Rechtsbeschwerdebegründung habe er zwar ausgeführt, ein Betreten des Kellerraumes auch eindringlich verboten zu haben. Ob das für sich genommen genüge, müsse der 1. Senat allerdings nicht entscheiden – für das Rechtsbeschwerdeverfahren komme dieses neue Vorbringen zu spät. Im Übrigen, so der Senat, habe er noch nicht einmal selbst behauptet, die im Wintergarten gezogenen Cannabispflanzen durch irgendein Verhalten vor dem Zugriff anderer geschützt zu haben. Zum Tatzeitpunkt habe sich übrigens nicht nur sein 19-jähriger, sondern auch sein 16-jähriger Sohn in der Wohnung aufgehalten.

Eingestelltes Strafverfahren rettet vor Ordnungswidrigkeit

Einen Teilerfolg konnte der Vater mit seiner Rechtsbeschwerde allerdings erzielen: Das Bußgeld wegen des Besitzes von mehr als 50 Gramm Cannabis habe keinen Bestand. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren wegen des Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis eingestellt. Daraus folge nun nicht, dass stattdessen wegen einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden dürfe. Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass eine Tat als Ordnungswidrigkeit geahndet werde, wenn das parallele Strafverfahren eingestellt worden sei (§ 21 Abs. 2 OWiG). Aufgrund seiner Konzeption sei das KCanG an dieser Stelle allerdings eine Ausnahme.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KCanG sei der Besitz von mehr als 50 aber weniger als 60 Gramm Cannabis in der Wohnung (Trockengewicht) eine Ordnungswidrigkeit. Erst ab einer Schwelle von 60 Gramm werde der Besitz sodann strafrechtlich relevant (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b). Nach dem Willen des Gesetzgebers, so der Senat, sollten diese Vorschriften einander gerade ausschließen. Das werde vor allem aus der Formulierung "und bis zu 60 g" deutlich. Hätte der Gesetzgeber die Ordnungswidrigkeit als Auffangtatbestand für nicht geahndete Straftaten verstanden, hätte er auf diese Formulierung verzichtet. Aufgrund der sich gegenseitig ausschließenden, wenn auch lückenlos aufeinander abgestimmten Anwendungsbereiche sei ein gleichzeitiges Vorliegen von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 OWiG (im Sinne einer Tateinheit) daher ausgeschlossen. Somit hätte der Vater aufgrund seiner Besitzmenge von über 60 Gramm ausschließlich strafrechtlich belangt werden können.

Der Senat rügte außerdem, dass das Amtsgericht strafschärfend berücksichtigt hatte, dass keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien, um die Cannabispflanzen vor allen Mitbewohnern und Besuchern zu sichern. Gerade das sei schließlich erst das tatbestandsmäßige Verhalten. Auch die Einziehung des Cannabis nur unter der Bezeichnung der Asservate sei unzureichend. So würde den Beteiligten nicht klar, um welche konkreten Gegenstände es gehe.