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Freispruch nach Cannabis aus der Videosprechstunde

Mach, wie Du Dich fühlst

Eine Hand an einem Autolenkrad mit einem Joint zwischen den Fingern.
Bekifft am Steuer? Kein Problem, wenn das Cannabis zuvor verschrieben wurde. © canecorso / Adobe Stock

31,7 ng/ml THC im Blut, Cannabisgeruch im Auto und das Rezept eines Arztes aus Athen, den der Fahrer nie persönlich getroffen hatte. Für die Bußgeldbehörde war die Sache klar. Das AG Bad Urach sah das anders.

Wer Cannabis nach ärztlicher Verordnung einnimmt und sich dabei an die Therapie hält, kann sich auch mit hohen THC-Werten auf die sogenannte Medikamentenklausel berufen. Das hat das AG Bad Urach entschieden und einen Autofahrer vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabis-Einfluss freigesprochen (Urteil vom 19.05.2026 – 4 Owi 41 Js 23201/25).

Ein Mann leidet nach eigenen Angaben seit seiner Jugend an Migräne. Auf der Suche nach einer Behandlung stößt er im Internet auf eine Plattform für medizinisches Cannabis. Nach einem Fragebogen und einer Videosprechstunde verschreibt ihm ein in Athen tätiger Arzt Medizinalcannabis. Zuvor klärt er den Mann noch auf, er müsse sich vor jeder Fahrt selbst evaluieren: "Bin ich körperlich und geistig uneingeschränkt in der Lage, sicher ein Fahrzeug zu führen?" Die Präparate bezieht der Migränegeplagte sodann über eine Apotheke und inhaliert sie per Verdampfer.

Doch dann gerät er in eine Polizeikontrolle. Die Beamten bemerken Cannabisgeruch; eine Blutprobe ergibt später 31,7 ng/ml THC. Die Bußgeldbehörde verhängt daraufhin die übliche Sanktion: 500 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot.

Arzt aus Athen nur vom Bildschirm bekannt

Vor Gericht beruft sich der Betroffene auf § 24a Abs. 4 StVG. Danach liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.

Das AG hält die Voraussetzungen für erfüllt. Das Cannabis sei zur Behandlung einer Migräneerkrankung verschrieben worden. Dass der Arzt den Patienten nie persönlich getroffen habe, stehe dem nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass eine ärztliche Verschreibung vorliege und die Therapie einem konkreten Krankheitsbild diene.

Dabei knüpft das Gericht an die jüngste Rechtsprechung des OLG Hamm an. Für die Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben und eine ordnungsgemäße Befunderhebung sei grundsätzlich der Arzt verantwortlich. Von Patienten könne nicht verlangt werden, die Rechtmäßigkeit einer Verschreibung selbst zu überprüfen.

Zweifel an der Therapie gehen nicht zulasten des Patienten

Auch die Blutwerte sprechen hier nach Auffassung des Gerichts nicht gegen eine bestimmungsgemäße Einnahme. Schließlich habe die gehörte Sachverständige die gemessenen Konzentrationen für vereinbar mit einer regelmäßigen medizinischen Cannabistherapie gehalten.

Zwar habe sie Vorbehalte gegen einzelne Aspekte der Verschreibung geäußert. Das betreffe jedoch in erster Linie die ärztliche Seite der Behandlung. Solche möglichen Versäumnisse dürften dem Patienten nicht angelastet werden, betont das AG.

Ebenso wenig könne dem Mann vorgeworfen werden, bereits rund eine halbe Stunde nach dem letzten Konsum gefahren zu sein. Weder habe der Arzt eine Wartezeit angeordnet noch sehe das Gesetz eine solche Frist vor. Zudem habe der Betroffene nach den gerichtlichen Feststellungen vor Fahrtantritt eine Selbstprüfung seiner Fahrtüchtigkeit vorgenommen.

Deshalb greife die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG ein. Der hohe THC-Wert ändere daran nichts.