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Verkehrskontrolle in Nettetal

Polizei stoppt Polisei

Ein altes Auto in grün-weiß, das früheren Streifenwagen ähnelt. Statt der Aufschrift "Polizei" steht auf dem Auto "Polisei".
Keine Amtsanmaßung, trotzdem war die Fahrt strafbar. © Bundespolizei

Etwas gewundert haben dürfte sich eine Polizeistreife, als ihr ein grün-weißes mutmaßliches Polizeifahrzeug vergangener Jahre entgegenkam. Ein zweiter Blick offenbarte die Aufschrift "Polisei". Weiterfahren durfte die Insassin mit dem Fahrzeug nicht.

Bundespolizisten haben am Dienstagabend im Stadtgebiet Kaldenkirchen-Hülst in Nettetal (Kreis Viersen) einen grün-weißen Wagen mit der Aufschrift "Polisei" angehalten. Die ungewöhnliche, an frühere Streifenwagen erinnernde Lackierung zusammen mit der Beschriftung fiel einem Streifenteam aus Kempen auf, als ihnen das Fahrzeug entgegenkam. Bei der Überprüfung der Kennzeichen im zentralen Zulassungsregister stellten die Beamten fest, dass das Auto weder zugelassen noch versichert war, wie die Bundespolizei mitteilte.

Am Steuer saß eine 27-Jährige. Ihr 21-jähriger Bruder, der Halter des Fahrzeugs, fuhr in einem zweiten Auto hinterher.

Rechtstipp von Google statt vom Anwalt

Auf Nachfrage der Bundespolizisten gaben sich die Geschwister ahnungslos. Sie hätten im Internet gelesen, dass es legal sei, ein unversichertes Fahrzeug von der Werkstatt nach Hause zu fahren. Mit dieser Rechtsauffassung lagen sie falsch: Wer ein Kraftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, begeht nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) eine Straftat. Bei einer Verurteilung drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Auch der Halter kann strafrechtlich belangt werden, wenn er den Gebrauch eines unversicherten Fahrzeugs gestattet.

Hinzu kommt der Vorwurf des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). An dem nicht zugelassenen Wagen waren Kennzeichen angebracht, die den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung erwecken konnten. Auch dieses Delikt kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Die Bundespolizei leitete Strafverfahren wegen beider Delikte ein und stellte die Kennzeichen sicher. Weiterfahren durften die Geschwister danach nur noch im Begleitfahrzeug des Bruders.

Wer ein Auto ohne Zulassung und Versicherung im Straßenverkehr bewegen will, brauche dafür ein Kurzzeitkennzeichen, erklärte die Polizei. Doch auch dieses setze den Nachweis einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung voraus. Ohne diesen Nachweis gebe die Zulassungsstelle kein Kurzzeitkennzeichen aus.