Unglück oder Fahrlässigkeit?

Zitiervorschlag
Carsten Krumm: Unglück oder Fahrlässigkeit?. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199441)
Macht sich strafbar, wer aufgrund eines gesundheitlichen Leidens einen Ausfall am Steuer erleidet und dadurch Menschen verletzt oder gar tötet? Der tragische Fall aus Dinslaken, bei dem zwei Kinder starben, wirft diese Frage von Neuem auf. Casten Krumm hat sich Gedanken gemacht.
Die Meldung ging durch alle Medien: Am 27. Mai fuhr eine 47 Jahre alte Frau in Dinslaken drei zwölfjährige Kinder auf Fahrrädern an – zwei der Kinder starben. Wie so oft wird gefragt: Wie konnte es dazu kommen? Hätte der Tod der Kinder vermieden werden können?
Der tatsächliche Hintergrund klärte sich offenbar schnell auf: Mutmaßlich ein 16-sekündiger Herzstillstand soll dazu geführt haben, dass die Frau die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Nach Polizeiangaben soll dies alles durch einen der Fahrerin implantierten sogenannten Ereignisrekorder aufgezeichnet worden sein. Und als wäre dies nicht schon genug, teilte die Staatsanwaltschaft mit, es habe etwa ein Jahr zuvor einen ähnlichen Vorfall mit der Frau gegeben. Wegen eines plötzlichen Ohnmachtsanfalls am Steuer habe sie damals schon einen Unfall verursacht. Danach sei ihr das Gerät eingesetzt worden, um die Herzaktivität kontinuierlich zu überwachen. Die Führerscheinstelle hatte laut Medienberichten von dem früheren Ereignis Kenntnis und nach Prüfung der medizinischen Unterlagen keine rechtliche Grundlage für Auflagen oder einen Entzug der Fahrerlaubnis gesehen.
Auch wenn der Sachverhalt durch Polizei und Staatsanwaltschaft bei weitem nicht ausermittelt und dementsprechend nur unzureichend bekannt ist, stellt sich natürlich die Frage nach dem Umgang des Staates mit Erkrankungen wie der vorliegenden oder auch mit Anfallsleiden. Was ist verwaltungsrechtlich möglich? Wie steht es um die strafrechtliche Verantwortlichkeit?
Behörde muss von Amts wegen prüfen, wenn Zweifel an Fahreignung bestehen
Aus verwaltungsrechtlicher Sicht wird bei Bekanntwerden von Umständen, die einen Wegfall der Fahreignung nahelegen, von Amts wegen geprüft, ob jemand noch fahrtauglich ist. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.
Unterhalb der Entziehung der Fahrerlaubnis kennt das Straßenverkehrsrecht in § 3 Abs. 1 StVG noch die Möglichkeit von Auflagen und Beschränkungen. Aus den bekannt gewordenen Tatsachen ergibt sich wohl, dass auch die Unfallfahrerin in Dinslaken aufgrund des vorherigen Unfallereignisses infolge eines Ohnmachtsanfalls nach diesen Maßstäben bemessen wurde, dass aber offenbar weder Beschränkungen noch Auflagen oder gar eine Fahrerlaubnisentziehung für nötig erachtet wurden. Offenbar war die Fahrerlaubnisbehörde – im Nachhinein wohl fälschlich – zu dem Schluss gekommen, dass die Frau nicht ungeeignet zum Führen eines Kfz sei.
Ursächlich dafür waren sicher die im Vorjahr nach dem ersten Ohnmachtsanfall und Unfall vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die trotz der bekannten Herzprobleme eine Fahreignung darlegten. Eine Arztschelte ist an dieser Stelle sicher verfehlt, da jeder Eignungsfrage ein prognostisches Element innewohnt, dessen Charakter es ist, auch (unglücklicherweise) falsch sein zu können. Je weniger standardisiert die Eignung beurteilt werden kann, desto schwieriger wird die Prognose natürlich – in Fällen der Epilepsie etwa gibt es Begutachtungsrichtlinien, die jedenfalls eine Prognoseentscheidung erleichtern, was sicher an der Vielzahl von derartiger Erkrankung heimgesuchter Fahrzeugführerinnen und -fahrer liegen wird.
Strafbare Fahrlässigkeit, wenn sich Epileptiker ans Steuer setzen?
Im nächsten Schritt stellt sich dann die Frage, wie die Angelegenheit in strafrechtlicher Hinsicht anzugehen ist. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB scheint zunächst tatbestandsmäßig verwirklicht: Die Unfallverursacherin führte nämlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug, obwohl sie infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage war, dieses sicher zu führen, und gefährdete dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen. Und auch zumindest eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB könnte wohl gegeben sein, wenn die Unfallfahrerin durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht hat.
Bei diesen beiden Tatbeständen kommt es aber "zum Schwur": Handelte die Fahrzeugführerin denn wirklich fahrlässig? Fahrlässigkeit ist nämlich nicht nur ein Auffangtatbestand für alles, "was schiefgelaufen ist". Vielmehr bedarf es – vereinfacht gesprochen – einerseits einer Sorgfaltspflichtverletzung und andererseits einer Vorhersehbarkeit des Tatbestandserfolges. Diese Formel gilt sowohl für § 315c StGB als auch für § 222 StGB.
Anerkannt ist dabei, dass das Wissen um eigene fahrsicherheitsrelevante geistige oder körperliche Mängel es gebieten kann, Fahrten mit Kraftfahrzeugen zu unterlassen. Eine bekannte und möglicherweise rechtlich ähnliche Konstellation wie im vorliegenden Fall ist die Epilepsie-Erkrankung – ist sie bekannt, so kann es laut BGH durchaus als fahrlässig zu bewerten sein, wenn die erkrankte Person am Steuer infolge eines Anfalls einen Unfall verursacht (Urteil vom 17.11.1994 – 4 StR 441/94). Erforderlich ist – wie bei jedem Fahrlässigkeitsdelikt –, dass eine Fahrzeugführerin nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen.
Exkulpiert die Wertung der Behörde?
Im "Fall Dinslaken" wäre diese Fahrlässigkeit nach dem jedenfalls ähnlichen Vorfall ein Jahr zuvor sicher leicht zu begründen. Das Problem ist dann aber die bereits angesprochene verkehrsverwaltungsrechtliche Komponente, zu der man – wie dargestellt – nur wenig weiß. Offenbar war jedoch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde involviert und hatte nach einem verkehrsmedizinischen Gutachten keine Bedenken an der nach §§ 3, 46 StVG zu bemessenden Fahreignung. Es liegt natürlich nahe, von der Verkehrsteilnehmerin in einem Fall wie dem aus Dinslaken mit vorheriger ärztlicher Begutachtung nicht ohne feststellbare Besonderheiten eine noch weitergehende Sorgfalt zu verlangen – sprich: Wenn der Unfallfahrerin ärztlich versichert wurde, fahrtauglich zu sein und auch die Fahrerlaubnisbehörde ihre Eignungsprüfung positiv abgeschlossen hatte, dürfte der Fahrlässigkeitsvorwurf entkräftet sein.
Anders wäre dies, wenn sich seit der Begutachtung für die Unfallfahrerin selbst Hinweise ergeben hätten, die die Richtigkeit der Begutachtung und der Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde in Frage stellen könnten. Zu denken wäre an weitere Verkehrsunfälle, gesundheitliche weitere Schwierigkeiten oder gar ähnliche im Ereignisrekorder aufgezeichnete Herzstillstände. Insoweit bleibt wohl nur übrig, weitere Ermittlungsergebnisse hierzu abzuwarten.
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Carsten Krumm: Unglück oder Fahrlässigkeit?. beck-aktuell, 08.06.2026 (abgerufen am: 08.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199441)



