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Führerscheinentzug nach Fahrerflucht

Kein Fremdschaden an Car-Sharing-Wagen

Ein Mann in der Hocke untersucht die Beschädigungen an der hinteren linken Tür eines Pkw. Dabei telefoniert er mit dem Handy.
Eine Fahrerflucht kann den Führerschein kosten. © weyo / Adobe Stock

Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Nutzer eines Car-Sharing-Dienstes wegen mutmaßlicher Fahrerflucht den Führerschein entzogen hatte, kam es vor dem LG Berlin I auf eine rechtliche Detailfrage an: Ist der Schaden am Car-Sharing-Wagen wirklich ein Fremdschaden?

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen, wenn ein Täter sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, obwohl an "fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden" ist. Bei der Berechnung des Fremdschadens ist der Schaden am selbst geführten Car-Sharing-Fahrzeug nicht zu berücksichtigen, so das LG Berlin I (Beschluss vom 02.02.2026 – 502 Qs 6/26). Durch den Verzicht auf regelmäßige Kontrollen verlagere sich das maßgebliche zivilrechtliche Risiko auf die Seite des Car-Sharing-Anbieters.

Vor einem Berliner Baumarkt kam es im Herbst 2025 mutmaßlich zu einem lauten Knall. So jedenfalls die Schilderungen der einen Seite – die andere Partei soll lediglich kurz zurückgeschaut und dann das Gaspedal durchgedrückt haben. Wegen des dringenden Verdachts der Fahrerflucht (§ 142 StGB) entzog die Amtsanwaltschaft Berlin letzterem vorläufig die Fahrerlaubnis. 

Bei dem Unfall sei ein gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erforderlicher bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden, so die Anklage: Erstens am Fahrzeug der Gegenseite, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Und zweitens am Fahrzeug des Beschuldigten selbst, das nämlich nicht ihm, sondern dem seinerseits genutzten Car-Sharing-Dienst gehöre. 

Das AG Berlin-Tiergarten bestätigte diese Einordnung zunächst und billigte damit auch die vorläufige Führerscheinentziehung. Das LG Berlin I beurteilte das nun anders. 

Wie fremd ist das Car-Sharing-Auto?

Das Gericht entschied, dass ein ausreichend hoher Fremdschaden hier fehle. Sehr wohl sei dem Unfallgegner ein Schaden von 970 Euro entstanden (Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwerts), für einen "bedeutenden" Schaden im Sinne der Vorschrift gelte jedoch ein Grenzwert von 1.500 Euro. Damit kam es hier darauf an, inwieweit der Schaden an dem geführten Car-Sharing-Fahrzeug in die Rechnung einbezogen werden musste.

Rechtsgut des Fahrerfluchttatbestandes (§ 142 StGB) sei allein die Feststellung und Sicherung der entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche, wie die 2. große Strafkammer ausführte. Es sei daher nur betroffen, wenn Dritte ein entsprechendes Interesse daran haben, dass der Schaden noch am Unfallort festgestellt wird. In Fällen gewerblicher Miete bestehe ein solches Interesse etwa nicht, da der Mieter dem Vermieter nach der Feststellung von Vorschäden ohnehin für alle neu entstandenen Schäden hafte.

Die Konstellation beim Car-Sharing sei zwar anders, da der Anbieter gerade auf Schadenskontrollen im Einzelfall verzichte, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Das eröffne den Schutzbereich des § 142 StGB jedoch noch nicht automatisch. Denn beim Car-Sharing System habe spätestens der Nachmieter bestehende Vorschäden zu melden. Habe ein Mieter es also pflichtwidrig versäumt, die eigens verursachten Schäden zu melden, werde er spätestens dadurch nachträglich als Verursacher bekannt. Durch den Verzicht auf Sichtkontrollen verlagere sich das zivilrechtliche Risiko auf die Seite des Vermieters – sein Feststellungsinteresse müsse daher nicht durch § 142 StGB geschützt werden. 

Da somit nur noch ein unterschwelliger Fremdschaden übrig blieb, ordnete das LG die umgehende Herausgabe des Führerscheins an.