Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Unscharfes Blitzerfoto

"Intuition" der Richterin genügt nicht

Ein behördliches Schreiben liegt auf dem Tisch, daneben 50-Euro-Scheine. In dem Schreiben ist ein Blitzerfoto abgedruckt.
Wenn selbst der Sachverständige unsicher ist, reicht die Intuition der Richterin nicht aus. © picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer

Auf einem grobkörnigen Messfoto war selbst für Sachverständige nicht zu erkennen, wer hinter dem Steuer saß. Eine Amtsrichterin ordnete es trotzdem einem Mann zu – und stützte sich auf ihre Intuition. Das ist zu wenig, meint das OLG Zweibrücken.

Je schlechter die Qualität eines Messfotos, umso höher sind die Anforderungen an die richterliche Begründung im Ordnungswidrigkeitsverfahren. Das OLG Zweibrücken ließ es bei einem grobkörnigen und uneindeutigen Foto nicht genügen, dass der Betroffene "eindeutig und intuitiv" zu erkennen sei. Wenn sich ein Tatgericht von der Sachverständigenmeinung entferne, müsse es die konkreten Anhaltspunkte benennen, an denen es den Betroffenen erkenne (Beschluss vom 25.06.2026 – 1 Orbs 2 SsRs 42/25).

Das AG Neustadt a.d. Weinstraße verurteilte einen Mann zu einer Geldbuße von 185 Euro, weil er bei erlaubten 30 km/h in einer geschlossenen Ortschaft 23 km/h zu schnell gefahren sei. Das angefertigte Messfoto war allerdings derart grobkörnig, dass es gleich drei verschiedene Meinungen zur Identität des Abgebildeten gab. Der Verteidiger wandte ein, dass darauf eine Frau zu sehen sei. Das "ergänzende Identitätsgutachten" wollte keinen Wahrscheinlichkeitsgrad angeben, ob es sich wirklich um den Betroffenen handele – dieser komme lediglich als Fahrer in Betracht. Die Tatrichterin zeigte sich schließlich überzeugt, dass sie den richtigen vor sich hatte. Er sei auf dem Foto "eindeutig und intuitiv" zu erkennen.

Nach der Rechtsbeschwerde des Mannes war nun das OLG Zweibrücken mit der Sache befasst. Der 1. Senat für Bußgeldsachen stellte einen durchgreifenden Mangel in der Beweiswürdigung fest. Bei schlechten Fotos reiche "Intuition" nicht aus.

Abweichung von Gutachtermeinung ist zu begründen

Der Senat stellte klar, dass grundsätzlich allein der Tatrichter entscheide, ob das Lichtbild einer Geschwindigkeitsmessung die Feststellung des Fahrzeugführers zulasse. Die freie richterliche Beweiswürdigung finde aber dann eine Grenze, wenn sich der Schluss auf die Täterschaft "von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich" erweise. Bei schlechter Bildqualität müsse der Tatrichter näher erörtern, warum ihm eine Identifikation trotzdem möglich erscheine. Je schlechter das Bild, umso höher seien dabei die Anforderungen an die Begründung.

Nachdem der gerichtlich beauftragte Sachverständige dem Bild eigentlich eine unzureichende Qualität bescheinigt hatte, hätte die Tatrichterin hier konkrete Gründe anführen müssen, warum sie von dieser Einschätzung abweiche. Die Begründung mit einem "intuitiven Erkennen" bzw. einer "intuitiven Identifizierung" reiche nicht aus, es brauche stattdessen konkrete und objektive Kriterien. Zwar dürfe ein Richter auch von Gutachten abweichen, die wissenschaftlichen Erkenntnisstandards müssten aber trotzdem eingehalten werden.

Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, warum die Richterin einen Sachverständigen zum Hauptverhandlungstermin hinzugezogen habe, wenn sie von einer "uneingeschränkten Eignung" des Fahrerfotos zur Identifikation ausgehe. Dass überhaupt ein Sachverständiger hinzugezogen werden musste, lasse auf das Gegenteil schließen.