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Koks-Brief geöffnet

Postgeheimnis schützt vor Strafe wegen Drogenbestellung

Eine männliche Hand zeigt ein kleines Tütchen, das mit einem weißen Pulver gefüllt ist.
Damit hatte die Apotheken-Angestellte wohl nicht gerechnet. © DedMityay / Adobe Stock

Weil in einer Postfiliale niemand etwas mit dem "postlagernd" verschickten Brief anfangen konnte, öffnete man ihn kurzerhand. Zum Vorschein kam ein Kokaintütchen. Belangt werden kann der Besteller nicht. Grund: das Postgeheimnis.

Öffnen Mitarbeitende der Deutschen Post AG unter Verletzung des Postgeheimnisses einen Brief, kann dessen Inhalt regelmäßig nicht mehr als Beweis für eine Straftat verwertet werden. Im Fall eines über den Postweg bestellten Briefs mit Kokain muss laut LG Ravensburg das Interesse an effektiver Strafverfolgung zurückstehen. Auf eine nachgelagerte Wohnungsdurchsuchung erstrecke sich das Verwertungsverbot indes nicht automatisch: Eine "Fernwirkung" liege in diesem Fall nicht vor (Urteil vom 07.04.2026 – 5 NBs 26 Js 25093/21).

In einer jener Postfilialen, die mit einem anderen Geschäft verbunden sind – hier mit einem Teeladen und einer Apotheke – ging Ende 2021 ein mysteriöser Brief ein. Er war "Postlagernd" und mit dem Kennwort "Braunkohle" direkt zur Filiale geschickt worden, ein inzwischen wohl aus der Mode gekommener Service, der sowohl sowohl dem Zusteller als auch den Angestellten des Teeladens bzw. der Apotheke unbekannt war. Um zu schauen, ob die Sendung nicht doch für die Apotheke bestimmt war, nahm es eine der Mitarbeiterinnen auf sich, sie mit Handschuhen zu öffnen.

Überall Kokain

In dem Brief fand sie tatsächlich Betäubungsmittel, allerdings war das enthaltene Tütchen mit etwas über sechs Gramm Kokain wohl für den Privatgebrauch bestellt worden. Die befassten Postbediensteten verständigten die Polizei, die den Brief samt Inhalt auf die Dienststelle mitnahmen. Auf Geheiß der Beamten kopierten die Angestellten den Personalausweis des Abholers, wiesen ihn dann allerdings mit der Begründung ab, dass der Brief noch nicht da sei.

Wenige Monate später durchsuchte die Polizei die Wohnung des nun Beschuldigten nach Betäubungsmitteln, Konsum- und Handelsutensilien sowie weiteren Hinweisen auf Taten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der Durchsuchungsbeschluss war im Anschluss an das Geschehen in der Postfiliale ergangen. In der Wohnung fanden sich diverse Tüten mit weißen Rückständen, Teller mit Kokainresten, EC-Karte und Schniefrohr, Grinder mit Marihuana-Anhaftungen sowie weitere mit einem weißen Pulver gefüllte Tüten, das sich später als Amphetamin bzw. MDMA herausstellte.

Das AG Ravensburg verurteilte den Mann sowohl wegen versuchten unerlaubten Erwerbs als auch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Auf seine Berufung hin sprach das LG Ravensburg ihn nun vom Vorwurf des versuchten Erwerbs frei: Das Öffnen des Briefs habe hier zu einem Beweisverwertungsverbot geführt. 

Postgeheimnis sticht Strafverfolgung

Das LG betonte, dass die Postbediensteten nicht befugt gewesen seien, den Brief zu öffnen. Da die Deutsche Post AG als Beliehene auch hoheitliche Befugnisse ausübe, sei sie bzw. ihre Mitarbeitenden an das Postgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG gebunden. Bedienstete seien dadurch unter anderem verpflichtet, verschlossene Sendungen vor Öffnungen zu schützen. Ohne eine einschlägige Rechtsgrundlage nach dem Postgesetz – etwa die Überprüfung der Frankierung oder Sicherung beschädigter Waren – sei hier somit das Postgeheimnis verletzt worden. 

Nach der Rechtsprechung des BGH dürften Beweismittel grundsätzlich nicht verwertet werden, die über eine Verletzung des Postgeheimnisses erlangt worden sind. Das liege nur dann anders, wenn der Verstoß gegen das Postgeheimnis in der Gesamtabwägung deutlich geringer wiege als das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung. Da sich die Straftaten hier jedoch "nur" im "unteren bis mittleren" Bereich bewegten, wiege der Verstoß gegen das Postgeheimnis noch schwer genug. Eine Verurteilung wegen des versuchten Erwerbs könne daher nicht nachgewiesen werden.

Wohnungsdurchsuchung trotzdem zulässig

Aus dem Verwertungsverbot in Bezug auf den Briefinhalt folge allerdings nicht automatisch, dass auch die bei der Wohnungsdurchsuchung gesammelten Beweise unverwertbar seien. Diese führten im Ergebnis trotz allem zu einer Verurteilung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln.

Zwar wäre es ohne den unzulässig geöffneten Brief wohl nie zu der Durchsuchung gekommen, diese Kausalitätserwägung erachtete das LG aber für zweitrangig. Entscheidend sei die Frage, ob das Verwertungsverbot eine gewisse "Fernwirkung" auf Beweismittel jenseits des ersten habe. Da grundsätzlich nur das vom Verfahrensmangel betroffene Beweismittel erfasst sei, sei die Fernwirkung eine Ausnahme, die laut BGH wiederum nur in engen Grenzen in Betracht komme. So liege es etwa in Fällen bewusster und willkürlicher Verfahrensverstöße, bei denen grundrechtliche Sicherungen "planmäßig und systematisch" außer Acht gelassen würden. 

Die Teeladen- bzw. Apothekenmitarbeiterinnen hätten hier zwar an der Grenze zum bedingten Vorsatz, insgesamt aber noch leichtfertig bzw. grob fahrlässig gehandelt. Eine Fernwirkung habe das Beweisverwertungsverbot somit nicht.