Daten sind kein heißes Eisen für Gerichte

Zitiervorschlag
Daten sind kein heißes Eisen für Gerichte. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200176)
Begeht ein Gericht selbst einen Datenschutzverstoß, wenn es sich illegal erlangte Beweismittel ansieht? Nein, sagt der EuGH und verweist dabei auf die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Grenzen ergeben sich erst bei der konkreten Verwendung der Daten im Verfahren.
Gerichte dürfen auch personenbezogene Daten verwerten, die eine Partei zuvor unter Verstoß gegen Datenschutzrecht erlangt hat, entschied der EuGH am Donnerstag (Urteil vom 18.06.2026 – C‑484/24). Das nationale Zivilprozessrecht müsse auch keine Vorabkontrolle auf Rechtmäßigkeit bei Beweismitteln vorsehen.
Im Ausgangsverfahren hatte ein Haustechnik-Unternehmen aus Niedersachsen eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz verklagt, weil diese Betriebsgegenstände über eBay verkauft haben sollte. Um die Behauptung zu beweisen, hatte sich der Arbeitgeber offenbar in das private eBay-Konto der Frau eingeloggt und daraus Informationen über ihre Verkäufe gewonnen.
Das schließlich mit dem Fall befasste LAG Niedersachsen bekam jedoch nicht nur Zweifel ob der Verwertbarkeit der vom Unternehmen vorgelegten Daten für den Zivilprozess, sondern auch, inwiefern es selbst überhaupt mit diesen umgehen dürfe, ohne gegen die DS-GVO zu verstoßen. Somit legte das LAG schließlich eine Reihe von Fragen zur justiziellen Datenverarbeitung an den EuGH vor.
Beweisaufnahme als rechtliche Pflicht der Gerichte
In seiner Antwort stellt der EuGH nun klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte grundsätzlich der DS-GVO unterliegt. Nimmt ein Gericht Beweise in die Akten auf oder wertet sie aus, liege eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung vor. Die Verarbeitung durch Gerichte könne dabei auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO gestützen werden. Sie sei nämlich – so verlangt es die Vorschrift – erforderlich, um eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen – in diesem Fall, um über die Zulässigkeit von Beweismitteln zu entscheiden und diese gegebenenfalls zu würdigen.
Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DS-GVO, der die Ausnahme von der grundsätzlichen Löschpflicht bei personenbezogenen Daten regelt, hatte das LAG offenbar auch in Betracht gezogen. Danach gilt eine Ausnahme von der Löschpflicht, wenn die Datenverarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Diese Vorschrift enthalte aber lediglich eine Ausnahme vom Löschungsanspruch und könne eine Verarbeitung nicht selbstständig rechtfertigen, führt der EuGH aus.
Zugleich betonen die Luxemburger Richterinnen und Richter, dass nationale Regelungen zur Beweiswürdigung weiterhin maßgeblich blieben. Sie müssten aber durch eine klare und vorhersehbare Rechtsprechung konkretisiert sein, die Vorgaben zur Verwendung personenbezogener Daten macht.
Kein absolutes Verwertungsverbot
Ein generelles Verbot, rechtswidrig erlangte Daten zu verwenden, lehnte der EuGH sodann ab. Es stehe der DS-GVO nicht entgegen, wenn Gerichte solche Informationen berücksichtigten. Entscheidend sei die Abwägung mit dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 47 GrCh. Selbst wenn eine Partei kein über das bloße Beweisinteresse hinausgehendes berechtigtes Interesse habe, könne das Gericht die Daten verwerten. Die Pflicht zur Aufklärung und Entscheidungsfindung habe hier besonderes Gewicht.
Allerdings müssten die Gerichte den Grundsatz der Datenminimierung beachten. Sie dürften nur solche Daten verwenden, die für die Entscheidung erforderlich und erheblich seien. Zudem seien etwa Anonymisierungen zu prüfen, bevor Daten offengelegt werden.
Auch Verstöße gegen Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO stünden einer Verwertung durch Gerichte im Rahmen eines Verfahrens nicht generell entgegen. Ebenso wenig könnten Parteien automatisch Datenschutzverstöße gegenüber Dritten rügen – diese Frage bleibe dem nationalen Verfahrensrecht überlassen.
- Redaktion beck-aktuell, mam
- EuGH
- Urteil vom 18.06.2026
- C‑484/24
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Daten sind kein heißes Eisen für Gerichte. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200176)



