Straftäter-Datenbank muss DS-GVO-Vorgaben einhalten

Zitiervorschlag
Straftäter-Datenbank muss DS-GVO-Vorgaben einhalten. beck-aktuell, 10.07.2026 (abgerufen am: 10.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201666)
Eine Datenbank, die gegen Entgelt Informationen über verurteilte Straftäter zur Verfügung stellt, verarbeitet laut dem EuGH keine Daten "zu journalistischen Zwecken". Eine verurteilte Person kann deshalb die Löschung von Daten nach der DS-GVO verlangen.
Der EuGH stellte am Donnerstag auf ein Vorabentscheidungsersuchen aus Schweden klar: Die bloße Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt stellt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dar. Die Folge: Eine solche Online-Veröffentlichung kann keine Ausnahmen von den in der DS-GVO vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen für sich in Anspruch nehmen (Urteil vom 09.07.2026 – C-199/24).
Ein schwedisches Unternehmen betreibt eine Datenbank, in der man gegen Entgelt nach Personen suchen kann, gegen die Strafverfahren geführt wurden. Auch kann man die betreffenden Urteile einsehen. Eine Person, die im Jahr 2011 verurteilt worden war, beantragte die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dieser Datenbank. Das Unternehmen löschte aber – seiner internen Datenspeicherungspolitik entsprechend – erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Person klagte deshalb vor einem schwedischen Gericht auf Schadensersatz nach der DS-GVO.
Das Unternehmen berief sich auf den verfassungsrechtlichen Schutz, den seine Datenbank im Rahmen der Meinungsfreiheit genieße. Nach schwedischem Recht schließt ein solcher Schutz die Anwendung der DS-GVO aus, die betroffene Person wird zur Durchsetzung ihrer Rechte auf eine Strafanzeige wegen Verleumdung oder eine zivilrechtliche Klage verwiesen. Das schwedische Gericht war sich unsicher, ob diese Regelung mit der DS-GVO vereinbar ist und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Ausnahmen für journalistische Zwecke
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die DS-GVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Ausnahmen oder Abweichungen von den in der DS-GVO vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen seien zulässig, wenn sie nötig seien, um diesen Einklang zu schaffen.
Die Anwendung der DS-GVO dürfe aber auch ausschließlich für Datenverarbeitungen zu diesen Zwecken ausgeschlossen werden und betroffene Personen müssten in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechtsbehelfe ausüben können, die ihnen die DS-GVO unmittelbar einräumt.
Aber wohl nicht für eine Straftäter-Datenbank
Im Fall der von dem schwedischen Unternehmen geführten Datenbank neigt der EuGH dazu, keine journalistischen Zwecke zu sehen. Personenbezogene Daten würden zu "journalistischen Zwecken" verarbeitet, wenn die Verarbeitung zum Zweck habe, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Die dargestellten Tatsachen müssten überprüft worden sein.
Eine Tätigkeit, die darin besteht, der Öffentlichkeit gegen Entgelt strafrechtliche Verurteilungen online zugänglich zu machen, scheint dem EuGH diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Final prüfen muss das aber nun das schwedische Gericht.
- Redaktion beck-aktuell, bw, pl
- EuGH
- Urteil vom 09.07.2026
- C-199/24
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Straftäter-Datenbank muss DS-GVO-Vorgaben einhalten. beck-aktuell, 10.07.2026 (abgerufen am: 10.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201666)



