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Wiedereinsetzung nach Strafbefehl

Philippinische Abschiebehaft kann Fristversäumnis entschuldigen

Orangefarbene Formen auf weißem Hintergrund

Weil er die Widerspruchsfrist für einen Strafbefehl verstreichen ließ, ging es vor den deutschen Gerichten nicht weiter. Doch der Beschuldigte in philippinischer Abschiebehaft hatte gute Gründe für sein Schweigen – gut genug für eine Wiedereinsetzung.

Sieht sich ein Beschuldigter in ausländischer Abschiebehaft in der "Zwangslage", zunächst den Abschluss des deutschen Strafverfahrens abzuwarten, kann dies laut dem BVerfG ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des verfristeten Strafbefehlsverfahrens sein (Beschluss vom 15.07.2026 – 2 BvR 1351/23).

Im November 2022 erging ein Strafbefehl gegen einen Deutschen, der sich gerade auf den Philippinen aufhielt. Er hatte in Telegram-Gruppen Politiker und Anti-Verschwörungstheorie-Experten unter anderem als "Spast", "geisteskrank" oder "abgrundtief böse" beleidigt und teilweise zu öffentlichen Exekutionen einschlägiger Akteure aufgerufen. Dabei ließen seine Posts auch eigene Verschwörungsmythen nicht vermissen. In einer "Eilmeldung" gab er etwa zum Besten, das Bundesinnenministerium habe es bei der aktuellen Situation für geboten erklärt, "sämtliche Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern standrechtlich hinzurichten". Ein "Gutachter" habe das mit der Schutzpflicht des Staates begründet.

Während diese rechtlichen Ausführungen zumindest zweifelhaft sind, zweifelte das AG München nicht an der Verwirklichung diverser Straftatbestände. Der Strafbefehl enthielt neben dem Vorwurf der Beleidigung etwa auch die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und üble Nachrede. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug zehn Monate, ausgesetzt zur Bewährung. Dem Beschuldigten ging der Strafbefehl zu, als er bereits in philippinischer Abschiebehaft saß – wann genau, blieb bis zuletzt unklar. Sein Verteidiger erklärte in seinem Namen daraufhin einen "Rechtsmittelverzicht".

Erst in Freiheit widersprochen

Nach der Entlassung aus der Abschiebehaft legte der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Er begründete dies vor allem damit, dass ihn die Abschiebehaft an einer früheren Einspruchseinlegung gehindert habe. Sowohl die Mitarbeiter der Einwanderungsbehörde, seine Mitgefangenen und auch seine Anwältin vor Ort hätten ihm mitgeteilt, dass eine Entlassung aus der Abschiebehaft nur bei einem abgeschlossenen Strafverfahren in Deutschland in Betracht komme. Darauf habe er es nicht zuletzt wegen seiner schwangeren Frau ankommen lassen, bevor er sich gegen den Strafbefehl wehrte. Zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts habe er seinen Rechtsanwalt außerdem nicht ermächtigt.

Das AG München ließ seinen Antrag auf Wiedereinsetzung jedoch nicht gelten: Die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl habe noch während der Haft – nämlich mit seiner Kenntnisnahme – begonnen und sei inzwischen abgelaufen. Auch die sofortige Beschwerde zum LG München I blieb ohne Erfolg: Die Gründe für den verspäteten Einspruch seien zwar "nachvollziehbar", die Zwangslage in der Abschiebehaft sei aber den philippinischen Behörden zuzurechnen, nicht den deutschen.

Erst die Verfassungsbeschwerde verhalf dem Beschuldigten nun zum Erfolg. Das LG habe dem Beschuldigten den Zugang zu einem Erstgericht erschwert und damit sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 19 Abs. 4 GG). Das LG München I müsse erneut über die Sache verhandeln.

Ohne Entlassung keinen Ausweg?

Den Karlsruher Richtern und Richterinnen erschloss sich insbesondere nicht, dass das LG die Gründe für die Verfristung einerseits als "nachvollziehbar" empfand, die Wiedereinsetzung dann aber trotzdem mit dem Argument verneinte, die Zwangslage des Beschuldigten sei den deutschen Behörden nicht "zuzurechnen" gewesen. Auf eine solche Zurechenbarkeit komme es für eine Wiedereinsetzung nicht an, sondern lediglich darauf, inwieweit den Beschuldigten an der Säumnis ein Mitverschulden treffe. Dafür sei auf sein Antragsvorbringen abzustellen, das das LG indes nicht weitergehend geprüft habe. 

Wäre der Beschuldigte hier tatsächlich ohne sein Zutun an der Einlegung des Widerspruchs verhindert gewesen, hätte die Frist erst mit der Beseitigung des Hindernisses – also der Entlassung aus der Abschiebehaft – begonnen. Dann wäre die Frist hier gewahrt worden.

Der vom Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht ändere daran nichts. Zu diesem sei er in der Tat nicht ermächtigt gewesen. Zwar umfasse die erste allgemeine Prozessvollmacht auch die "Befugnis, Rechtmittel einzulegen […] oder auf sie zu verzichten". Auf den konkreten Rechtsbehelf könne diese sich aber nicht beziehen, zumal sie schon vor dem ersten Gespräch über den Verfahrensabschluss erteilt worden sei.