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Angemessener Ausgleich für verlorene Freiheit?

Bild einer Haftanstalt
© MemoryMan/adobe

Mit dem Referentenentwurf zur Reformierung der Strafverfolgungsentschädigung will das Bundesjustizministerium die Haftentschädigung erhöhen und das Verfahren für Betroffene vereinfachen. Der folgende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Neuerungen und ihre Schwächen.

Bei einer Entschädigung nach dem StrEG für eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung beträgt die Pauschale für den immateriellen Schaden derzeit 75 EUR für jeden angefangenen Tag. Das Gesetz von 1971 wurde bislang nur punktuell angepasst – zuletzt 2020 durch Verdreifachung der Pauschale. Eine Studie der Kriminologischen Zentralstelle kam bereits 2017 zu dem Ergebnis, dass das Verfahren verbesserungswürdig sei, die Justizministerkonferenz und ebenso die Anwaltschaft fordern seit Langem Reformen. Nun hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf (RefE) zur Reformierung der Strafverfolgungsentschädigung in die Verbändebeteiligung gegeben. Ein Neuanfang ist er nicht, sondern die modifizierte Wiedervorlage des Regierungsentwurfs der vergangenen Wahlperiode (BT-Drs. 20/14502), welcher mit deren Ende der Diskontinuität anheimfiel.

Kernstück der Reformvorschläge ist die Anhebung der Pauschale auf 100 EUR. Ab dem 183. Tag – angelehnt an die Sechsmonatsfrist des § 121 I StPO – sollen 150 EUR für jeden weiteren angefangenen Tag gelten (§ 7 III StrEG-E). Nach § 7 IV StrEG-E wird ausdrücklich die Anrechnung ersparter Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung untersagt. Der Abzug von „Kost und Logis“ – beim Pauschalanspruch schon bisher unstatthaft – entfällt damit auch bei kongruenten Vermögensschäden. Außerdem verdoppelt sich die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach staatsanwaltschaftlicher Einstellung auf zwei Monate (§ 9 I 4 StrEG-E), die Anmeldefrist im Betragsverfahren wächst auf ein Jahr (§ 10 I StrEG-E) und die Klagefrist auf sechs Monate (§ 13 II StrEG-E). Die absolute Ausschlussfrist des bisherigen § 12 StrEG wird aufgehoben, Wiedereinsetzungen in Antrags- und Klagefrist führen § 10 I 4 – 6 und § 13 II 2 – 4 StrEG-E ein. Fehlt im Betragsverfahren die Belehrung über Antragsrecht und Frist oder ist sie fehlerhaft, wird fehlendes Verschulden unwiderleglich vermutet, bei mangelhafter Rechtsbehelfsbelehrung im Klageverfahren nur widerleglich. Schließlich kann der Verurteilte bei Aufhebung des früheren Urteils nach erneuter Hauptverhandlung verlangen, dass die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird (§ 373 III StPO-E). Bemerkenswert ist, wo der RefE hinter seinem Vorgänger zurückbleibt. So beträgt der erhöhte Tagessatz nur 150 anstatt 200 EUR und auf die kostenlose anwaltliche Erstberatung wird ganz verzichtet. Beides folgt Einwänden der Länder, deren Justizhaushalte die Entschädigung tragen müssen. Die moderate Erhöhung auf 150 EUR bezeichnet der RefE mit Blick auf die knappen finanziellen Ressourcen im Justizbereich als ausgewogenen Kompromiss (RefE, S. 14), der Verzicht auf die Erstberatung übernimmt die frühere Argumentation des Bundesrats weitgehend (vgl. RefE, S. 9 und BT-Drs. 20/14502, 25). Zwar entfallen auf die Staffelung rund 400.000 EUR der jährlichen Mehrkosten für die Länder von knapp 2,5 Mio. EUR (RefE, S. 11). Dennoch lässt sich eine ernsthafte Gefährdung der Landeshaushalte so schwerlich begründen. Der Neuen Richter*innenvereinigung (NRV) ist insoweit zuzustimmen, dass fiskalische Zwänge gegenüber dem Wert entzogener Freiheit nachrangig sein müssen (Stellungnahme v. 23.7.​2026, https://www.neuerichter.de).

Zu vorsichtiger zweiter Anlauf

Insgesamt verdient der Entwurf gleichwohl Zustimmung. Überfällig ist namentlich das Anrechnungsverbot – dass der Staat dem zu Unrecht Inhaftierten die aufgedrängte Unterbringung und Verpflegung als ersparte Aufwendungen entgegenhält, wirkt auf die Betroffenen zynisch. Gegen die Staffelung und Fristverlängerungen ist wenig einzuwenden. Am schwersten wiegt jedoch der Verzicht auf anwaltliche Unterstützung. Zahlreiche Begehren scheitern nach Einschätzung der NRV schon an den Anforderungen des § 10 StrEG (aaO). Der Verweis des RefE, der im Strafverfahren bestellte Verteidiger werde „regelmäßig“ auch das Mandat für das Betragsverfahren erhalten, ersetzt kein Recht auf kostenlose anwaltliche Erstberatung. Zu Recht vermisst auch der DAV zudem Beweiserleichterungen beim Nachweis materieller Schäden (vgl. Suliak LTO v. 13.7.​2026, https://www.lto.de/persistent/a_id/60415). Dass der Entwurf bei den von den Ländern besonders beanstandeten Regelungen zurückweicht, erweckt den Eindruck, die Schonung der Landeskassen wiege schwerer als das Maß des erlittenen Unrechts. Zu hoffen bleibt, dass der Gesetzgeber nach Ablauf der Stellungnahmefrist am 14.8.​2026 (LTO aaO) nachbessert, statt weiter abzurüsten.

Dieser Text stammt aus Heft 34/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.