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Zeugnisverweigerung

Wann das Schweigerecht im Strafprozess endet

Ein Mann macht eine Geste, als würde er seinen Mund abschließen.
Im Strafprozess gilt oft: Schweigen (dürfen) ist Gold © Prostock-studio / Adobe Stock

Ein Angehöriger verweigert die Aussage, weil gegen seine Ehefrau noch ein Strafverfahren läuft. Wird dieses nach § 153a StPO endgültig eingestellt, kann sein Schweigerecht erlöschen. Der BGH klärte damit eine zuvor umstrittene Rechtsfrage.

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nach einer endgültigen Einstellung des Verfahrens gegen den Angehörigen gemäß § 153a StPO erlöschen. Das gilt jedenfalls dann, so der BGH, wenn eine spätere Verfolgung der Tat als Verbrechen ausgeschlossen ist. Einen Beweisantrag, den das Gericht zuvor wegen des damals bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts abgelehnt hat, muss es deshalb aber nicht erneut bescheiden (Beschluss vom 28. April 2026 – 1 StR 269/25).

Das LG Augsburg verurteilte den Elektroinstallateur H wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. H wollte einen Zeugen dazu vernehmen lassen, dass mehrere serbische Dienstleistungsunternehmen eigenständig tätig gewesen seien und er auf sie keinen Einfluss gehabt habe. Der Zeuge war allerdings der Ehemann der Mitangeklagten J. Sein Anwalt berief sich deshalb auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Das LG lehnte den Beweisantrag am 16. Juni 2023 ab: Der Zeuge dürfe schweigen. Danach änderte sich die Lage. Am 9. August 2023 stellte das LG das Verfahren gegen die Ehefrau nach § 153a StPO vorläufig ein. Nachdem sie die Geldauflage erfüllt hatte, folgte am 11. Oktober die endgültige Einstellung. Damit erlosch auch das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehemanns.

Der Zeuge durfte zunächst schweigen

Der BGH beantwortete eine bislang offene Frage: Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt nach einer endgültigen Einstellung gemäß § 153a StPO jedenfalls dann, wenn eine Verfolgung der Tat als Verbrechen ausgeschlossen ist. Nach Erfüllung der Auflage dürfe die Tat nicht mehr als Verbrechen verfolgt werden. Das schwäche die Verbindung zwischen dem Zeugen und seinem früher mitbeschuldigten Angehörigen so weit, dass der erhebliche Eingriff in das Verfahren durch eine weitere Zeugnisverweigerung nicht mehr gerechtfertigt sei. Im konkreten Fall war eine Verfolgung der Ehefrau als Verbrechen ausgeschlossen, weil § 266a StGB keine entsprechende Qualifikation enthält.

Für H änderte das allerdings nichts mehr. Das LG hatte den Beweisantrag zu einem Zeitpunkt abgelehnt, als der Zeuge noch schweigen durfte. Dass sein Zeugnisverweigerungsrecht später entfiel, verpflichtete das Gericht nicht, den alten Beschluss aufzuheben oder den Beweisantrag erneut zu bescheiden.

Der BGH verwies insoweit auf den Kontinuitätsgrundsatz. Danach kann eine frühere Beweisablehnung grundsätzlich zu korrigieren sein, wenn der Ablehnungsgrund später entfällt. Das gelte jedoch für beweisthemenbezogene, nicht für beweismittelbezogene Ablehnungsgründe. Die Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO betreffe das Beweismittel selbst und sei damit ein beweismittelbezogener Ablehnungsgrund. Der Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts führe deshalb nicht dazu, dass der frühere Ablehnungsbeschluss gegenstandslos werde. Die Verteidigung hätte vielmehr einen neuen Beweisantrag stellen können. Das tat sie nicht.

Auch die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verpflichtete das LG nach Ansicht des BGH nicht dazu, den Zeugen von Amts wegen nachträglich zu laden. Die bereits erhobenen Beweise sprächen gegen die Behauptung, H habe keinen Einfluss auf die serbischen Arbeitskräfte und ihre Einsätze gehabt.