Die Zimmer der Mitbewohner sind erstmal tabu

Zitiervorschlag
Die Zimmer der Mitbewohner sind erstmal tabu. beck-aktuell, 17.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206016)
Allein der Umstand, dass gegen eine Person strafrechtlich ermittelt wird, rechtfertigt nicht die Durchsuchung der privaten Räumlichkeiten ihrer nicht tatverdächtigen Mitbewohner. Das BVerfG betont den besonderen Schutz der Wohnung durch Art. 13 GG.
Wer in einer WG oder einer anderen gemeinschaftlichen Wohnform lebt, muss nicht allein deshalb eine Durchsuchung seiner privaten Räumlichkeiten hinnehmen, weil gegen einen Mitbewohner ermittelt wird. Fehlt ein eigener Tatverdacht, sind die Zimmer der übrigen Bewohner grundsätzlich geschützt, stellt das BVerfG klar (Beschlüsse vom 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24).
Es hat zwei Verfassungsbeschwerden von Mitbewohnern stattgegeben. Der eine hatte mit einem Tatverdächtigen in einer WG gewohnt, der andere in einer anderen gemeinschaftlichen Wohnform. Die Ermittlungsbehörden hatten die auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungen damit begründet, dass sich Beweismittel aufgrund der Wohnsituation auch in den von den Mitbewohnern genutzten Räumen befinden könnten. Die Fachgerichte hielten das für ausreichend.
Konkrete Anhaltspunkte müssen zu Mitbewohnern führen
Dem widersprach das BVerfG. Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Personen unterlägen erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die bloße Tatsache, dass jemand mit einer beschuldigten Person zusammenwohnt, begründe noch keinen hinreichenden Verdacht, dass sich gesuchte Beweismittel in dessen privaten Räumen befinden.
Dem BVerfG fehlten konkrete Anhaltspunkten dafür, dass die Beschuldigten die ausschließlich genutzten und abschließbaren Zimmer ihrer Mitbewohner tatsächlich mitgenutzt oder dort Beweismittel verborgen haben könnten. Allein die Möglichkeit eines Zugangs reiche hierfür nicht aus. Auch bei Wohngemeinschaften oder anderen gemeinschaftlichen Wohnformen könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche Räume gemeinsam genutzt werden. Vielmehr seien private Rückzugsräume die Regel.
Eine effektive Strafverfolgung werde dadurch nicht beeinträchtigt. Ergäben sich bei einer Durchsuchung der Räume eines Beschuldigten konkrete Hinweise auf Beweismittel in den Zimmern unverdächtiger Mitbewohner, könnten die Ermittlungsbehörden hierfür einen gesonderten richterlichen Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO beantragen. Ein vorsorglicher oder "quasi prophylaktischer" Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen gegen sämtliche Mitbewohner sei dagegen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten daher das Grundrecht der unverdächtigen Mitbewohner auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BVerfG
- Beschluss vom 03.08.2026
- 1 BvR 2232/24; 1 BvR 2399/24
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Die Zimmer der Mitbewohner sind erstmal tabu. beck-aktuell, 17.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206016)



