Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Post aus der JVA

Brief mit Ejakulat ist eigentlich ein Paket

Ein Mann leckt die Nassklebelasche eines Briefes an.
Manche Körperflüssigkeiten werden auf Briefen eher akzeptiert als andere. © Ralf Geithe / Adobe Stock

Weil der Brief eines Häftlings an seine Verlobte neben geistigen auch in körperlichen Ergüssen getränkt war, verhängte die JVA eine einwöchige Freizeitsperre. Vor dem LG Hagen hatte das keinen Bestand – obwohl das besamte Schriftstück streng genommen ein erlaubnispflichtiges Paket sei.

Eine JVA kann eine Disziplinarmaßnahme nicht darauf stützen, dass das Vollzugspersonal bei der Briefkontrolle mit einem mit Ejakulat versehenen Brief umgehen musste. Weder die Pflicht zur Mitwirkung am Gesundheitsschutz (§ 43 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW) noch das Störungsverbot (§ 63 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW) bieten laut dem LG Hagen eine ausreichende Rechtsgrundlage. In Betracht komme höchstens, dass für die Versendung keine Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW eingeholt worden sei, obwohl sie als erlaubnispflichtiges Paket gelte (Beschluss vom 08.07.2026 – 62 StVK 35/25 Vollz).

Bei der Kontrolle ausgehender Post fiel einer JVA auf, dass eine Sendung nicht nur schriftliche, sondern vor allem genetische Informationen enthielt. Der geöffnete Brief war mit dem Ejakulat des Absenders versehen – offenbar war es gängige Praxis zwischen ihm und seiner Verlobten, sich gegenseitig Papierseiten zuzusenden, die "Körperflüssigkeiten aus den Intimbereichen" enthielten. 

Die Haftanstalt verhängte daraufhin eine einwöchige Freizeitsperre und vollzog diese sofort. Ihr Argument: Mit dem Versand habe der Gefangene die Gesundheit des Personals gefährdet, seine Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt und das geordnete Miteinander gestört. Der Gefangene hielt in seinem Feststellungsantrag beim LG Hagen entgegen, dass man sich bei Ekelgefühlen während der Briefkontrolle doch Handschuhe anziehen möge. Die Versendung seines Ejakulats sei nicht strafbar, ein Verbot unterdrücke seine sexuellen Fantasien und verletze sein Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung.

Die Strafkammer des LG Hagen pflichtete dem nun bei. In der Tat gebe es für die Disziplinarmaßnahme hier keine Rechtsgrundlage. 

Gesundheitsschutz gilt nur den Gefangenen

So könne die JVA die Freizeitsperre nicht darauf stützen, dass der Gefangene gegen seine Pflicht zur Unterstützung der notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene (§ 43 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW) verstoßen hätte. Denn diese Vorschrift diene von vornherein nicht dem Schutz der Vollzugsbediensteten, sondern der Umsetzung des Gesundheitsschutzes der Gefangenen selbst. Der Gesetzgeber habe die gesundheitlichen Belange der Beschäftigten dabei nicht regeln wollen. Ob der Brief tatsächlich eine Gesundheitsgefahr dargestellt habe, sei daher nicht von Belang. 

Auch das Verbot der Störung des geordneten Miteinanders (§ 63 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW) sei hier nicht einschlägig. Aus rechtsstaatlichen Gründen könne diese Norm allein keinen Disziplinarverstoß begründen, es brauche einen Verstoß gegen eine gesetzlich normierte, konkretere Verhaltenspflicht.

Sperma macht den Brief zum Paket

Anhaltspunkte gebe es hier höchstens für einen Verstoß gegen § 28 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW, der für den Paketversand aus der Strafhaft eine Erlaubnis der JVA fordere. Denn das besamte Papier sei in vollzugsrechtlicher Hinsicht – unabhängig von der postalischen Bezeichnung – ein Paket. 

Wer einen Brief verfasse, so die Kammer, der wolle verschriftliche Gedanken übermitteln. Diese würden "in geistiger Leistung" zunächst in Worte umgewandelt und dann auf das "Trägermaterial Papier" niedergeschrieben werden. Dabei komme es weder auf die Übermittlung der Substanz (Papier) noch des Vehikels (Worte) an. 

Anders liege das bei der Versendung von Ejakulat. Dabei werde gerade keine – jedenfalls keine geistige – Leistung erbracht und auch keine Gedanken produziert, um deren Vermittlung es gehe. Entscheidend sei nur, dem Empfänger gerade Besitz an der Sachsubstanz zu verschaffen. Dabei sei es unerheblich, ob der Brief auf die "Substanz" dann auch schriftlich verweise – das wäre dann höchstens ein Hinweis auf deren Versendung.

Die Versendung des erotisch beladenen Briefes sei also erlaubnispflichtig gewesen. In diesem Fall könne das Gericht allerdings nicht nachträglich feststellen, dass es an einer Erlaubnis gefehlt habe. Im Gegenteil habe die JVA das "Paket" nach dem Vollzug der Freizeitsperre sogar zur Post gegeben, was auf eine nachträgliche Zustimmung schließen lasse.