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Strafvollzug und Transidentität

Mann durfte Transfrau durchsuchen

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Eine Transfrau im bayerischen Strafvollzug wollte sich nicht von einem männlichen Bediensteten durchsuchen lassen. Das BayObLG stellte klar: Der Personenstand sei nicht allein entscheidend, die JVA habe einen Spielraum. Ein kleines Blatt Papier sorgte am Ende dennoch für eine (Teil-)Niederlage der Anstalt.

Das BayObLG entschied, dass eine Transfrau im bayerischen Strafvollzug trotz weiblichen Personenstands von einem männlichen Bediensteten durchsucht werden durfte. Maßgeblich seien nach neuer Rechtslage im bayerischen Strafvollzug auch körperliche Merkmale, äußeres Erscheinungsbild und das konkrete Schutzbedürfnis. Der Justizvollzugsanstalt komme dabei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu (Beschluss vom 13.04.2026 – 204 StObWs 156/26).

Die Strafgefangene verbüßt ihre Freiheitsstrafe in der JVA Kempten. Vor einem Rapporttermin bei einem Mitarbeiter der Anstalt war sie im August 2025 von einem männlichen Bediensteten durch Abtasten durchsucht worden. Dagegen setzte sie sich gerichtlich zur Wehr: Sie sei eine Frau und dürfe deshalb nicht von einem Mann durchsucht werden. Außerdem beanstandete sie, dass sie ihren Haftraumschlüssel, einen Kugelschreiber und ein kleines Blatt Papier nicht in den Besprechungsraum mitnehmen durfte.

Die JVA hielt die Maßnahmen für rechtmäßig. Die Gefangene sei biologisch männlich, habe keine geschlechtsangleichenden körperlichen Maßnahmen vorgenommen und selbst mehrfach erklärt, dem männlichen Geschlecht anzugehören. Die Gegenstände habe man aus Sicherheitsgründen vor dem Raum abgelegt – Schlüssel und Kugelschreiber könnten als Waffen eingesetzt werden.

Das LG Kempten wies den Antrag zurück. Dagegen legte die Gefangene Rechtsbeschwerde ein.

Personenstand nicht allein entscheidend

Das BayObLG nutzte den Fall für eine grundsätzliche Einordnung der neuen bayerischen Vollzugsvorschriften. Seit einer Gesetzesänderung sei die JVA bei Durchsuchungen gerade nicht mehr strikt an den Personenstandseintrag gebunden. Vielmehr müsse sie Persönlichkeit, Bedürfnisse und geschlechtliche Identität der betroffenen Person berücksichtigen.

Dabei stehe der Anstalt sowohl bei der Bewertung dieser Umstände als auch bei der Entscheidung, wer die Durchsuchung vornehme, ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Gerichte dürften das nur eingeschränkt kontrollieren.

Im konkreten Fall habe die JVA diesen Spielraum rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Gefangene weise weiterhin männliche primäre Geschlechtsmerkmale auf und erscheine äußerlich männlich. Außerdem habe sie bei früheren Gelegenheiten selbst erklärt, biologisch ein Mann zu sein. Deshalb werde sie als Herr X. angesprochen und sei im Männervollzug untergebracht.

Einen Anspruch darauf, allein wegen des geänderten Personenstands ausschließlich von Frauen durchsucht zu werden, gebe es deshalb nicht.

Schlüssel und Kugelschreiber verboten – Papier nicht

Teilweise Erfolg hatte die Rechtsbeschwerde dann aber doch noch in einem Punkt. Dass die JVA Schlüssel und Kugelschreiber aus dem Besprechungsraum fernhalten wollte, ließ der 4. Strafsenat zwar gelten. Die Anstalt habe nachvollziehbar auf Übergriffe in Rapportsituationen verwiesen und beide Gegenstände könnten als Stich- oder Schlagwerkzeuge dienen.

Anders sah es allerdings bei dem kleinen Blatt Papier aus. Hier habe die JVA selbst keine konkrete Gefahr benennen können. Die Strafvollstreckungskammer dürfe fehlende Begründungen der Anstalt nicht nachträglich ersetzen oder "erfinden", betonte das Gericht deutlich. Nur insoweit stellte das BayObLG die Rechtswidrigkeit der Maßnahme fest.