Ohne Angriff auf die Menschenwürde ist es keine Volksverhetzung

Zitiervorschlag
Ohne Angriff auf die Menschenwürde ist es keine Volksverhetzung. beck-aktuell, 24.04.2026 (abgerufen am: 27.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196936)
Ein X-Post, der provoziert und verletzt – aber ist er auch strafbar? Das BayObLG zog eine scharfe Linie: Zwischen Provokation und Volksverhetzung liege mehr als nur Empörung. Wo genau, zeigt der Fall, der mit einem Freispruch endete.
Nicht jede diskriminierende Entgleisung ist gleich eine Volksverhetzung. Die Meinungsfreiheit erfordert eine präzise juristische Differenzierung: Das (Beschluss vom 09.09.2025 – 206 StRR 212/25) hat eine Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten auf dessen Sprungrevision hin freigesprochen. Die Äußerung sei zwar herabsetzend, erreiche aber nicht die Schwelle zum Angriff auf die Menschenwürde.
Ein Post auf der Plattform X brachte einen Mann vor Gericht. Seine Worte: "Inter ist eine körperliche Behinderung. Und Transen sind psychisch kranke. Punkt." Das Amtsgericht hatte das als Volksverhetzung gewertet und eine Geldstrafe verhängt. Der Autor wehrte sich – mit Erfolg.
Nach Auffassung des Amtsgerichts zielte der Post darauf ab, trans- und intergeschlechtliche Menschen als minderwertig darzustellen. Die Begriffe "krank" und "behindert" seien nicht nur beleidigend, sondern griffen den Kern der Persönlichkeit an. Das Gericht sah darin eine Stigmatisierung zu "unwertem Leben" – und damit einen Angriff auf die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB.
Schwelle nicht erreicht – Meinungsfreiheit als Maßstab
Das BayObLG grenzte hier enger ab. Zwar sei die Äußerung zweifellos abwertend und verletzend. Für eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB genüge das aber nicht. Erforderlich sei ein qualifizierter Angriff auf die Menschenwürde – also eine Aussage, mit der Betroffenen ihr Lebensrecht als gleichwertige Mitglieder der Gemeinschaft abgesprochen werde, etwa durch massive Schmähungen, Diffamierungen oder Diskriminierungen. Genau daran fehle es hier. Weder die Bezeichnung als "krank" oder "behindert" noch der saloppe Begriff "Transen" erreichten für sich genommen diese Qualität. Auch in der Gesamtschau werde keine Schwelle überschritten, die die Betroffenen als "unterwertige" Menschen kennzeichne.
Zugleich betonte das Gericht: Die Äußerung sei als Meinung von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt – unabhängig davon, ob sie rational, begründet oder gesellschaftlich akzeptiert ist. Strafnormen wie § 130 StGB seien im Lichte dieses Grundrechts auszulegen. Das Amtsgericht habe diese Maßstäbe verfehlt – insbesondere, weil es zu stark auf subjektive Deutungen und wissenschaftliche Einordnungen abgestellt habe, statt den objektiven Sinn aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers zu erfassen.
Der Senat kündigte eine gesonderte Entscheidung darüber an, ob der Angeklagte für Durchsuchung und Handy-Beschlagnahme entschädigt werde.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BayObLG
- Beschluss vom 09.09.2025
- 206 StRR 212/25
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Ohne Angriff auf die Menschenwürde ist es keine Volksverhetzung. beck-aktuell, 24.04.2026 (abgerufen am: 27.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196936)



