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Zulässige Machtkritik

X-Nutzer durfte Politikerin "Adolfine die Kriegstreiberin" nennen

Marie-Agnes Strack-Zimmermann bei einer Rede im Bundestag.
Marie-Agnes Strack-Zimmermann muss sich polemische Kritik gefallen lassen. © Flashpic | Jens Krick

Die Bezeichnung der FPD-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann als "Adolfine die Kriegstreiberin" mag geschmacklos und polemisch sein. Im Kontext der damaligen Waffenlieferungen an die Ukraine hielt das OLG Karlsruhe den X-Kommentar indes für zulässige Machtkritik.

Eine polemische und ehrverletzende Äußerung kann als statthafte Machtkritik zulässig sein, wenn sie eine besonders berührende tagesaktuelle Frage betrifft und sich auf die politische Haltung einer exponierten Politikerin bezieht. Das OLG Karlsruhe stufte einen X-Kommentar daher nicht als Beleidigung ein, der die damalige Vorsitzende des Verteidigungsausschusses als "Adolfine die Kriegstreiberin" bezeichnete (Urteil vom 17.03.2026 – 1 ORs 340 SRs 627/25).

Ein Jahr nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine zitierte ein X-Nutzer einige Aussagen von Marie-Agnes Strack-Zimmermann (FDP), der damaligen Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses des Bundestags. So habe sie den CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz unter anderem als "äußerst unchristlich" und "eitel" bezeichnet – seine Partei solle sich für ihn schämen und er sei "keiner, der Mengen emotional bewegt."

In Reaktion auf diese Zitate kommentierte ein Nutzer unter dem Beitrag schlicht: "Adolfine die Kriegstreiberin". Die Politikerin erstattete Strafanzeige, woraufhin das AG Bruchsal den Nutzer wegen gegen Personen des politischen Lebens gerichteter Beleidigung (§§ 185, 188 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilte. Das LG Karlsruhe hob die Entscheidung jedoch auf, die Berufung zum OLG Karlsruhe blieb nun erfolglos. Im Ergebnis überwiege die Meinungsfreiheit.

Adolf Hitler nicht synonym mit Holocaust

Das LG habe den Kommentar zutreffend dahingehend interpretiert, dass die Politikerin nicht umfassend mit Adolf Hitler gleichgesetzt werden sollte, sondern nur im Hinblick auf ihre verteidigungspolitische Haltung. Der Vergleich berühre daher vor allem den Überfall auf Polen als Auslöser des Zweiten Weltkriegs und nicht auch das sonstige nationalsozialistische Unrecht wie die Massenvernichtung von Juden und Minderheiten. Laut dem LG sei der gegen die Sowjetunion angezettelte Krieg nur eine "Facette" des Lebens und Wirkens Adolf Hitlers gewesen.

Für die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Politikerin müssten Wortlaut, Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie der jeweilige Rezipientenkreis in den Blick genommen werden. Bei politischen Auseinandersetzungen gelte: Je mehr eine Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstelle, umso höher wiege die Meinungsfreiheit. Soweit es nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen gehe, überwiege der Ehrschutz.

Bei der Abwägung sei hier insbesondere zu beachten, dass jeder "Hitlervergleich" über eine bloße Geschmacklosigkeit hinausgehe und eine gravierende Ehrverletzung darstelle. Die Vorinstanz habe daher mit der Erläuterung zu kurz gegriffen, Strack-Zimmermein sei "nicht als Person", sondern "nur in ihrem öffentlichen Wirken" angegriffen worden. Das OLG korrigierte: ein individuell adressierter Vergleich mit Funktionsträgern des NS-Regimes sei stets eine Ehrverletzung von schwerem Gewicht. 

"Whataboutism" als statthafte Machtkritik

Trotz dieser gewichtigen Verletzung stünde der Kommentar allerdings noch hinreichend im Kontext einer politischen Auseinandersetzung. Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine habe die Frage von Reaktionsmöglichkeiten der NATO sowie der Bundesrepublik aufgeworfen – eine die Öffentlichkeit besonders berührende und tagesaktuelle Frage. Der Kommentar setze sich mit der Frage zwar nicht auseinander und betreibe "Whataboutism" dahingehend, dass Strack-Zimmermann die Kompetenz zur Beurteilung von Friedrich Merz anhand anderer Dinge abgesprochen werde. Als statthafte Machtkritik sei er jedoch trotzdem hinzunehmen. Die Kritik betreffe namentlich die Auffassung Strack-Zimmermanns, schwere Waffen einschließlich Taurus-Marschflugkörpern an die Ukraine liefern zu müssen. Eine Bezeichnung als "Adolfine die Kriegstreiberin" kritisiere dabei gerade den vermeintlichen Willen, ein schwerwiegendes Kriegsgeschehen anzustacheln.

Es stehe Bürgerinnen und Bürgern frei, auch in anklagender und personalisierter Weise Kritik an konkreter Machtausübung zu äußern – ohne befürchten zu müssen, für einzelne Elemente dieser Äußerungen herausgelöst sanktioniert zu werden. Im Lichte des Art. 10 Abs. 2 EMRK würden die Grenzen der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit bei Kritik an Politikern deutlich weiter gezogen. Davon seien schließlich auch unsachliche bzw. polemische Äußerungen erfasst. Hinzu trete, dass der Kommentar nicht im Vorfeld zur Diffamierung der Politikerin kalkuliert worden war, sondern "aus der Erregung heraus" verfasst worden sei. Auch die absehbare Verbreitung bzw. Wirkmacht des Kommentars im politischen Diskurs stufte der Senat als "allenfalls moderat" ein.