Querdenker-Parole war keine Volksverhetzung

Zitiervorschlag
Querdenker-Parole war keine Volksverhetzung . beck-aktuell, 26.05.2026 (abgerufen am: 26.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198646)
Mit Phrasen wie "Wollt Ihr die TOTALE SICHERHEIT???" oder "Impfung macht frei" wartete ein Teilnehmer bei diversen Demonstrationen gegen Corona-Schutzmaßnahmen auf. Das LG Freiburg sah darin nun keine Volksverhetzung. NS-Vergleiche relativieren das Unrecht nicht immer.
Das LG Freiburg sprach einen Teilnehmer mehrerer Anti-Corona-Demonstrationen vom Vorwurf der Volksverhetzung frei. Gerade der Spruch "Impfung macht frei" lasse im Kontext der Demonstrationen auch Deutungen zu, die das Unrecht des NS-Regimes nicht verharmlosten. Das Anprangern vermeintlich faschistischer Züge der Corona-Schutzmaßnahmen könne insofern auch eine zulässige Meinungsäußerung sein (Urteil vom 26.03.2026 – 12/23 7 NBs 455 Js 19468/21).
Einem Mann aus Baden-Württemberg wurde zur Last gelegt, an mehreren – auch unangemeldeten - Demonstrationen gegen Corona-Schutzmaßnahmen mit einem LED-Schild aufmarschiert zu sein, das abwechselnd Textpassagen wie "Wollt ihr die TOTALE SICHERHEIT????", "Heil Impfung" und "Impfung macht frei" zeigte. Auf seinem Social-Media-Account habe er eine Lichtinstallation am Düsseldorfer Rheinturm präsentiert ("Impfen = Freiheit"), die den Torbogen des Konzentrationslagers Auschwitz zeigte. Darunter die Unterschrift: "Alles wiederholt sich … aus der Geschichte nix gelernt".
Die Staatsanwaltschaft warf ihm Volksverhetzung vor, das AG Freiburg verurteilte ihn sodann antragsgemäß zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.800 Euro. Diese Entscheidung hob das LG Freiburg nun auf. Vor allem die Phrase "Impfen macht frei" lasse sich auch als zulässige Meinungsäußerung auslegen. Solange diese Deutungsalternativen nicht ausgeschlossen seien, komme eine Strafbarkeit nicht in Betracht.
Es kommt auf den Kontext an
Für eine tatbestandsmäßige Volksverhetzung habe der Mann NS-Verbrechen verharmlosen – also herunterspielen, beschönigen oder in ihrem wahren Gewicht verschleiern müssen. Das wiederum richte sich weder nach den subjektiven Einschätzungen seinerseits noch von Betroffenen, sondern nach dem objektiven Verständnis eines unvoreingenommenen Publikums. Dabei komme es vor allem auch auf den Kontext und die Begleitumstände der Äußerung an.
Erst im historischen Kontext – also als Anspielung auf die am Torbogen des Vernichtungslagers Auschwitz angebrachte Phrase "Arbeit macht frei" - erhalte die Äußerung des Angeklagten ihren Sinn. Das NS-Regime habe die ursprünglich positiv besetzte Phrase pervertiert, sodass sie seitdem als zynische und die Opfer verhöhnende Parole verwendet worden sei. Sie habe seither der Verschleierung der menschenunwürdigen Behandlung in den Konzentrationslagern gedient, die von Unterwerfung, Ausbeutung und schließlich der Vernichtung durch Zwangsarbeit geprägt gewesen sei.
Im Kontext der Corona-Demonstrationen – so die 7. Kleine Strafkammer - lasse sich die Abwandlung "Impfen macht frei" indes nicht so verstehen, als würden sich die "Ungeimpften" als mit den ermordeten Juden vergleichbar gerieren. Es gehe nicht um eine Differenzierung von Geimpft/Ungeimpft bzw. Arbeit/keine Arbeit als Selektionskriterium für die Verbringung ins Vernichtungslager. Die Arbeit sei vielmehr das Mittel der Vernichtung gewesen. Die Abwandlung lasse sich daher eher so lesen, dass gerade das Impfen ein Mittel der Vernichtung sein solle.
Nicht eindeutig verharmlosend
Die Kammer gab insoweit mehrere mögliche Deutungen zum Besten. Aus der "sozialen Dimension" heraus könne der Spruch "Impfen macht frei" das Bild der Menschen vor dem Tor metaphorisch ins Jahr 2021 übertragen, wobei diese – anders als im Nationalsozialismus – selbst entscheiden könnten, ob sie durchs Tor gehen und sich impfen lassen wollten. Der Satz stelle sich dann als eine Art Kritik an einer zynischen Sprachverwendung dar, weil die "Giftspritze" – so wohl die Wortwahl des Angeklagten in der Verhandlung – in Wirklichkeit Menschen töte bzw. stark gefährde. Anderseits lasse sich die Parole auch als Warnung an bisher Ungeimpfte verstehen, die nicht der Verführung der Machthaber verfallen und sich dadurch in vermeintliche Todesgefahr bringen sollten. Aus den Grundrechtseingriffen während der Pandemie habe sich ein Narrativ gebildet, wonach der Staat gewissermaßen persönliche Freiheiten praktisch im Tausch gegen Impfungen wieder herausgeben würde.
In zeitlicher Hinsicht könne es um eine Warnung vor einer unerwünschten (nahen) Zukunft gehen – etwa im Sinne eines "Wenn wir jetzt nichts tun, bekommen wir Verhältnisse wie im Nationalsozialismus!". Für die Gegenwart sei auch ein "eigener Opferstatus" als Aufruf zur Unterstützung und Solidarisierung denkbar. In jedem Fall erschöpfe sich die Wendung in einer Warnung vor einer Dystopie und einer vermeintlich NS-ähnlichen Verschleierung staatlichen Unrechts. Eine Gleichsetzung mit dem Schicksal der ermordeten Juden sei zwar eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten, liege hier jedoch weniger nahe.
Zwar stellten einige Aussagen durchaus einen direkten Bezug zu den Vernichtungslagern des Nationalsozialismus her – wohl etwa durch die Abbildung der Torbögen. Die Zuordnung der Opfer- und Täterrollen werde jedoch nicht eindeutig. Eine Identifikation des Demonstranten mit den ermordeten Juden entspreche schon nicht der Struktur des Satzes "Arbeit macht frei" bzw. dessen Verwendung im Nationalsozialismus. Jedenfalls aber sei ein Vergleich mit der eigenen Unrechtserfahrung nicht automatisch eine verharmlosende Aussage, sondern lediglich eine "überzogene Dramatisierung".
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Freiburg
- Urteil vom 26.03.2026
- 12/23 7 NBs 455 Js 19468/21
Zitiervorschlag
Querdenker-Parole war keine Volksverhetzung . beck-aktuell, 26.05.2026 (abgerufen am: 26.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198646)



