Weg mit der "Politikerbeleidigung"!

Zitiervorschlag
Dr. Jörn Claßen: Weg mit der "Politikerbeleidigung"!. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200836)
Mit § 188 StGB wollte der Gesetzgeber Amtsträger und die Demokratie vor einem zunehmend verrohten Diskurs schützen, nun steht die Norm selbst in der Kritik. Gut so, denn für die hehren Ziele braucht es kein Sonderstrafrecht, meint Jörn Claßen.
Die Diskussion um den 2021 eingeführten Straftatbestand der "Politikerbeleidigung" ist wieder in vollem Gange. Die Positionen gehen von der Ausweitung über die Einschränkung bis zur Abschaffung des § 188 StGB. Zur Einordnung lohnt sich ein Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Auswirkungen des Gesetzes.
Die Strafvorschrift des § 188 StGB, die den besonderen Ehrschutz für Personen des politischen Lebens regelt, wurde durch die damalige schwarz-rote Bundesregierung im Jahr 2021 verschärft. Eingebettet war diese Reform in das "Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität". Der Grund für die Verschärfung war die zunehmende Verrohung des politischen Diskurses, insbesondere durch Beleidigungen und Bedrohungen im Internet. Zentraler Auslöser war in diesem Zusammenhang die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke im Jahr 2019 durch einen Rechtsextremisten. Lübcke war im Vorfeld der Tat im Netz monatelang extremen Beleidigungen, Verleumdungen und Morddrohungen ausgesetzt. Der Gesetzgeber sah zudem die Gefahr, dass sich Bürgerinnen und Bürger – insbesondere auf lokaler Ebene – aus Angst vor Anfeindungen aus der Politik zurückziehen oder ein politisches Engagement von vornherein ausschließen.
Um dem entgegenzutreten, stellte der Bundestag die "Politikerbeleidigung" gesondert nach § 188 StGB und unter verschärfter Strafdrohung von bis zu drei Jahren Haft (statt maximal zwei Jahren für die "normale" Beleidigung nach § 185 StGB) unter Strafe. Ein entscheidender Unterschied zum allgemeinen Beleidigungsparagrafen ist zudem, dass die Staatsanwaltschaft bei einer Anzeige der "Politikerbeleidigung" direkt von Amts wegen ermitteln kann, ohne dass der betroffene Politiker zwingend selbst einen Strafantrag stellen muss.
Machtkritik ist kein Gegenstand für das Strafrecht
Die Zahl der Verfahren dazu ist seitdem rasant gestiegen: Wurden 2022 noch rund 1.400 Verfahren gezählt, steigerte sich die Zahl bis zum Jahr 2025 auf fast 4.800 Ermittlungsverfahren. Diese Entwicklung ist auch darin begründet, dass sich das Anzeigeverhalten durch neue Strukturen verändert hat. Anzeigen wurden früher fast ausschließlich von den Betroffenen selbst erstattet. Heute übernehmen dies mitunter professionelle und oft staatlich geförderte Meldestellen, die ihrerseits zunehmend in der Kritik stehen ("Anzeigenindustrie").
Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass immer häufiger auch harmlose Politikerkritik kriminalisiert wurde. Prominente Beispiele der jüngeren Vergangenheit – wie Hausdurchsuchungen wegen satirischer Memes über das äußere Erscheinungsbild oder Ermittlungen und Strafbefehle wegen Ausdrücken wie "Lackaffe" oder "Lügen-Fritz" gegen Spitzenpolitiker – zeigen, dass das Strafrecht nicht mehr als "ultima ratio", also letztes Mittel, angewendet wird, sondern dort, wo es in der liberalen Demokratie nichts zu suchen hat: Im Bereich der Machtkritik, also der zulässigen Meinungsäußerung.
JuMiKo fordert Begrenzung auf kommunale und Ehrenämter
Vor dem Hintergrund derartiger Überreaktionen der Strafverfolgungsbehörden ist der Reformeifer aus dem Jahr 2021 nunmehr in eine gegenläufige Richtung umgeschlagen. Die Justizministerkonferenz (JuMiKo) forderte kürzlich auf ihrer Frühjahrstagung, dass der Schutzbereich des § 188 StGB auf kommunale Ämter beschränkt werden solle, Beleidigungen gegen Spitzenpolitikerinnen und -politiker auf Bundes- und Landesebene wären dann nicht mehr erfasst.
Die Begründung: Diese Menschen hätten professionelle Pressestellen, stünden ohnehin im bundespolitischen Rampenlicht und müssten zugespitzte Kritik eben aushalten. Ehrenamtliche und kommunale Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger (z. B. Bürgermeisterinnen, Gemeinderäte) hätten dagegen geringere Schutzmöglichkeiten.
§ 188 StGB war politischer Aktionismus
Die derzeitige Kritik an der Strafnorm und ihrer überzogenen Anwendung durch Strafverfolgungsbehörden ist nachvollziehbar. Man sollte den Tatbestand der "Politikerbeleidigung" jedoch nicht bloß begrenzen, sondern gleich vollständig abschaffen, weil er überflüssig und zugleich dogmatisch sowie verfassungsrechtlich hochproblematisch ist.
Schon die Einführung des Sonderrechtes für Politikerinnen und Politiker war ein klassischer Fall von politischem Aktionismus. In der Rechtssoziologie würde man von einem "symbolischen Gesetz" sprechen. Um politische Tatkraft zu beweisen, griff man – wie so oft – zum Mittel der Gesetzgebung. Und natürlich ist angesichts zunehmender Übergriffe gegen Politikerinnen und Politiker nachvollziehbar, dass diese besser geschützt werden müssen. Dafür braucht es aber keinen besonderen Straftatbestand. Es ist vollkommen ausreichend, schwerwiegende Beleidigungen nach dem allgemeinen § 185 StGB zu sanktionieren. Hiernach wäre eine Freiheitsstrafe für eine öffentliche Beleidigung von bis zu zwei Jahren möglich und schon diese Höchststrafe wird in der Praxis in aller Regel nicht einmal ansatzweise verhängt. Wozu dann also eine zusätzliche Strafnorm mit noch höherer Strafandrohung? Es würde vollkommen ausreichen, das vorhandene allgemeine Gesetz anzuwenden und etwaige Durchsetzungsdefizite zu beseitigen, etwa durch die Verpflichtung von Identitätsprüfungen in den sozialen Medien sowie bessere Auskunftsrechte für Betroffene von Rechtsverletzungen.
Auch die Besonderheiten bei der Verfolgbarkeit einer "Politikerbeleidigung" rechtfertigen den Sonderstatus nicht. Zur Erinnerung: Die normale Beleidigung wird in der Regel nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt, wohingegen die "Politikerbeleidigung" nach § 188 StGB auch ohne Strafantrag des Betroffenen verfolgt werden kann. Gerade Spitzenpolitikerinnen und -politiker werden mittlerweile aber oftmals gar kein Interesse mehr daran haben, harmlose Beleidigungen verfolgen zu lassen, weil dies in der öffentlichen Wahrnehmung überwiegend zu Kopfschütteln führt, wie die oben genannten prominenten Beispiele zeigen. Das Antragserfordernis des allgemeinen Beleidigungsparagrafen § 185 StGB dient also auch dem Reputationsschutz der betroffenen Personen. Die Verfolgung harmloser Kritik wird dagegen zum Reputationsrisiko.
Ungerecht und unverhältnismäßig
Das aktuelle Sonderrecht für Politikerinnen und Politiker ist auch in verfassungsrechtlicher Sicht höchst problematisch.
Zum einen geht von einer zu leichtfertigen Anwendung des Strafrechts im Bereich der Machtkritik ein "Chilling Effect" (Einschüchterungseffekt) aus. Wenn Bürgerinnen und Bürger befürchten müssen, dass eine scharf formulierte Kritik an einem Politiker zu staatlicher Verfolgung führen kann, dann schweigen sie im Zweifel, was eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit darstellt.
Zum anderen wird durch das Sonderrecht eine Ungleichbehandlung geschaffen, die nicht gerechtfertigt ist. Weshalb sollte die Berufsgruppe der Politikerinnen und Politiker zum Beispiel gegenüber Zugpersonal oder Personal im medizinischen Bereich privilegiert werden? Auch diese und viele andere Berufsgruppen sind permanent öffentlicher Kritik ausgesetzt und nicht weniger schutzwürdig.
Zudem ist die Ungleichbehandlung nach der grundrechtlichen Dogmatik nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, weil es neben dem allgemeinem Beleidigungstatbestand sogar effektivere Mittel zum Ehrschutz gibt als das Strafrecht.
Es gibt effektivere Wege – jetzt schon!
So bietet das Zivilrecht die wesentlich besseren Instrumente, um sich gegen echte Ehrangriffe zur Wehr zu setzen: Über den einstweiligen Rechtsschutz kann man eine Äußerung innerhalb kürzester Zeit aus dem Internet entfernen lassen (die strafrechtliche Verfolgung dauert dagegen meist Monate bis Jahre und endet dann oft in der Einstellung). Zudem sprechen die Zivilgerichte bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen empfindliche Geldentschädigungen zu, die – anders als im Strafrecht (Geldstrafe zugunsten der Staatskasse) – direkt an die Betroffenen fließen. Derartige Geldentschädigungen sind zudem die beste Abschreckung für Nachahmer.
Auch das überindividuelle Rechtsgut (Schutz der demokratischen Funktionsfähigkeit) wird im Zivilrecht berücksichtigt. So hat das BVerfG in seiner wegweisenden "Künast-Entscheidung" festgestellt, dass ein "wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse liegt, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann." Danach ist das öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz von Menschen, die sich in die Gesellschaft einbringen, ein zusätzliches Abwägungskriterium zugunsten der Persönlichkeitsschutzes. Zudem kann das überindividuelle Interesse am Schutz der demokratischen Funktionsfähigkeit bei der Höhe einer Geldentschädigung berücksichtigt werden.
Der Straftatbestand der "Politikerbeleidigung" schützt damit nicht die Demokratie, sondern beschädigt die Debattenkultur und instrumentalisiert die Strafjustiz. Der Ehrschutz von Politikerinnen und Politikern ist durch das allgemeine Strafrecht und ein scharfes Zivilrecht lückenlos gewährleistet. Der Gesetzgeber sollte deshalb nun den Mut aufbringen, seinen aktionistischen Fehler zu korrigieren und dieses Sonderrecht wieder abschaffen.
Zitiervorschlag
Dr. Jörn Claßen: Weg mit der "Politikerbeleidigung"!. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200836)



