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Leugnung des Existenzrechts Israels

Hessen-Initiative stößt auf verfassungsrechtliche Hürden

Palästina-Demo, bei der ein Teilnehmer ein Plakat mit der Aufschrift "from the river to the sea" hochhält.
Äußerungen wie diese sollen nach dem Gesetzentwurf künftig strafbar sein. © Sam Cheng / Adobe Stock

Hessen will über den Bundesrat erreichen, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe gestellt wird. Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag erhebt Bedenken.

Der Vorstoß aus Hessen, die Leugnung des Existenzrechts Israels strafbar zu machen, trifft auf verfassungsrechtliche Bedenken. In einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags heißt es, ein derartiger Eingriff in die Meinungsfreiheit wäre wahrscheinlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Analyse, die die Linke in Auftrag gegeben hat, liegt der Deutschen Presse-Agentur vor.

Hessen hatte am 8. Mai einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Damit könnten Aufrufe zur Beseitigung Israels oder die Leugnung des Existenzrechts des Staats mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. Der Entwurf nennt als Beispiele die Losung "From the river to the sea, Palestine will be free" oder Landkarten, auf denen Israel durch einen palästinensischen Staat ersetzt ist. Begründet wird das Gesetzesvorhaben mit dem Kampf gegen Antisemitismus.

Schutzbereich der Meinungsfreiheit

Das Gutachten des wissenschaftlichen Diensts argumentiert mit der im Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit. Demnach "dürften sowohl die Ablehnung des Existenzrechts des Staates Israel als auch der Aufruf zur Beseitigung des Staates subjektive Wertungen darstellen", heißt es in dem zwölfseitigen Papier. "Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit dürfte damit eröffnet sein."

Solche konkreten Äußerungen unter Strafe zu stellen, dürfte ein Eingriff in dieses Grundrecht sein, heißt es weiter. Erörtert wird dann die Frage, ob dies ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. Denn Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG darf die Meinungsfreiheit grundsätzlich nur durch "allgemeine Gesetze" eingeschränkt werden, also eigentlich gerade nicht durch Gesetze, die sich gegen einzelne Meinungsäußerungen richten. Der hessische Entwurf verweist auf den sogenannten Wunsiedel-Beschluss des BVerfG, das bei Nazi-Propaganda Einschränkungen dieses Grundsatzes zuließ.

Nach Einschätzung des wissenschaftlichen Diensts ist das aber eine sehr eng begrenzte Ausnahme - "eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung" auf die Leugnung des Existenzrechts Israels sei "schwer begründbar", heißt es im Gutachten. "Gelingt dies nicht, wäre der Eingriff in die Meinungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt."

Der Linken-Abgeordnete Luke Hoß kritisiert den hessischen Entwurf. "Die CDU erweist dem Kampf gegen Antisemitismus mit diesem Gesetz einen Bärendienst", kommentierte der rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion. "Der Entwurf ist offensichtlich verfassungswidrig. Statt um schlecht gemachte Symbolpolitik sollte sich die CDU lieber um echten Schutz für Jüdinnen und Juden kümmern. Zum Beispiel durch die Finanzierung von Projekten gegen Antisemitismus und die Anerkennung von jüdischen Feiertagen."