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Vertreter wider Willen

Festschrift schützt nicht vor Pflichtverteidigung

Ein rosa-roter Aktendeckel liegt auf einem Tisch und ist mit "Staatsanwaltschaft" und "Strafsache/Bußgeldsache" beschriftet. Daneben steht ein StGB-Kommentar.
Wie wird man als Anwalt eine Pflichtverteidigung los? © Gerhard Seybert / Adobe Stock

Zum Pflichtverteidiger bestellt – und keine Zeit? Ein Steuerstrafrechtler verwies auf seine Arbeitsbelastung und einen aufwändigen Festschriftbeitrag. Nichts davon interessierte das LG Nürnberg-Fürth, weil der Anwalt einen Fehler gemacht hatte.

Ein als Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt kann sich gegen seine Beiordnung nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Er muss das Mandat grundsätzlich übernehmen und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen seine Entpflichtung beantragen. Das hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden (Beschluss vom 29.07.2026 – 12 Qs 27/26).

In einem Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bestellte das AG Nürnberg einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger. Der Beschuldigte hatte erklärt, selbst keinen Verteidiger finden zu können, wünschte sich aber einen Spezialisten für Steuerstrafrecht.

Der Anwalt legte gegen seine Bestellung sofortige Beschwerde ein. Wegen seiner hohen Arbeitsbelastung sei die Übernahme des Mandats unverhältnismäßig, machte er geltend. Außerdem sei er vor der Bestellung nicht angehört worden. Eine Kollegin aus seiner Kanzlei sei bereit, die Verteidigung zu übernehmen. Seine Arbeitsbelastung wollte er sogar mit einem von ihm verfassten Festschriftbeitrag belegen.

Nach Akteneinsicht griff er außerdem die Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung an. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Zudem habe das AG seine Verfügbarkeit vor der Auswahl nicht geprüft.

Beschwerde gegen Bestellung ist der falsche Weg

Die 12. Strafkammer verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig. Zwar seien Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dieses Rechtsmittel stehe aber dem Beschuldigten zu – nicht dem bestellten Verteidiger.

Zur Begründung verwies das LG auf § 49 BRAO. Danach sei ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, eine Pflichtverteidigung zu übernehmen. Die Bestellung greife zwar in seine Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff sei jedoch gesetzlich gerechtfertigt. Die Pflichtverteidigung diene der Sicherung einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten und damit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren.

Rechtsschutz bleibe dem Anwalt dennoch, so die Kammer. Wer wichtige Gründe gegen die Übernahme des Mandats habe, könne seine Entpflichtung nach §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 BRAO beantragen. Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags stehe einem Anwalt die sofortige Beschwerde offen. Dieses zweistufige System bringe die Interessen des Verteidigers mit dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Sicherstellung der Verteidigung in einen angemessenen Ausgleich.

Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde prüfte das LG weder, ob das AG den Rechtsanwalt ermessensfehlerfrei ausgewählt hatte, noch, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorlagen.