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Einbehaltung von Dienstbezügen

Soldaten dürfen mehr behalten als früher

„Das unsichtbare Recht“

Bis zur endgültigen Klärung seiner Entfernung aus dem Dienst erhielt ein Ex-Soldat reduzierte Bezüge von rund 1.300 Euro. Dem BVerwG war das zu wenig: Auch für Soldaten gelte die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen und es müsse mehr übrigbleiben.

Der Rechtsgedanke des § 38 Abs. 2 S. 4 Bundesdisziplinargesetz (BDG), wonach die Einbehaltung von Dienstbezügen nicht über die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen hinausgehen darf, ist laut dem BVerwG auch auf Wehrdienstverhältnisse anwendbar (Beschluss vom 21.07.2026 – S 5 VL 62/20).

Für seine weitere dienstliche Verwendung sollte ein Bundeswehrsoldat zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik ausgebildet werden. Für insgesamt 31 Fehltage hatte er sich dabei zwar die Genehmigung des Ausbildungsbetriebes eingeholt, nicht jedoch die seines Disziplinarvorgesetzten. Das Truppendienstgericht entfernte ihn deswegen aus dem Dienst, sein Kommandeur ordnete während des laufenden Berufungsverfahrens neben der vorläufigen Dienstenthebung auch eine vorläufige Einbehaltung der monatlichen Bezüge an. 

Zuletzt war dem Vater zweier Kinder und eines Adoptivkindes bei einer Einbehaltung von 20% ein Versorgungsbezug von 1.301,05 Euro verblieben. Seine Klage gegen die vorläufige Einbehaltung hatte nun einstweilen Erfolg.

Soldat muss Höchstmaßnahme erwarten

Dem Grunde nach hatte der 2. Wehrdienstsenat den ergangenen Bescheiden nichts entgegenzusetzen. In der Tat habe der Soldat durch das unentschuldigte Fernbleiben seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt. Da eigenmächtige Abwesenheiten Straftaten nach § 15 Abs. 1 Wehrstrafgesetz (WStG) seien, betreffe das auch deren Ausprägung zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Auch liege ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht vor, da er sich einem ständigen Befehl betreffend den Urlaubs- und Freizeitausgleich für Lehrgangsteilnehmende widersetzt habe. 

Die Pflichtverletzungen wögen dermaßen schwer, dass im Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Höchstmaßnahme verhängt werden würde. Längeres Fernbleiben berühre nicht nur praktisch die Einsatzbereitschaft der Truppe, sondern erschüttere die Grundlagen des Dienstverhältnisses. Wer unerlaubt fernbleibe, so der Senat, versage im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Soldat. Ausreichende mildernde Umstände seien hier nicht zu finden. So reiche die schwierige Geburt seiner Frau und eine zeitweise Überforderung aufgrund einer Notoperation nicht aus, um hier von einer überwiegenden seelischen Ausnahmesituation auszugehen. Wenn nötig, habe er die Ausbildung aus diesen Gründen abbrechen müssen.

Einbehaltung darf Pfändungsfreigrenze nicht unterschreiten

Den Fehler fand der Senat hingegen in der Bemessung der Einbehaltung: Diese erweise sich als ermessensfehlerhaft und daher unverhältnismäßig. Grund dafür sei der im April 2024 in Kraft getretene § 38 Abs. 2 S. 4 BDG, wonach Beamten bei der Einbehaltung von Dienstbezügen dasjenige zu belassen ist, das über der Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c Abs. 4 S. 1 ZPO) liegt. Diese Regelung habe der Gesetzgeber bewusst eingeführt, um Einbehaltungen im existenzkritischen Bereich zu vermeiden. Die Rechtsprechung, auch das BVerwG selbst, habe zuvor deutlich strengere Maßstäbe vertreten und auch Einbehaltungen über diese Freigrenzen hinaus erlaubt. Das gelte nun jedoch nicht mehr. Die Vorschrift stelle sicher, dass auch Beamten ein Lebensunterhalt verbleibe, der einen "hinreichenden Abstand zum Regelbedarf der Grundsicherung" wahre.

Laut dem 2. Wehrdienstsenat müsse dieser Rechtsgedanke auch für Soldaten Anwendung finden. Denn auch Wehrdienstverhältnisse seien öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse, die sich durch eine Fürsorgepflicht und den Alimentationsgrundsatz auszeichneten. Eine Schlechterstellung von Soldaten lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Nach den nunmehr geltenden Grenzen stünden dem Soldaten – ausgehend von einer Unterhaltspflicht für zwei Kinder – monatliche Bezüge von mindestens 2.369,99 Euro zu. Diese Grenze sei hier in allen relevanten Monaten deutlich unterschritten worden.