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Zeitstress mal anders

Diskussion über Armbanduhr führt zu Prüfungswiederholung

Eine goldene Armbanduhr mit braunem Lederarmband liegt auf einem Holztisch.
Eine Gefahr für die Integrität einer Prüfung? © ARAMYAN / Adobe Stock

Eigentlich waren während einer Klausur nur Smartwatches verboten, die Aufsicht pochte aber darauf, dass eine Kandidatin auch ihre analoge Armbanduhr ablegte. Laut OVG Münster hat die Diskussion sie so gestresst, dass sie die Prüfung wiederholen darf.

Einer Prüfungskandidatin, die aufgrund vorsorglich verbotener Smartwatches erst mit der Prüfungsaufsicht über die Zulässigkeit ihrer analogen Armbanduhr diskutieren musste, ist nach dem OVG Münster vorläufig eine Wiederholungsprüfung zu gewähren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der erhebliche emotionale Stress ihr Prüfungsergebnis beeinflusst habe (Beschluss vom 09.07.2026 – 6 B 1028/25).

Bei einer Klausur an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW begann der Zeitstress für eine Anwärterin bereits im Vorfeld. Weil sie bei vergangenen Prüfungen die Zeit nicht richtig im Blick behalten konnte – der Beamer, der die Zeitanzeige auf die Wand projizierte, sei wohl ständig in den Stand-By Modus gewechselt – hatte sie bei ihrem zweiten Wiederholungsversuch nun eine analoge Armbanduhr dabei. Die Prüfungsaufsicht forderte sie dann allerdings auf, diese abzulegen. Sie verwies auf eigene Hilfsmittelbestimmungen, nach denen jegliche Uhren während der Klausur verboten seien – die Prüfungsordnung sowie die Hilfsmittelregeln für Studierende sprachen indes nur von internetfähigen Smartwatches. 

Es entbrannte eine Diskussion mit einer Aufsichtsperson, die erst nach mehreren Minuten aufgelöst werden konnte: Ein Kommilitone hatte aus dem Nebenraum eine Wanduhr besorgt, die sodann für alle sichtbar aufgestellt wurde. Die Anwärterin fiel durch die Prüfung allerdings durch. Später machte sie geltend, die vorangegangene Uhrendiskussion habe sie derart nachhaltig gestresst, dass sie nicht ihre gewollte Prüfungsleistung habe abrufen können. Sie beantragte vor dem OVG Münster daraufhin im Eilverfahren die Gewährung einer Wiederholungsprüfung sowie die Wiederaufnahme in das Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnis, aus dem sie nach der endgültig nicht bestandenen Prüfung entfernt worden war. Der 6. Senat zeigte sich empathisch. 

Wenn die Aufsicht auf den Zeiger geht

Er stellte voran, dass alle Prüflinge nach dem Gebot der Chancengleichheit grundsätzlich ein Recht darauf hätten, während schriftlichen Prüfungen den Zeitfortschritt verfolgen zu können. Es sei zwar denkbar, dass auch analoge Armbanduhren als Hilfsmittel ausgeschlossen würden, allerdings nur aufgrund einer ausdrücklichen Regelung. Und selbst in diesen Fällen liege es bei der Prüfungsbehörde, eine allgemein sichtbare Zeitanzeige bereitzustellen.

Hier habe indes weder die Studienordnung noch die für Studierende einsehbare Hilfsmittelordnung ein allgemeines Uhrenverbot vorgesehen. Es seien lediglich internetfähige Uhren – sogenannte Smartwatches – unzulässig gewesen. Die Herausgabe abweichender Regelungen an das Aufsichtspersonal sei bereits fehlerhaft, ebenso wie das Fehlen einer Wanduhr. Dass sodann trotzdem unter Verweis auf die vermeintliche Regelung das Tragen von Armbanduhren verboten worden sei, sei ein erheblicher Verfahrensfehler. 

Ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis der Betroffenen könne dabei auch nicht ausgeschlossen werden. Sie habe glaubhaft geschildert, dass die entbrannte Diskussion ihren Stresspegel vor der Klausur zusätzlich stark erhöht habe und sie sich erst nach längerer Zeit wieder habe beruhigen können. Der Vorwurf, die Prüfungsordnung nicht ordentlich gelesen zu haben, habe sie "emotional stark aufgewühlt" und wenngleich ein Kommilitone eine Wanduhr beschafft habe, sei sie während der Prüfung trotzdem "nervlich am Ende" gewesen. Ein anwesender Mitprüfling habe die Diskussion beobachtet und an Eides statt versichert, dass diese mindestens zehn Minuten gedauert habe. Aus Sicht der Prüfungsbehörde war hingegen nur ein "sehr kurzes Gespräch in sehr höflicher Weise" vonstattengegangen.

Auf den Verfahrensfehler könne sich die Kandidatin auch berufen, da sie mit ihrer nachgelagerten E-Mail ihrer Rügeobliegenheit genügt habe. Eine Rüge noch während der laufenden Prüfungssituation wäre Gefahr gelaufen, eine neue Konfrontation und damit eine noch größere Stresssituation hervorzurufen. Das wäre hier nicht zumutbar gewesen. Als Folgenbeseitigung komme somit eine (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung in Betracht. Die Hochschule sei außerdem verpflichtet, die Kandidatin zur Umsetzung wieder in das Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnis einzusetzen.