Hessisches Abgangs-Fachabitur in Bayern nicht anerkannt

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Hessisches Abgangs-Fachabitur in Bayern nicht anerkannt. beck-aktuell, 04.09.2026 (abgerufen am: 05.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205211)
Wer in Hessen ein Abgangs-Fachabitur mit Praxisteil hat, kann sich in Bayern nicht auf die Anerkennung der Fachhochschulreife verlassen. Mit dem bayerischen Fachabitur sei der Abschluss nicht zu vergleichen, meint das VG Ansbach.
Auf eine Vergleichbarkeit mit einem bayerischen Abschluss kommt es bei in anderen Bundesländern erworbenen Fachhochschulreifen nur an, wenn diese über einen "besonderen Bildungsweg" erworben wurden. Laut dem VG Ansbach sei ein hessisches Abgangs-Fachabitur mit Praxisanteil dort hingegen ein regelmäßiger Bildungsgang, der nach bayerischem Recht nicht anerkannt werde. Zu einer Prüfung der Vergleichbarkeit komme es daher gar nicht, wobei diese auch zum Nachteil des hessischen Abschlusses ausgehen würde (Beschluss vom 26.08.2026 – AN 2 E 26.2617).
Nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe einer hessischen Gesamtschule ging ein junger Mann nach dem zweiten Halbjahr der Q-Phase in den Bundesfreiwilligendienst. Seine Schule erteilte ihm daraufhin ein Zeugnis, das ihm nach hessischem Recht die Fachhochschulreife bescheinigte – seine Zeit im Bundesfreiwilligendienst wurde ihm für dieses sogenannte Abgangs-Fachabitur dabei als nötiger Praxisanteil anerkannt. Mit diesem Abschluss bewarb er sich nun für ein praxisintegriertes duales Studium in Bayern.
Als der Studienvertrag mit dem IT-Systemhaus der Bundesagentur für Arbeit bereits geschlossen war, meldete sich die TH jedoch mit einer schlechten Nachricht: Sein Fachabiturzeugnis reiche nicht aus, um in Bayern den Erwerb der Fachhochschulreife nachzuweisen. Das VG Ansbach hat diese Ansicht und damit die Nichtzulassung des Bewerbers nun einstweilen bestätigt.
Fachabi ist nicht gleich Fachabi
Zur Begründung stellte die 2. Kammer des VG auf § 24 der bayerischen Qualifikationsverordnung (QualV) ab. Dieser zähle in seinem Abs. 1 zunächst abschließend Zeugnisse auf, die ohne Weiteres als Nachweis der Fachhochschulreife anerkannt würden. Dazu gehören Zeugnisse von staatlich anerkannten Fachoberschulen oder Kollegschulen, Zeugnisse für Absolventen bestimmter Aufbau- und Reifelehrgänge sowie die Schulfremdenprüfung des Landes Baden-Württemberg. Das Abgangs-Fachabitur des klagenden Bewerbers gehöre allerdings nicht dazu.
Gemäß § 24 Abs. 2 QualV könnten auch Zeugnisse aus besonderen bzw. beruflichen Bildungswegen anerkannt werden, Voraussetzung sei aber auch dabei eine Vergleichbarkeit mit dem bayerischen Abschluss (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 QualV). Diese Vorschrift sei allerdings so eng auszulegen, dass auch wirklich nur vergleichbare "besondere Bildungswege" zugelassen werden sollen. Da das Abgangs-Fachabitur in Hessen aber gerade ein regelmäßiger Bildungsgang sei, falle der Abschluss hier von vornherein heraus. Auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit komme es daher schon gar nicht mehr an.
Engere Grenzen rechtlich zulässig
Im Rahmen seines Einschätzungsspielraums habe der bayerische Verordnungsgeber diese Grenze auch derart eng ziehen dürfen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei das nicht, da es dem föderalistischen (Hoch-)Schulrecht gerade nicht auf eine Uniformität ankomme.
Im Bezug auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sei die Regelung kein rechtswidriger Eingriff, sondern lediglich eine subjektive Berufswahlregelung, die die Verhältnismäßigkeit noch wahre. Ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungsanforderungen sei nach dem BVerfG hinzunehmen, solange die Verhältnisse in den jeweiligen Berufen nicht verzerrt würden. So weit sei es hier noch nicht.
Auch Unionsrecht sei hier nicht verletzt. So gebe es auf europäischer Ebene zwar Bemühungen, die universitären Ausbildungen anzugleichen. Das betreffe indes rein nationale Sachverhalte, die die Auslegung des § 24 Abs. 2 QualV hier nicht beeinflusse.
Abschluss nicht gleichwertig
Ergänzend wies die Kammer darauf hin, dass das hessische Abgangs-Fachabitur – würde es hier auf eine Gleichwertigkeit ankommen - ohnehin nicht mit dem bayerischen Fachabitur zu vergleichen wäre. Entscheidend sei dabei, dass das Abgangs-Fachabitur keine Abschlussprüfungen, sondern lediglich einzelne, über die Halbjahre verteilte Einzelleistungen beinhalte.
Dabei gehe es nicht nur um die Vergleichbarkeit der Lerninhalte, sondern gerade um den Charakter der Abschlussprüfung. Diese könnten im Gegensatz zu den begrenzteren, unterjährigen Leistungen gerade nicht durch andere bzw. spätere Leistungen wieder ausgeglichen werden. Stattdessen gehe sie sicher, dass die Lerninhalte im Zeitpunkt der Prüfung in Gänze beherrscht würden. Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungsprofile seien die Abschlüsse daher nicht gleichwertig.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Ansbach
- Beschluss vom 26.08.2026
- AN 2 E 26.2617
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Hessisches Abgangs-Fachabitur in Bayern nicht anerkannt. beck-aktuell, 04.09.2026 (abgerufen am: 05.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205211)



