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Kind will mit auf Klassenfahrt

Eine Herzkrankheit darf kein Hindernis sein

Mädchen wird von Krankenschwester mit Stethoskop untersucht
Zu Hause bleiben? Nicht mit mir! © MagicDavid/peopleimages.com / Adobe Stock

Trotz laufender Klage wollte ein Grundschulamt ein herzkrankes Kind nicht zur Klassenfahrt mitnehmen. Das VG Düsseldorf stoppte die Behörde und machte deutlich, wer die Verantwortung für die Suche nach inklusiven Lösungen trägt.

Der Grundschüler hatte sich gerichtlich gegen die Entscheidung seiner Schule gewehrt, ihn von einer mehrtätigen Klassenfahrt zu Beginn der 4. Klasse auszuschließen. Das zuständige Schulamt für die Stadt Wuppertal hielt jedoch weiter an dem Ausschluss fest, ohne dabei die aufschiebende Wirkung der Klage zu beachten. Das VG Düsseldorf verpflichtete die Behörde nun im Eilverfahren dazu, die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt doch zu ermöglichen (Beschluss vom 02. September 2026 – 18 L 2138/26).  

Das Gericht erklärte, dass Schülerinnen und Schüler mit Erkrankungen und Behinderungen genauso zur Teilnahme an Schulveranstaltungen berechtigt und verpflichtet seien wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler. Dazu gehöre auch die Teilnahme an Klassenfahrten. Diese seien nämlich keine bloßen Freizeitangebote, sondern fester Bestandteil des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Sie stärkten etwa die Klassengemeinschaft und förderten die soziale Integration sowie die Persönlichkeitsentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler. 

Der Ausschluss von der Klassenfahrt komme daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Denkbar sei dies etwa als Ordnungsmaßnahme bei Fehlverhalten oder wenn von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr für die eigene oder die Gesundheit anderer ausgehe. Organisatorische Schwierigkeiten oder ein erhöhter Betreuungsaufwand reichten dagegen nicht aus, betonte das Gericht.

Schule muss ihre Hausaufgaben machen

Im konkreten Fall gebe es keinen Grund für einen Ausschluss des Kindes von der Klassenfahrt. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen ließen nicht erkennen, dass sich sein Gesundheitszustand während oder infolge der Klassenfahrt verschlechtern würde. Im Kern müsse lediglich sichergestellt werden, dass das Kind regelmäßig seine Medikamente einnimmt. 

Dafür könne nach Auffassung des Gerichts eine bereits zuvor von der Mutter vorgeschlagene Lösung genutzt werden: Die medizinisch vorgebildete Großmutter oder Tante des Kindes könnte die Klassenfahrt als Aufsichtsperson begleiten und die Medikamenteneinnahme überwachen.

Es sei Aufgabe der Schule, geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, damit auch chronisch kranke Kinder an schulischen Veranstaltungen teilnehmen können, betonten die Richterinnen und Richter. Die Last, praktikable Lösungen für eine Teilnahme zu finden, dürfe nicht auf die betroffenen Kinder oder deren Eltern abgewälzt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheiden würde.

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