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Schulleiterin will Bundesland wechseln

Statt neuem Glück altes Disziplinarverfahren

Eine Frau in Hose und Sakko geht, mit dem Rücken zur Kamera, durch den Gang einer Schule. Links und rechts an den Wänden befinden sich Spinde sowie Türen.
Disziplinarverfahren verhindert Versetzung © Robert Peak / Adobe Stock

Eine Schulleiterin aus NRW wollte nach Niedersachsen wechseln – doch ein gegen sie laufendes Disziplinarverfahren um veruntreute Schulgelder reiste mit. Das VG Hannover machte nun klar: Schon erhebliche Eignungszweifel können eine Bewerbung stoppen.

Das VG Hannover hat den Ausschluss einer nordrhein-westfälischen Schulleiterin aus einem Bewerbungsverfahren um eine Schulleitungsstelle in Niedersachsen bestätigt. Schon ein noch laufendes Disziplinarverfahren könne erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, entschied die 13. Kammer in einem Eilverfahren (Beschluss vom 12.02.2026 – 13 B 8927/25).

Die Antragstellerin ist Oberstudiendirektorin und leitete bislang eine Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Sie bewarb sich 2025 auf die Leitung einer Integrierten Gesamtschule in Niedersachsen. Kurz darauf untersagte ihr die zuständige Bezirksregierung in NRW jedoch vorläufig die Führung der Dienstgeschäfte und belegte sie mit einem Hausverbot. Wenige Wochen später leitete die Behörde ein umfangreiches Disziplinarverfahren ein.

Die Vorwürfe hatten es in sich: Unter anderem ging es um die mutmaßliche Veruntreuung von Schulgeldern, Konflikte mit Kolleginnen und Kollegen, fragwürdige Eingriffe in Verwaltungsabläufe und den Umgang mit Personalangelegenheiten. Die Lehrerin wies sämtliche Vorwürfe zurück und sprach von "zwischenmenschlichen Differenzen" innerhalb der Schulleitung.

Niedersachsen zog die Reißleine

Die niedersächsische Schulbehörde nahm die Bewerberin schließlich aus dem Auswahlverfahren. Zwar rückte sie später von ihrer ursprünglichen Sorge ab, wegen des Dienstgeschäftsverbots keine aktuelle dienstliche Beurteilung erstellen zu können. Davon unabhängig begründeten schon die anhängigen disziplinarischen Ermittlungen ausreichend Zweifel an der persönlichen Eignung.

Dagegen zog die Schulleiterin vor Gericht. Die Rechtsprechung des BVerwG zum Ausschluss bei laufenden Disziplinarverfahren passe hier schon deshalb nicht, argumentierte sie, weil es gar nicht um eine Beförderung, sondern nur um eine Versetzung gehe. Außerdem seien die Vorwürfe haltlos und das Verfahren rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden.

Schon der Verdacht genügt

Das VG Hannover folgte dem nicht. Ein anhängiges Disziplinarverfahren dürfe grundsätzlich berücksichtigt werden, solange es nicht offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich eingeleitet sei. Die bislang vorliegenden Vorwürfe seien dafür zu gewichtig und zu vielfältig gewesen, so die Kammer. Besonders der Vorwurf eines unsachgemäßen Umgangs mit Schulgeldern rechtfertige disziplinarische Ermittlungen ohne Weiteres.

Die Richterinnen und Richter übertrugen die bislang für Beförderungen entwickelte Rechtsprechung ausdrücklich auch auf Versetzungsverfahren – selbst wenn Auswahl- und Disziplinarbehörde nicht identisch seien. Entscheidend sei, dass bereits das laufende Verfahren Zweifel an der charakterlichen Eignung begründe.

Auch mit dem Hinweis, das Verfahren stehe kurz vor der Einstellung, drang die Antragstellerin nicht durch. Dafür habe es keine belastbaren Anhaltspunkte gegeben. Dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte später aufgehoben wurde, ändere ebenfalls nichts an den fortbestehenden Eignungszweifeln. Eine erneute Beteiligung am Auswahlverfahren konnte die Schulleiterin daher ebenso wenig erreichen wie einen vorläufigen Stopp der Stellenbesetzung.