Zusammenstoß mit Insekt beidseitig unvermeidbar

Zitiervorschlag
Zusammenstoß mit Insekt beidseitig unvermeidbar . beck-aktuell, 19.05.2026 (abgerufen am: 20.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198281)
Als er mit dem Fahrrad auf die Arbeit fuhr, verfing sich eine Biene in der Kleidung eines Beamten. Den Stich machte er nun erfolgreich als Dienstunfall geltend. Das OVG Münster bestätigt: "Anfliegende Insekten" gehören zum Risiko des Arbeitswegs.
Die mit der Fortbewegung auf dem Fahrrad in der freien Natur verbundene Gefahr eines Insektenstichs – so das OVG Münster – gehört zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Wird ein Beamter auf dem Dienstweg gestochen, liegt damit ein Dienstunfall vor. Dass er sich bei der Strecke von 20 km gleichzeitig körperlich ertüchtigen wollte, stehe dem nicht entgegen (Beschluss vom 12.05.2026 – 1 A 868/22).
An einem Sommermorgen ereignete sich auf einem Naturradweg eine schmerzhafte Begegnung. Eine Biene verfing sich in der Kleidung eines Beamten, der gerade zur Arbeit radelte. Die Konsequenz war ein Stich, den der Betroffene sodann als Dienst- bzw. Wegeunfall nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz geltend machte. Entgegen der Auffassung des Dienstherrn gab das VG Köln dem Begehren zunächst statt. Den Antrag auf Zulassung der Begründung hat das OVG Münster nun abgelehnt.
Sport und Arbeitsweg geht auch gleichzeitig
Der Dienstherr störte sich im Verfahren daran, dass der Beamte die 20 km lange Strecke mit dem Fahrrad bestritt, wohl um sich gleichzeitig noch körperlich zu ertüchtigen. Dass dadurch aber der Zusammenhang mit dem Dienstweg entfallen sollte, verneinte das OVG Münster nun. Zurecht habe das VG darauf abgestellt, dass durch die Wahl des Fahrrads keine Risiken entstanden seien, die nicht auch mit anderen Verkehrsmitteln entstanden wären. Andere wesentliche Mitursachen – die eine Einordnung als Dienstunfall ausschließen könnten – seien daher nicht ersichtlich.
Dienstunfallschutz werde bereits gewährt, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Das wiederum bestimme sich nach der Handlungsintention des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Beamten. Dabei könne er selbst autonom entscheiden, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege, solange sich dies im Rahmen des Vernünftigen bewege. In diesem Fall habe er dabei auch kein besonders erhöhtes Risiko in Kauf genommen, etwa aufgrund der Wetterlage oder der Geländebeschaffenheit. Grundsätzlich habe der Dienstherr damit alle Gefahren zu tragen, die mit dem allgemeinen Verkehr zusammenhängen. Dazu gehöre auch ein Insektenstich.
Ausweichen für Mensch und Biene unmöglich
Das VG hatte dazu ausgeführt, dass die Gefahr eines Bienenstichs in den Sommermonaten gerade zu jenen Gefahren des allgemeinen Verkehrs gehöre. Im Straßenverkehr bestehe praktisch keine Möglichkeit, einem "anfliegenden Insekt" auszuweichen, da es in der Regel nicht frühzeitig genug wahrgenommen werden könne. Selbst eine vollkommen lückenlose Kleidung könne dieses Risiko nicht beherrschen.
Zwar gehöre es auch zum allgemeinen Lebensrisiko, von einer Biene gestochen zu werden. Bei der Benutzung eines Fahrrads werde diese Gefahr allerdings erhöht. Das VG hatte auch angemerkt, dass Bienen nur stächen, wenn sie sich bedroht fühlen. So etwa gerade beim Verfangen in Kleidungsstücken. Je schneller sich der Mensch fortbewege, umso höher sei die Wahrscheinlichkeit eines solchen "Zusammentreffens". Das rühre daher, dass sich die Möglichkeit gegenseitigen Ausweichens "für Mensch und Biene" verringere. In dieser Bewertung fand das OVG keine Rechtsfehler. Ob der Insektenstich nun eine typische oder atypische Gefahr des allgemeinen Verkehrs sei, könne dahinstehen. Sie hänge jedenfalls mit der zulässigen Fortbewegung per Fahrrad zusammen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Münster
- Beschluss vom 12.05.2026
- 1 A 868/22
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Zusammenstoß mit Insekt beidseitig unvermeidbar . beck-aktuell, 19.05.2026 (abgerufen am: 20.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198281)



