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Gesundheitsprüfung beim Amtsarzt

Pensionierte Studienrätin muss 18 Euro Fahrtkosten selbst tragen

Unter einem Formblatt "Reisekostenabrechnung" liegen mehrere Geldscheine, darauf ein Kuli.
Eine frühere Lehrerin blieb auf Reisekosten von 18 Euro sitzen. © nmann77/adobe

18 Euro für die Fahrt zum Amtsarzt – darüber stritt eine vorzeitig pensionierte Lehrerin bis vor das BVerwG. Auch die Fürsorgepflicht half ihr nicht weiter: Einmalig knapp 20 Euro sind noch keine unzumutbare Belastung.

Eine wegen Dienstunfähigkeit in den Vorruhestand versetzte Studienrätin kann die Kosten für die Fahrt zu einer amtsärztlichen Untersuchung nicht vom Dienstherrn ersetzt verlangen. Der Weg zum Amtsarzt sei keine Dienstreise und auch sonst fehle es an einer Anspruchsgrundlage, entschied das BVerwG (Urteil vom 11.03.2026BVerwG 5 C 2.25).

Die Klägerin war als Studienrätin im bayerischen Realschuldienst tätig gewesen und wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Als der Dienstherr ihre Dienstfähigkeit später erneut überprüfen ließ, erschien sie zu einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung. Für die An- und Abreise verlangte sie anschließend 18 Euro Fahrtkostenerstattung. Die Fahrt sei aus "besonderem dienstlichen Anlass" außerhalb einer regelmäßigen Dienstpflicht erfolgt.

Während das VG München ihrer Klage noch stattgegeben hatte, hob der VGH München die Entscheidung wieder auf. Mit ihrer Revision wollte die Studienrätin das Urteil des VG München wiederherstellen.

Keine Dienstreise ohne Dienstgeschäft

Ohne Erfolg. Das BVerwG verneinte einen Anspruch sowohl nach dem Beamtenstatusgesetz als auch nach dem Bayerischen Reisekostengesetz. Zwar müsse der Dienstherr die Kosten einer von ihm angeordneten ärztlichen Untersuchung tragen. Dazu gehörten etwa die Untersuchung und ein Gutachten. Die Fahrtkosten der betroffenen Ruhestandsbeamtin seien davon aber nicht erfasst.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Weg zur Untersuchung vielmehr um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Wertungsmäßig trete die Fahrt zum Untersuchungsort an die Stelle des üblichen Wegs eines aktiven Beamten zur Dienststelle. Dessen Kosten müsse ein Beamter ebenfalls selbst tragen.

Auch das Reisekostenrecht half der Lehrerin nicht weiter. Eine Dienstreise setze ein Dienstgeschäft voraus. Ruhestandsbeamte hätten jedoch kein Amt im konkret-funktionellen Sinn mehr inne und erfüllten keine dienstlichen Aufgaben. Die Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung zur möglichen Reaktivierung sei deshalb kein Dienstgeschäft.

Eine analoge Anwendung des Reisekostenrechts lehnte das BVerwG ebenfalls ab. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folge nichts anderes. Diese könne nur in Ausnahmefällen unmittelbare Ansprüche begründen, wenn andernfalls eine unzumutbare Belastung drohe. Davon könne bei einmaligen Fahrtkosten von 18 Euro keine Rede sein, so das Gericht.