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Einstufung eines Hundes

Einmal gebissen, schon gefährlich?

Hund bekommt von einer Frau einen weißen Maulkorb angelegt.
Nicht jeder Biss macht ein Tier gefährlich, erklärt das VG Mainz. © krushelss / Adobe Stock

Ein Hund beißt einer Frau ins Gesicht. Ist er allein deswegen als gefährlich einzustufen? Das VG Mainz differenziert: Es kommt darauf an, ob der Biss eine artgerechte Abwehrreaktion war – oder eben nicht.

Auch wenn ein Hund zubeißt, ist er nicht automatisch als gefährlich einzustufen. Das hält das VG Mainz fest (Beschluss vom 08.09.2026 – 1 L 534/26.MZ).

Ein Hund biss bei einem Familientreffen einer Frau in die Lippe und verletzte sie dabei so schwer, dass sie operiert werden musste. Für die Verbandsgemeinde war die Sache damit klar: Sie stufte das Tier nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundeG Rheinland-Pfalz als gefährlich ein. Für den Hundehalter bedeutet das, dass er nach §§ 3 ff. LHundeG für die weitere Haltung eine behördliche Erlaubnis benötigt und bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss. Um dem zu entgehen, wandte sich der Mann per Eilantrag gegen die Einstufung.

Nicht jeder Biss macht einen Hund "gefährlich"

Das VG Mainz gab dem Hundehalter recht. Entscheidend seien die Umstände des Vorfalls. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Frau den Kopf des Hundes mit beiden Händen festgehalten und ihr Gesicht unmittelbar vor das des Tieres gebracht – möglicherweise, um es zu küssen. Aus Sicht des Gerichts befand sich der Hund damit in einer für ihn einengenden und bedrohlich wirkenden Situation. Der Biss habe einer artgerechten Abwehr- und Verteidigungsreaktion entsprochen. Darüber hinaus hätte von der Geschädigten ebenfalls ein artgerechter Umgang mit dem Hund erwartet werden können.

Hinzu kam: Weitere Beißvorfälle waren nicht bekannt, auch sonst gab es keine Hinweise darauf, dass der Hund zu aggressivem Verhalten neigte. Ein einzelner Biss in einer Ausnahmesituation reicht nach Auffassung des Gerichts aber nicht aus, um den Hund als "bissig" und damit als gefährlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundeG einzustufen. Die Entscheidung des VG Mainz ist rechtskräftig.