Invasiver Waschbär darf nicht zu Frauchen zurück

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Invasiver Waschbär darf nicht zu Frauchen zurück. beck-aktuell, 05.10.2026 (abgerufen am: 05.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207141)
Er kam als Haustier und gilt nun als Eindringling. Das VG Schleswig hat den Eilantrag einer Frau auf Rückgabe ihres Waschbären abgelehnt. EU-Recht stuft die Art als invasiv ein.
Das VG Schleswig hat den Eilantrag einer Frau aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg abgelehnt, die die Herausgabe ihres beschlagnahmten Waschbären verlangt hatte. Die Beschlagnahme und Einziehung des Tieres seien rechtmäßig, ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe nicht, erklärte das Gericht (Beschluss vom 08.07.2026 - 2 B 18/26).
Die Behörden hatten den Waschbären im Juni 2024 zunächst aus tierschutzrechtlichen Gründen mitgenommen und anderweitig untergebracht. Im August 2024 folgte die formelle Beschlagnahme und Einziehung durch die untere Naturschutzbehörde nach § 40b in Verbindung mit § 47 Bundesnaturschutzgesetz. Der Waschbär steht als invasive Art auf der Unionsliste der EU-Verordnung 1143/2014 – seine Haltung ist grundsätzlich verboten.
Die Frau konnte keine Genehmigung zur Haltung vorweisen. Einen entsprechenden Antrag hatte das Landesamt für Umwelt bereits im Juli 2025 abgelehnt. Auch ein wirksamer Widerspruch gegen die Einziehungsverfügung war nicht zustande gekommen: Zwar berief sich die Frau auf ein Schreiben ihres gesetzlichen Betreuers vom Juli 2024, in dem Widerspruch eingelegt worden sei, der Kreis bestritt jedoch den Zugang. Und ein späterer anwaltlicher Widerspruch richtete sich nach dem Wortlaut gegen eine andere Verfügung – die tierschutzrechtliche Fortnahme, nicht die naturschutzrechtliche Einziehung.
Kein Weg zurück zum Waschbären
Die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung sei damit bestandskräftig geworden, stellte die 2. Kammer fest. Einen Folgenbeseitigungsanspruch lehnte sie ab. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt bilde die Rechtsgrundlage für den von ihm geschaffenen Zustand und schließe den Einwand der Rechtswidrigkeit aus.
Selbst unabhängig von der Bestandskraft sei die Einziehung aber rechtmäßig gewesen. Bei der Haltung invasiver Arten handele es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt – anders als im Baurecht, wo eine formell rechtswidrige Nutzung bei offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit nicht ohne Weiteres untersagt werden dürfe. Eine Genehmigung nach § 40c Bundesnaturschutzgesetz komme für die Frau ersichtlich nicht in Betracht, da sie mit der Haltung weder Forschung noch Ex-situ-Erhaltung bezwecke.
Auch tierschutzrechtliche Bedenken halfen nicht weiter. Die Frau hatte vorgetragen, das Tier werde im aufnehmenden Zoo schlecht gehalten. Das Gericht verwies solche Einwände in ein gesondertes Verfahren – und bezweifelte zugleich die Antragsbefugnis. Als Privatperson könne sie sich nicht auf eine Verbandsklageberechtigung berufen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- VG Schleswig
- Beschluss vom 08.07.2026
- 2 B 18/26
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Invasiver Waschbär darf nicht zu Frauchen zurück. beck-aktuell, 05.10.2026 (abgerufen am: 05.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207141)



