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Werbeflächen im Straßenraum

Zur Pacht kommt die Sondernutzungsgebühr

Eine Werbetafel mit Werbung für Kleidung steht am Straßenrand. Auf der Straße fährt ein Auto vorbei, auf der anderen Straßenseite ist ein Gebäude zu sehen.
Die Nutzung des Straßenraums kosten extra © MclittleStock / Adobe Stock

Wer nicht an das Kleingedruckte im Ausschreibungstext glaubt, trägt das Risiko selbst – so das VG Koblenz. Ein Werbeunternehmen muss daher neben der Pacht auch Sondernutzungsgebühren für Werbung im Straßenverkehr zahlen.

Das VG Koblenz hat die Klage eines Werbeunternehmens gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren abgewiesen. Die Gebühren fallen nach dem Urteil zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Pacht an. Das Unternehmen war bei seinem Angebot fest davon überzeugt, sie nicht zahlen zu müssen, trotz Warnungen der Stadt (Urteil vom 12.08.2026 - 2 K 676/25.KO).

Die Stadt Koblenz hatte 2022 die Außenwerbung im Stadtgebiet europaweit ausgeschrieben. Im Werbekonzept und während des Vergabeverfahrens wies die Stadt ausdrücklich darauf hin, dass neben dem vertraglichen Entgelt auch Sondernutzungsgebühren anfallen würden. Die Bieter sollten diese in ihre Angebote einkalkulieren. Das spätere Unternehmen prüfte die Rechtslage auf eigene Faust – und kam zu dem Schluss, die Gebühren seien nicht geschuldet. Mit dem höchsten Gebot erhielt es den Zuschlag.

Im November 2022 schlossen Stadt und Unternehmen einen Gestattungsvertrag: Das Unternehmen bekam das alleinige Werberecht auf öffentlichen Straßen, in Wartehallen der Koblenzer Verkehrsbetriebe und am Zentralen Omnibusbahnhof. Im Gegenzug zahlte es Pacht. Ausdrücklich hielt der Vertrag fest, dass Sondernutzungsgenehmigungen nicht erfasst seien und anfallende Gebühren gesondert zu tragen wären.

Satzung verstößt nicht gegen Äquivalenzprinzip

Als die Stadt im Oktober 2024 die Sondernutzungsgebühren per Bescheid festsetzte, klagte das Unternehmen – ohne Erfolg. Die Koblenzer Richterinnen und Richter sehen in der Sondernutzungsgebührensatzung keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Dass die gezahlte Pacht nicht auf die Gebühren angerechnet werde, sei nicht zu beanstanden. Die wirtschaftliche Belastung gehe nicht auf die Gebührenhöhe zurück, sondern auf die eigene Fehleinschätzung des Unternehmens.

Das Unternehmen sei ein unternehmerisches Risiko eingegangen, als es trotz der Vertragsgestaltung und der Hinweise im Vergabeverfahren davon ausging, keine Sondernutzungsgebühren zahlen zu müssen. An der Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht ändere das nichts.

Auch den Einwand, der Gestattungsvertrag schließe die Sondernutzung bereits mit ein, ließen die Richter nicht gelten. Bei dem Vertrag handele es sich um einen zivilrechtlichen, nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Parteien hätten ihn selbst so bezeichnet. Zudem sei ausdrücklich geregelt, dass mit dem Vertrag keine Sondernutzungserlaubnisse verbunden seien. Beiden Seiten sei bekannt gewesen, dass die Ausübung der exklusiven Vermarktungsrechte jeweils eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstelle. Gegen das Urteil hat das Unternehmen Rechtsmittel beim OVG Rheinland-Pfalz eingelegt.

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